Grillsaison: So können Konflikte vermieden werden

Möchten Mieter in ihrem Garten oder auf ihrem Balkon grillen, sollten sie vorab unbedingt ein Blick in die Hausordnung und in den Mietvertrag werfen. Darauf weist der Landesverband „Haus & Grund Rheinland Westfalen hin“. Denn in einigen Fällen ist das Grillen dort komplett untersagt. In Wohnanlagen ist das Grillen zudem oft ausschließlich mit Elektrogrills erlaubt, um Brände zu vermeiden. Verstöße gegen diese Regelungen können schwerwiegende Folgen haben, darunter Abmahnungen oder sogar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Ist das Grillen vor Ort erlaubt, können allerdings immer noch potenzielle Konflikte aufkommen, insbesondere in Mehrfamilienhäusern. Eine frühzeitige Absprache mit den Nachbarn kann dabei helfen, Unstimmigkeiten im Keim zu ersticken. So können sie beispielsweise frühzeitig die Fenster schließen. Es empfehlen sich gegebenenfalls auch Absprachen zur Häufigkeit des Grillens, da die gesetzlichen Vorgaben von diversen Gerichtsurteilen abhängen und daher variieren können.

Um Konflikte mit Nachbarn zu vermeiden, sollte zudem die Nachtruhe ab 22 Uhr eingehalten werden. Verbandsdirektor Erik Uwe Amaya hat noch einen Tipp: „Wer ein gutes Verhältnis zu den Nachbarn pflegt und sie zur Grillparty einlädt, kann das Problem mit Lärm oder Geruchsbelästigung elegant umschiffen.“ Alternativ kann auf öffentliche Grillplätze ausgewichen werden, um Konflikte gänzlich zu vermeiden.
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Hochwasser: Schnelles Handeln erforderlich

Wenn Hochwasser Häuser erreicht, ist rasches Handeln gefragt. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Wasser im Keller sollte sofort entfernt werden, um kostspielige Schäden wie Schimmelbildung zu verhindern. Zu einer Schimmelbildung kommt es laut VPB besonders bei Gebäuden mit wärmegedämmten Kellern. Um langfristige Schäden zu verhindern, sei ein schnelles Trockenlegen essenziell.

Hauseigentümer sollten laut VPB nach Hochwasserschäden ihre Versicherungsdokumente prüfen. Eine Elementarschadenversicherung deckt in der Regel Überschwemmungsschäden ab. Für eine genaue Schadensbeurteilung und Festlegung der nötigen Maßnahmen sei die Expertise eines Sachverständigen unerlässlich.

Bei der Sanierung ist Vorsicht geboten. Lokale Fachfirmen sollten bevorzugt werden, da nach Hochwasser auftauchende, reisende Handwerkertrupps laut VPB oft unzureichend qualifiziert sind. Unabhängigen Sachverständige begleiten nicht nur die fachgerechte Sanierung, sondern helfen auch bei der Planung zur langfristigen Absicherung der Immobilie gegen Hochwasserschäden.Quelle: Verband Privater Bauherren
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Hochwasser: Neue UFZ-Studie

Wie nehmen Personen den Hochwasserschutz wahr, die in der Nähe von sogenannten Deichrückverlegungsgebieten leben? Dieser Frage sind Forscher des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung (UFZ) und der Universität Potsdam nachgegangen. Dazu haben sie über 300 Personen aus Sachsen-Anhalt befragt, in deren Orten beziehungsweise Städten Maßnahmen zur Deichrückverlegung oder Auenrenaturierung durchgeführt worden waren.

Mittels eines Fragebogens wurden den Personen unter anderem Fragen zu ihrer Einstellung zu den Maßnahmen, zu bisherigen Hochwassern sowie zum Hochwasserschutz gestellt. „Unsere Ergebnisse zeigen, dass sich sowohl Menschen, die sich mit ihrem Heimatort besonders verbunden fühlen, als auch diejenigen, die sich stark vom Hochwasser bedroht fühlen, den Maßnahmen eher ablehnend gegenüberstehen. Das war insbesondere der Fall, wenn sie bereits Fluterfahrungen gemacht hatten“, so Dr. Sungju Han, Studienautorin und Mitarbeiterin am UFZ-Department Stadt- und Umweltsoziologie.

