BGH: Anpassung der Kaution-Verrechnungsfrist möglich

Vermieter können die Kaution bei Schäden künftig länger als sechs Monate einbehalten. Dies ist dann der Fall, wenn Schäden an der Mietsache aufgetreten sind und der Schadenersatzanspruch vor Ablauf der sogenannten „sechsmonatigen Verjährungsfrist“ vom Vermieter hätte geltend gemacht werden können. Der Vermieter muss die Schäden darüber hinaus beweisen können. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (III ZR 184/23).

Der BGH Allerdings setzt allerdings voraus, dass die Forderungen gleichartig sind, um eine Verrechnung zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass beispielsweise beide Forderungen in Geld bewertet werden müssen. Hintergrund ist, dass Vermieter entweder Geld zurückfordern oder dem Mieter die Möglichkeit zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes geben können, der sogenannten Neutralresitution.

Im vorliegenden Fall stritten sich eine Vermieterin und ihr Vermieter, weil er die Kaution von 780 Euro wegen Schäden in der Wohnung einbehielt. Seinen Schadenersatzanspruch machte er jedoch erst mehr als sechs Monate später geltend. Die Mieterin ging hiergegen vor und der Fall landete zunächst beim Amts- und Landgericht und dann beim BGH. Dieser wiederum verwies den Fall zurück ans Landgericht. Der Grund: Es ist nicht klar, ob Schadenersatzansprüche bestehen oder nicht.
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Spekulationsfrist: Schummeln gilt nicht

Die zehnjährige Spekulationsfrist für Gewinne aus Immobilienverkäufen greift auch dann, wenn Familienangehörige die Immobilie nutzen. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt (AZ: IX R 13/23). Ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen hatte versucht, die Einkommensteuer zu umgehen, indem sie ihre Schwiegermutter kostenlos in der Immobilie wohnen ließen. Das Gericht bestätigte, dass diese Nutzung nicht als Eigennutzung zählt und der Gewinn aus dem Immobilienverkauf somit steuerpflichtig ist.

Nur die Nutzung durch den Eigentümer selbst oder durch seine Kinder, für die noch Kindergeld bezogen wird, gilt als Eigennutzung. Dies bedeutet, dass andere Formen der Überlassung nicht von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Solche Feinheiten in der Regelung sind entscheidend für die korrekte Anwendung des Gesetzes und die steuerliche Behandlung von Immobiliengeschäften.

Zum Hintergrund: Der Gewinn bleibt von der Einkommenssteuer befreit, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren vom Eigentümer selbst genutzt wurde. Diese Regelung bietet Eigentümern eine gewisse Flexibilität bei der Nutzung ihrer Immobilien, ohne die steuerlichen Vorteile bei einem Verkauf vor dem Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist zu verlieren.
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Untervermietung: Illegale Aufnahmen als Beweismittel unzulässig

Videoaufnahmen, die ohne Wissen der Mieter im Treppenhaus angefertigt werden, dürfen nicht als Beweismittel in Gerichtsverfahren verwendet werden. Dies stellt eine klare Verletzung des Datenschutzes und der persönlichen Rechte der Mieter dar. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (AZ: VI ZR 1370/20).

Im vorliegenden Fall hatte eine Berliner Wohnungsgesellschaft eine Privatdetektivin damit beauftragt, Videokameras zu installieren und die Mieter auch vor Ort heimlich zu überwachen. Die Berliner Wohnungsgesellschaft ging davon aus, dass unerlaubte Untervermietungen stattfinden, erlangte über die Privatdetektivin entsprechende Beweise dafür, mahnte die Mieter ab und sprach die hilfsweise ordentliche Kündigung der Mieter aus und verlangte die Räumung der Wohnung.

Die Mieter weigerten sich, die Wohnung zu räumen. Außerdem forderten sie wegen der Videoaufnahmen eine Geldentschädigung. Daher landete der Fall zunächst vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht und schließlich beim BGH. Dieser entschied Folgendes: Trotz scheinbar eindeutiger Beweise müssen die Mieter ihre Wohnungen nicht räumen. Grund dafür ist, dass der BGH die illegal erlangten Beweise nicht verwenden darf. Allerdings haben die Mieter in diesem speziellen Fall auch keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung.
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Grundsteuer: Widerspruch bei Überbewertung möglich

Eigentümer können gegen zu hoch angesetzte Grundsteuerwerte Einspruch erheben. Erscheinen die vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuerwerte realitätsfern, müssen sie die Möglichkeit zum Widerspruch bekommen. Das ist immer dann der Fall, wenn Eigentümer eine Überbewertung von mindestens 40 Prozent glaubhaft machen können. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden [II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)].

