Urteil: Fortsetzung des Mietverhältnisses gegebenfalls erforderlich

Mieter können unter Umständen eine Fortsetzung ihres Mietverhältnisses erzwingen. Das geht aus einem noch nichts rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin II hervor (AZ: 67 S 264/22). So wurde Mietern der Verbleib in ihrer Berliner Wohnung für weitere zwei Jahre zugesichert, trotz einer wirksamen Eigenbedarfskündigung der Vermieterin.Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt. Diese hat es den Mietern bislang trotz intensiver Suche unmöglich gemacht, angemessenen Ersatzwohnraum zu finden. Laut des Landgerichts stand den Mietern sogar über das sogenannte Geschütze Marktsegment (GMS) in absehbarer Zeit kein Ersatzwohnraum zur Verfügung. Beim GMS handelt es sich einem Vertrag zwischen dem Land Berlin und einigen Wohnungsunternehmen, das Wohnungslosen bei der Wohnungssuche hilft.

In die Entscheidung floss auch ein, dass der geltend gemachte Eigenbedarf der Vermieterin nicht dringlich sei. Doch obwohl die Mieter erst mal in der Wohnung bleiben dürfen, berücksichtigt das Gericht auch die Interessen der Vermieterin. Die Nettokaltmiete, die von den Mietern gezahlt werden muss, wurde nun auf ein marktübliches Niveau angehoben.Quelle: berlin.de/AZ: 67 S 264/22
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Sport: Radeln am Schreibtisch

Deskbikes bieten eine innovative Möglichkeit, Fitness und Arbeit im Homeoffice miteinander zu kombinieren. Diese Sportgeräte können einfach unter dem Schreibtisch platziert werden, wodurch während der Arbeit trainiert werden kann. Die Auswahl des richtigen Deskbikes hängt von verschiedenen Kriterien ab, darunter der maximalen Belastbarkeit, zusätzlichen Funktionen und der Ergonomie. Darauf weist das Portal „homeandsmart.de“ hin.

Zudem spielen die Anpassungsoptionen für Sitz und Widerstand eine Rolle, um das Training individuell zu gestalten. Einige Modelle bieten Extras wie ein klappbares Design, LCD-Displays und Funktionen wie eine Pulsmessung. Bei der Auswahl eines Deskbikes ist es außerdem wichtig, die Größe und das Gewicht in Bezug auf den vorhandenen Platz und eventuelle Lager- oder Transportanforderungen zu berücksichtigen.

So muss zum Beispiel darauf geachtet werden, ob sich das Deskbike unter einem Schreibtisch aufstellen lässt, der nicht höhenverstellbar ist. Deskbikes können nicht nur beim Abnehmen unterstützen, sondern auch bei der Prävention von Gelenkschmerzen helfen und die Durchblutung fördern.

Quelle und weitere Informationen: homeandsmart.de
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Fahrradgaragen: Bauvorschriften beachten

Für den Bau von Fahrradgaragen kann in einigen Regionen eine Genehmigung erforderlich sein. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Wer bereits eine bestehende Garage oder einen Geräteschuppen besitzt, habe meist keine Probleme. Diese zu nutzen, sei zulässig.

Bauherren, die eine neue Fahrradgarage errichten möchten, sollten sich laut VPB jedoch mit den jeweiligen Landesbauordnungen auseinandersetzen. In diesen könne festlegt werden, ob eine Baugenehmigung nötig ist, etwa aufgrund von bestimmten Größen- oder Höhenvorgaben. Neben den Landesbauordnungen können auch die kommunalen Gestaltungssatzungen oder Bebauungspläne Vorgaben enthalten.

Der VPB empfiehlt, vor der Errichtung oder dem Kauf einer Fahrradgarage Rücksprache mit den zuständigen Bauaufsichtsbehörden zu halten. Dies verhindere mögliche Konflikte und stelle sicher, dass alle Vorgaben korrekt umgesetzt werden.Quelle: VPB
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Urteil: Gericht muss neu über Betretungsrecht bei Immobilienverkauf verhandeln

Möchte ein Eigentümer seine Immobilie verkaufen oder vermieten, hat er – nach einer entsprechenden Vorankündigung – das Recht dazu, die Immobilie zu betreten. Doch kann ein Gericht das Zutrittsrecht in eine Wohnung in besonderen Fällen untersagen? Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich der Bundesgerichtshof (VIII ZR 420/21, BGH), hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Im aktuellen Fall möchte eine Eigentümerin ihre Immobilie ihre Immobilie veräußern. Diese hat sie an eine Mieterin vermietet, die unter schweren psychischen Problemen leidet. Die Mieterin wollte die Eigentümerin (ihre Vermieterin) nicht in die Wohnung lassen. Die Eigentümerin erhob dagegen Klage. Doch ihr wurde zunächst das Betretungsrecht versagt. Grund dafür war ein psychiatrisches Gutachten aus dem hervorgeht, dass „ein hohes Risiko für Handlungen mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung bis hin zum vollendeten Suizid bestehe“ und sich der Gesundheitszustand der Beklagten im Falle eines Betretens der Wohnung durch Dritte weiter zu verschlechtern drohe.