Fühlten sich Personen gut informiert und vertrauten sie dem lokalen Risikomanagement, unterstützten sie die naturbasierten Maßnahmen eher. Die Forscher gehen davon aus, dass Personen naturbasierten Maßnahmen eher skeptisch gegenüberstehen, weil sich die Flüsse bei einem Hochwasser durch diese flächenmäßig mehr ausbreiten und möglicherweise näher an die Häuser gelangen. „Dass der Fluss nun sichtbarer ist, kann insbesondere Menschen, die schon häufiger von Hochwasser betroffen waren, Angst machen – obwohl die Sicherheit durch die neuen Maßnahmen tatsächlich höher sein kann als zuvor“, so Prof. Christian Kuhlicke, Leiter des Departments Stadt- und Umweltsoziologie am UFZ.

Quelle: ufz.de
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Streit: 30.000 Euro für einen Zugang zum See?

In München ist ein Nachbarschaftsstreit vor Gericht gelandet. Im vorliegenden Fall wollte ein Paar seiner Nachbarin ein sechs Quadratmeter großes Grundstück abkaufen, um Zugang zum Pilsensee zu haben. Dem Paar gehören nämlich ein Grundstück ohne Seezugang und ein schlauchförmiges Grundstück mit Seezugang. Allerdings erreicht das Paar den Pilsensee nur über das sechs Quadratmeter große Grundstück der Nachbarin.

Die Kaufpreisverhandlungen scheiterten jedoch. Denn die vom Paar gebotenen 30.000 Euro erschienen der Nachbarin aufgrund der zu erwartenden Wertsteigerung zu wenig. Später verbot sie dem Paar sogar den Zutritt zum Grundstück. Daraufhin beantragte das Paar ein sogenanntes Notwegerecht, und zwar durch eine einstweilige Verfügung. Schließlich führe zu ihrem Seegrundstück keine öffentliche oder öffentlich gewidmete Straße und sie müssten im Winter ihre Boote einlagern.

Die Nachbarin erklärte sich damit einverstanden, dass das Paar zu diesem Zweck ihr Grundstück betreten darf. Da die Nachbarin dem Paar dieses Zugeständnis machte, lehnte das Landgericht München II den Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, da die „für den Verfügungsgrund notwendige Dringlichkeit“ fehle (Az. 13 O 107/23). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Außerdem merkt das Landgericht an, dass es bei dem Fall hintergründig wohl eher darum geht, was der Zugang zum Pilsensee kosten darf.

Quelle: justiz.bayern.de/Az. 13 O 107/23
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Urteil: Nachbarschaftsstreit um Photovoltaik-Anlage

Stellen die Reflexionen einer Photovoltaikanlage eine Beeinträchtigung für den Nachbarn dar oder nicht? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Braunschweig befassen (Az. 8 U 166/21). Im vorliegenden Fall verklagte ein Eigentümer seinen Nachbarn. Denn der hatte auf seinem Dach eine Photovoltaik-Anlage installiert. Die Paneele würden für Reflexionen der Sonneneinstrahlung und eine unzumutbare Blendung im Haus sorgen.

Bereits das Landgericht Göttingen wies den Antrag auf die Beseitigung der Reflexionen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erstinstanzlich ab. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hatte keinen Erfolg. Der Eigentümer werde durch die Reflexionen grundsätzlich zwar beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung sei jedoch nicht wesentlich.

Für die Entscheidung war sogar der Rat eines Sachverständigen eingeholt worden. Dieser prüfte unter anderem die Lage der Wohnhäuser, den Neigungswinkel der Photovoltaik-Anlage, den Sonnenstand und die Wetterdaten. Außerdem überzeugte er sich bei einem Vor-Ort-Termin von den Gegebenheiten. Bei diesem konnte laut OLG allerdings „nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war“.

