Grundsteuer: Widerspruch bei Überbewertung möglich
Eigentümer können gegen zu hoch angesetzte Grundsteuerwerte Einspruch erheben. Erscheinen die vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuerwerte realitätsfern, müssen sie die Möglichkeit zum Widerspruch bekommen. Das ist immer dann der Fall, wenn Eigentümer eine Überbewertung von mindestens 40 Prozent glaubhaft machen können. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden [II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)].
In zwei vorliegenden Fällen hatten zwei Eigentümer aus Rheinland-Pfalz vor dem Finanzgericht erfolgreich gegen ihre Grundsteuerbescheide geklagt. Sie wiesen erhebliche Abweichungen vom tatsächlichen Wert ihrer Immobilien nach. Ihre Argumentation beruhte auf verschiedenen Faktoren wie der schlechten Zugänglichkeit und dem Zustand der Immobilien.
Laut BFH dürfen Finanzämter für die Berechnung der Grundsteuer zwar Pauschalisierungen vornehmen, weil sich die 36 Millionen Grundstücke anders nicht neu bewerten ließen. Jedoch müsse „den Steuerpflichtigen bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit eingeräumt werden […], bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen“.
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