Der BGH wies jedoch auf einen Rechtsfehler hin. Denn das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass sich das Risiko für gesundheitliche Komplikationen verringere, „wenn sich die Beklagte bei einem Betreten der Wohnung durch Vermieter, Kaufinteressenten oder Makler von einer Vertrauensperson beziehungsweise einem Rechtsanwalt vertreten lasse“.

Quelle: BGH/ VIII ZR 420/21
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Urteil: Längeres Auskunftsrecht für Mieter

Möchten Mieter wissen, ob für ihre Bleibe die Mietpreisbremse gilt oder nicht, können sie länger Auskunft über relevante Informationen bei ihrem Mieter verlangen. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22). Der Auskunftsanspruch verjährt zwar innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist ist laut BGH jedoch nicht der Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern der Zeitpunkt des Auskunftsverlangens des Mieters.

Im vorliegenden Fall machte eine Rechtsdienstleistungsregister eingetragene GmbH die Rechte der Mieter geltend machte. Die Mieter wohnen – gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 – in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Im Kern forderte die GmbH für die Mieter Auskunft über bestimmte Umstände, die für die Berechnung der zulässigen Miethöhe relevant sind, Rückzahlungen überbezahlter Miete und Schadensersatz für vorgerichtliche Gerichtskosten. Die beklagten Vermieter beriefen sich auf die Verjährung des Auskunftsanspruchs.

Allerdings stellte der BGH auch klar, dass der Auskunftsanspruch – unabhängig vom Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überbezahlter Miete – verjähren kann. Lob für diese Entscheidung kommt vom Deutschen Mieterbund. „Mieterinnen und Mieter sollten ihre Miete auf die zulässige Höhe prüfen und sich nicht scheuen, umfassend Auskunft über die Umstände zu deren Berechnung von ihrem Vermieter oder ihrer Vermieterin zu verlangen. Dieses Recht haben sie auch dann, wenn der Mietvertragsabschluss Jahre zurückliegt. Das hat der Senat heute erfreulicherweise klargestellt“, so Lukas Siebenkotten, Präsident des Deutschen Mieterbundes.

Quellen: bundesgerichtshof.de/(AZ: VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22), mieterbund.de
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Energiewende: Mieterschutzbund fordert mehr Unterstützung

Die Energiewende im Gebäudesektor kommt voran, jedoch fordert der Mieterschutzbund mehr Unterstützung für Mieter in diesem Kontext. Obwohl die Bundesregierung Förderprogramme für Hauseigentümer zur sozialverträglichen Modernisierung ihrer Heizsysteme präsentiert hat, werden die Bedürfnisse der Mieter nach Ansicht des Mieterschutzbundes nur unzureichend berücksichtigt. Der Austausch von Gas- oder Ölheizungen durch zukunftsfähige Alternativen wie Wärmepumpen, betreffe schließlich nicht nur Hauseigentümer, sondern auch Millionen von Mietern.

Der Vorstand des Mieterschutzbundes, Claus O. Deese, äußert seine Bedenken: „Sicherlich ist die Förderung für die Gebäudeeigentümer wichtig. Es muss jedoch bedacht werden, dass nach der derzeitigen Rechtslage ein großer Anteil der Modernisierungskosten von Mietern getragen wird. Durch zu erwartende Modernisierungsmieterhöhungen werden die Mieten erheblich ansteigen“.

Die erwarteten Mietsteigerungen durch Modernisierung könnten laut Mieterschutzbund besonders in Ballungsgebieten zu einer weiteren Verdrängung von Gering- und Mittelverdienern führen. Mieter hätten Einfluss darauf haben, wie die Immobilien, in denen sie wohnen, modernisiert und beheizt werden. Daher fordert Claus O. Deese, dass bei Mieterhöhungen aufgrund von Heizungsmodernisierungen geprüft wird, ob Eigentümer alle Fördermöglichkeiten vollständig genutzt haben. Falls nicht, sollten sie bei der Berechnung der Modernisierungsmieterhöhung mögliche Fördermaßnahmen gegenrechnen lassen müssen.

Quelle: mieterschutzbund.de
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Privatvermietung: Besondere Herausforderung durch Energiekrise

Die Energiekrise stellt besonders private Vermieter vor Herausforderungen. Dieser Auffassung ist „Haus & Grund“, der Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. „Unsere Mitglieder sagen uns, dass sie den Pfad weg von fossilen Energien und zu weniger Energieverbrauch weitergehen wollen, aber zunehmend auf Hürden treffen“, so Haus-&-Grund-Präsident Kai Warnecke.