Quelle: oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de
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Nachbarschaftsstreit: Kran darf nicht unangekündigt über fremdes Grundstück schwenken

Ein Bauherr darf nicht ohne Ankündigung einen Turmdrehkran über ein benachbartes Grundstück schwenken lassen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (AZ: 4 U 74/22). Im vorliegenden Fall waren zwei künftige Nachbarn in Landkreis Ludwigsburg in Streit geraten. Denn der Bauherr hatte für den Bau von zwei Doppelhäusern und vier Garagen einen Turmdrehkran an der Grundstücksgrenze aufgestellt.

Der 28 Meter Ausleger des Turmdrehkrans überschwenkte nun allerdings unangekündigt mit und ohne Last mehrfach das Grundstück seines Nachbarn (des Klägers). Einmal blieb der Turmdrehkran dabei mit schweren Betonfertigteilen an der Oberleitung hängen. Das führte nicht nur zu einer Erschütterung des Dachgeschosses des Hauses des Nachbarn, sondern sorgte auch für Stromausfall bei ihm.

Daraufhin klagte der Nachbar vor dem Landgericht Heilbronn auf das unverzügliche Unterlassen des Überschwenkens seines Grundstücks mit dem Turmdrehkran. Das Landgericht bejahte einen Unterlassungsanspruch, jedoch nur im Falle eines Überschwenkens mit Lasten. Der Kläger ging dagegen in Berufung. Er wollte auch nicht, dass der Turmdrehkran ohne Lasten noch einmal über sein Grundstück schwenkt. Vom OLG bekam er Recht, auch, da der Bauherr das Überschwenken des Turmdrehkrans nicht – wie erforderlich – zwei Wochen vorab angezeigt hatte.

Quelle: oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/4 U 74/22
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Urteil: Eigentümer können nicht für alles verantwortlich gemacht werden

Eine Eigentümerin kann nicht für alle Unfälle verantwortlich gemacht werden, die auf ihrem Grundstück passieren. Das entschied nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG, Az. 17 W 17/22). Im vorliegenden Fall ist eine Nachbarin über einen regennassen, mit Blättern und Ästen bedeckten Steinweg zur Terrasse der Eigentümerin gelaufen, um mit ihr zu reden. Auf dem Rückweg ist sie gestürzt und hat sich dabei eine Scham-, Sitz- und Kreuzbeinfraktur zugezogen.

Daher forderte sie von der Eigentümerin 20.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld und wollte zudem Prozesskostenhilfe haben. Den Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe hat bereits das Landgericht zurückgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Zwar sei die Eigentümerin für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Jedoch müsse nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden.

„Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“, betont das OLG. Es müssen nur Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, „die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind“, so das OLG. Bei einem Unfall, der zwar nicht ausgeschlossen werden kann, der jedoch „unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen“ geschieht, müsse der Geschädigte selbst für den Schaden aufkommen.

Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/Az. 17 W 17/22
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Studie: Schweizer untersuchen Nachbarschaft

Die Schweizer haben in der Studie „Hallo Nachbar*in – Die große Schweizer Nachbarschaftsstudie“ untersucht, wie die Nachbarschaft in der Schweiz funktioniert und welche Nachbarschaftstypen es gibt. Anhand von einer empirischen repräsentativen quantitativen Befragung und einer qualitativen Studie kommt das GDI Gottlieb Duttweiler Institute zum Schluss, dass „Nachbarschaft in der Schweiz [bemerkenswert gut] funktioniert […].“

Beim Verhältnis zwischen Nachbarn herrsche zwar Distanz, zugleich vertrauen sie sich aber auch. Verpflichtungen füreinander möchten Nachbarn laut GDI nicht eingehen, jedoch helfen sie sich gegenseitig – und übernehmen zum Beispiel in der Pandemie füreinander kleinere Erledigungen. Zu einer dauerhaften Veränderung des Verhältnisses der Nachbarn führte die Pandemie jedoch laut GDI nicht.

Die Studie, die das GDI im Mai 2022 durchgeführt hat und in der Fragen beantwortet werden wie „Wünschen Sie sich mehr Kontakt zu Ihren Nachbarn?“, in der Nachbarschaftsbeziehungen beleuchtet und die Nachbarschaft im Wandel untersucht wird, finden Interessenten auf der Seite https://gdi.ch/publikationen/studien. Dort kann sie kostenlos bezogen werden.