In zwei vorliegenden Fällen hatten zwei Eigentümer aus Rheinland-Pfalz vor dem Finanzgericht erfolgreich gegen ihre Grundsteuerbescheide geklagt. Sie wiesen erhebliche Abweichungen vom tatsächlichen Wert ihrer Immobilien nach. Ihre Argumentation beruhte auf verschiedenen Faktoren wie der schlechten Zugänglichkeit und dem Zustand der Immobilien.

Laut BFH dürfen Finanzämter für die Berechnung der Grundsteuer zwar Pauschalisierungen vornehmen, weil sich die 36 Millionen Grundstücke anders nicht neu bewerten ließen. Jedoch müsse „den Steuerpflichtigen bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit eingeräumt werden […], bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen“.
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Nachbarschaftsstreit: Wie Du mir, so ich Dir

Heckenbesitzer, deren eigene Gewächse ebenfalls die gesetzlichen Höhen überschreiten, dürfen keine Kürzungsansprüche gegenüber ihren Nachbarn geltend machen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankenthal hervor (AZ: 2 S 85/23). Im vorliegenden Fall wurde dieser Rechtsgrundsatz aufgrund eines Streits zwischen zwei Nachbarn in Ludwigshafen angewendet, die beide zu hohe Hecken hatten.

Einer der Nachbarn verlangte vom anderen, den Rückschnitt seiner 2,20 Meter hohen Hecke. Jedoch hatte auch er selbst zu hohe Pflanzen. Der Fall landete vor dem Amtsgericht, das den Nachbarn der 2,20 Meter hohen Hecke zu einem Rückschnitt der Hecke verurteilte. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein.

Diese hatte beim Landgericht Frankenthal Erfolg. Die Richter urteilten, dass gegenseitige Verstöße gegen Vorschriften Rechtsansprüche negieren können. Juristen nennen sprechen dabei vom Grundsatz nach „Treu und Glauben“. Wer selbst gegen Regeln verstößt, kann demnach nicht dieselbe Regelkonformität von anderen erwarten.
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Beschlüsse: Auch ohne konkrete Zahlen wirksam

Beschlüsse über die Erhebung einer Sonderumlage sind auch dann wirksam, wenn nicht der exakte Betrag aus ihnen hervorgeht. Jedoch müssen Eigentümer in der Lage dazu sein, diesen selbst auszurechnen. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH; V ZR 132/23).

Im vorliegenden Fall wollte eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Prozess führen. Die Eigentümer beschlossen mit Stimmmehrheit, die Kosten für diesen von 6.000 Euro anteilig nach Miteigentumsanteilen aufzuteilen. Ein Eigentümer hat daraufhin den Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage angefochten. Grund dafür war, dass die Anteile nicht exakt in Euro ausgewiesen wurden.

Der BGH entschied jedoch, dass eine Sonderumlage auch ohne genaue Euro-Angaben gültig ist. Entscheidend ist, dass die Anteile klar und eindeutig berechenbar sind. Solange Eigentümer ihren Anteil selbst berechnen können, ist der Beschluss wirksam. Beschlüsse müssen insgesamt hinreichend bestimmt und nachvollziehbar sein.
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Bauabnahme: Tipps für private Bauherren

Die Bauabnahme ist ein entscheidender Schritt für private Bauherren – sie signalisiert, dass das Bauwerk fertiggestellt ist. Doch die Erfahrung zeigt, dass kaum ein Neubau ohne Mängel abgenommen wird. Daher empfiehlt der Verband Privater Bauherren (VPB), unabhängige Sachverständige bei der Abnahme hinzuzuziehen, um mögliche Mängel zu identifizieren.

Eine formelle Bauabnahme ist ratsam und sollte durch ein Abnahmeprotokoll dokumentiert werden. Im Abnahmeprotokoll werden alle festgestellten Mängel aufgelistet. Dabei handelt es sich auch um solche, die bereits bei früheren Begehungen erkannt wurden. Es sei wichtig zu wissen, dass nicht nur Schäden, sondern auch Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen in das Protokoll aufgenommen werden können. Bauherren sollten ihre Rechte wegen der festgehaltenen Mängel im Protokoll ausdrücklich vorbehalten, um ihr späteres Vorgehen gegen diese zu erleichtern.