Konkret zeigt sich folgendes Problem: Aus der Mitgliederstudie „Private Vermieter in Deutschland“ des Zentralverbands geht hervor, dass rund 70 Prozent der befragten privaten Vermieter eine Gasheizung zur Wärmeversorgung ihrer vermieteten Wohnung beziehungsweise ihres vermieteten Hauses nutzen. Etwa 25 der Befragten plant in den kommenden fünf Jahren eine Erneuerung der Heizung.

Jedoch macht ihnen bei ihren Planungen ihre finanzielle Situation womöglich einen Strich durch die Rechnung. So geben rund 50 Prozent der Befragten „fehlende Rentabilität“ als Grund dafür an, keine Modernisierungsmaßnahmen an ihrem Mietobjekt durchführen zu können. Haus & Grund fordert daher einige Maßnahmen zur Verbesserung der Situation für private Vermieter, darunter dauerhaft ausgestattete und nur für private Vermieter zugängliche Fördertöpfe für die energetische Gebäudesanierung.

Quelle und weitere Informationen: hausundgrund.de
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Urteil: Fristlose Kündigung unzulässig bei Umzug ins Pflegeheim:

Ein älteres Paar aus Berlin muss aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in ein Pflegeheim ziehen und kündigt fristlos und vorsorglich fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Mietverhältnis einer Mietwohnung.

Der Vermieter sieht jedoch keinen Anlass zu einer außerordentlichen Kündigung und bestätigt diese fristgerecht zum Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist. Da das Paar den ausstehenden Zahlungen für die verbliebenen Monate nicht nachgekommen ist, behielt der Vermieter die Kaution ein. Das Paar sah sich im Recht und forderte zwei Mal zur Auszahlung der Kaution auf. Aus Sicht des Vermieters war die Rückzahlung obsolet, denn der Mietrückstand überstieg das Kautionsguthaben. Das Paar klagte daraufhin und beanspruchte für sich weiterhin die Rückerstattung der Kaution. 
 
Dieser Klage widersprach das Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (AZ 205 C 172/18) mit der Begründung, dass eine außerordentliche Kündigung nur dann gilt, wenn diese in der Person oder in dem Risikobereich des Vermieters begründet ist. Eine Krankheit oder ein Umzug sind keine Gründe, um eine fristlose Kündigung geltend machen zu können. Somit standen dem Vermieter drei Monatsmieten zu.
 
Gebrauch hätte das Ehepaar von dem Anspruch auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags machen können. Hier hätten sie jedoch einen Nachmieter benennen müssen, was jedoch nicht vorschriftsmäßig geschehen ist.
 
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg ©

Berliner Wohnimmobilie wird mit Smart-Home-Technologie ausgestattet:

Wie ungenutzte Parkhäuser zu modernen Wohnungen mit neuester Smart-Home-Technologie umgebaut werden, zeigt das Bauprojekt „Gleis Park“ in Berlin Kreuzberg. Auf über 10.000 Quadratmetern Fläche entstehen derzeit 178 hochwertige und digitalisierte Wohnungen. Die Architekten von Jürgen Engel und das Immobilienunternehmen Bauwens fördern mit dem Projekt „Gleis Park“ den Bestand öffentlicher Grünanlagen und machen mit der technischen Ausstattung der Wohnung die Immobilie zukunftsfähig. 
 
Insgesamt 110 der 178 Wohneinheiten im „Gleis Park“ am Schöneberger Ufer werden mit der Smart-Home-Technologie der Firma PropTech Sensorberg ausgestattet. Ein in die Türen installierter „Access Hub“ ermöglicht den Mietern den Zugang zu ihrer Wohnung durch die Nutzung der digitalen Technologie via Smartphone. Die Zugangsberechtigungen dafür werden verschlüsselt auf den jeweiligen Endgeräten gespeichert. 
 
Außerdem stattet Bauwens die Wohneinheiten mit der von der Firma PropTech entwickelten cloudbasierten App „Living 25“ aus. Via App können die Bewohner Licht, Jalousien und die Fußbodenheizung digital steuern und den Verbrauch von Wasser, Strom und Wärme in Echtzeit verfolgen und regulieren. Wer möchte, kann weitere Services, wie zum Beispiel die digitale Nutzung von Waschmaschinen und Trocknern hinzu buchen. Auch Vermieter profitieren von der technischen Ausstattung, denn die Services lassen sich zentral steuern und die Immobilie kann durch das digitalisierte Mietermanagement effizient verwaltet werden. 
 
Quelle: Bauwens und KSP Jürgen Engel GmbH
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