Quelle: www.gdi.ch
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Sonnenschutz: Zustimmung der WEG fast immer erforderlich

Werden Maßnahmen für den Wärmeschutz umgesetzt, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) diesen fast immer zustimmen. Das gilt dann, wenn dabei das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Darauf weist der Verein Wohnen im Eigentum (WiE) hin. Besonders bei größeren Maßnahmen wie einer Dach- und Fassadendämmung rät der WiE Eigentümern dazu, sich vorab über die Kosten zu informieren. Außerdem sollte vorab herausgefunden werden, ob eine doppelt qualifizierte Mehrheit der Eigentümer den Maßnahmen zustimmt. Denn nur dann müssen alle Eigentümer zahlen. Bei einer einfachen Mehrheit zahlen laut WiE nur die Eigentümer, die für die Maßnahmen gestimmt haben.

Im Hinblick auf den Wärmeschutz sind Rollläden und Außenjalousien vor Fenstern und Balkon- und Terrassentüren laut WiE am effektivsten. Doch auch diese dürfen von den Eigentümern nicht einfach so angebracht werden. Denn auch hierfür ist ein Beschluss der WEG erforderlich. Grund dafür ist, dass Fenster zum Gemeinschaftseigentum zählen. Innenliegenden Sonnenschutz hingegen können Eigentümer meist ohne die Zustimmung der WEG anbringen, es sei denn, sie müssen dazu Löcher in die Fensterrahmen bohren.

Worauf Eigentümer bei baulichen Veränderungen achten müssen, hat der WiE im Ratgeber „Das neue Wohnungseigentumsgesetz für Wohnungseigentümer*innen. XY aufgelöst: Ein Verbraucherratgeber mit Fallbeispielen aus der Krimiwelt“ aufgeführt. Auf 360 Seiten fassen die Autorinnen Gabriele Heinrich und Sabine Feuersänger anhand von Fallbeispielen Informationen zum Thema zusammen. Der Ratgeber kostet 25,90 Euro zzgl. Versandkosten für Mitglieder, Nicht-Mitglieder zahlen 34,90 Euro zzgl. Versandkosten. Der Ratgeber kann über die Seite wohnen-im-eigentum.de/shop/ratgeber bestellt werden.

Quelle: wohnen-im-eigentum.de
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Nachbarschaft: Kameras dürfen fremdes Grundstück nicht filmen

Nachbarn dürfen keine Überwachungskameras anbringen, die neben ihrem eigenen auch das Grundstück der Nachbarn erfassen. Das entschied nun das Amtsgericht Bad Iburg (AZ: 4 C 366/21). Im vorliegenden Fall hatte ein Nachbar einer Doppelhaushälfte auf seinem Grundstück Überwachungskameras mit intelligenter Videotechnologie angebracht, die unter anderem Objekt- und Personenerkennungen in Echtzeit durchführen können.

Eine der Videokameras ist auf den Einfahrtsbereich sowie die Zufahrtsstraße nebst Wanderweg ausgerichtet, die andere auf den Garten und die dahinterliegenden Felder des Doppelhauses. Beide Kameras können auch das Grundstück der Nachbarn erfassen, wogegen diese klagten. Zu Recht, wie das Amtsgericht befand. Die Kameras in dieser Form müssen beseitigt werden, da sie gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen.

Bei der Entscheidung bezog das Amtsgericht auch mit ein, dass die Nachbarn seit mehreren Jahren zerstritten sind. Daher erklärte es den Unterlassungsanspruch durch sogenannten „Überwachungsdruck“. Dieser besteht laut Amtsgericht dann, „wenn jemand eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müsse“. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben und die Klägerin könne „tatsächlich auch objektiv nachvollziehbar die konkrete Befürchtung haben […], dass es zu einer Überwachung durch die streitgegenständlichen Kameras kommt“.

Quelle: Amtsgericht Bad Iburg/AZ: 4 C 366/21; amtsgericht-bad-iburg.niedersachsen.de
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