Des Weiteren sollten Bauherren im Protokoll festhalten lassen, dass Nachbesserungen gefordert und angemessene Fristen dafür gesetzt wurden. Um Druck auszuüben, können Bauherren zunächst einen Teil der Zahlung für die Mängelbeseitigung einbehalten. Bei wesentlichen Mängeln, die die Nutzung des Gebäudes beeinträchtigen, können Bauherren die Abnahme verweigern. Um ihre Verhandlungsposition zu stärken, sollten Bauherren sich ausreichend Zeit für die ordnungsgemäße Bauabnahme nehmen und keinesfalls die Schlussrechnung vorab begleichen.
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Urteil: Vermieter bekommen mehr Rechte für Eigenbedarfskündigung

Die Position von Vermietern bei Eigenbedarfskündigungen wird durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gestärkt. Der BGH entschied, dass Vermieter, die ihre vermieteten Wohnungen teilweise für berufliche Zwecke nutzen wollen, dies unter erleichterten Bedingungen geltend machen können. Hierfür müssen sie lediglich einen beachtenswerten Nachteil nachweisen, der bei Nichtbezug der Wohnung entstehen würde.

Die Entscheidung unterstreicht eine flexiblere Handhabung der Eigenbedarfskündigung, besonders in Fällen einer Mischnutzung von Wohnen und Gewerbe. Die gerichtliche Prüfung der Begründung des Vermieters wird voraussichtlich weniger streng ausfallen, solange eine solche Mischnutzung erfolgt. Dies soll Vermietern erleichtern, ihre beruflichen und privaten Lebensbereiche effektiver zu verbinden.

Das Urteil könnte Auswirkungen auf das Mietrecht in Deutschland haben. Es signalisiert eine potenzielle Zunahme von Eigenbedarfskündigungen durch Vermieter, die die Räumlichkeiten für berufliche Zwecke beanspruchen. Für Mieter bedeutet dies eine erhöhte Unsicherheit, insbesondere in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt, in denen solche Kündigungen weitreichende Folgen haben können.

Quelle: BGH, AZ: VIII ZR 286/22
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Bauabnahme: Rechte und Fristen

Eine Frist von fünf Jahren haben Bauherren nach der Bauabnahme, um Mängelrechte geltend zu machen. Diese Gewährleistungsfrist ermöglicht es den Bauherren im Falle von Mängeln, die auf Planungs- oder Ausführungsfehler zurückzuführen sind, eine Nachbesserung zu verlangen. Selbst wenn seit der Abnahme und dem Einzug bereits knapp fünf Jahre vergangen sind, muss die Baufirma die Kosten für die Behebung der Mängel tragen. Darauf weist der Verband Privater Bauherren hin.

Etwa drei bis vier Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist sollten Bauherren ihr Haus auf mögliche Mängel untersuchen. Dazu gehören Feuchtigkeitsstellen, Abplatzungen an Oberflächen oder Lockerungen bei Schneegittern, Rinnen oder Geländern. Ein unabhängiger Sachverständiger könne am besten beurteilen, ob es sich um normalen Verschleiß oder um Mängel aufgrund fehlerhafter Planung oder unsachgemäßer Ausführung handelt.

Sachverständige sind erfahrene Experten, die nicht nur wissen, wo sie nach Mängeln suchen müssen, sondern auch die Ursachen für diese Mängel identifizieren können. Bauherren können so rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist sicherstellen, dass ihr Haus die vertraglich zugesicherte Qualität hat und ein Haus ohne Mängel ist, für das sie bezahlt haben.
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Wegerecht: Darf der Nachbar übers Grundstück gehen?

In vielen Fällen möchten Eigentümer ihre Ruhe im Garten genießen, doch das Betreten durch Nachbarn kann zur Belastung werden. Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass Nachbarn unter bestimmten Umständen dennoch ein Recht auf den Durchgang über das Grundstück haben (AZ: 3 O 309/22).

Im konkreten Fall stritten sich zwei Nachbarn, eine Frau und ein Mann. Da das Grundstück des Mannes sich in einem sogenannten Hinterlandquartier befindet und über keinen direkten Zugang zur Straße verfügt, muss er den Weg über das Grundstück der Nachbarin nutzen. Diese störte sich jedoch so sehr daran, dass sie ihm den Weg irgendwann mit Steinen versperrte.

Der Mann klagte daraufhin und bekam Recht. Die Richter sprachen ihm das Notwegerecht zu. Allerdings kann die Frau gemäß Paragraf 917 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Gebühr für die Nutzung des Weges erheben.
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