Urteil: Schnellere Erbschaftssteuerbefreiung in Ausnahmefällen möglich

Kann ein Erbe das Familienheim aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst nutzen, verliert er damit nicht die Erbschaftssteuerbefreiung für dieses. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 1. Dezember 2021 – II R 18/20). Im vorliegenden Fall hatte eine Klägerin das vom Vater geerbte Einfamilienhaus zwar eine Zeit lang selbst bewohnt. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen war sie dort aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen.

Normalerweise setzt die Steuerbefreiung laut BFH gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt. Dies sei aber nicht der Fall, wenn er aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert wird. Zwingende Gründe liegen wohl allerdings nur sehr selten vor. Denn sie setzen laut BFH nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims voraus.

Im aktuellen Fall gab die Klägerin an, sich aufgrund von gesundheitlichen Problemen in dem Einfamilienhaus kaum noch bewegen und auch nicht ohne fremde Hilfe dort leben zu können. In solchen Fällen könne man laut BFH nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung sprechen. Allerdings muss das Finanzgericht nun noch das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin prüfen, und zwar unter deren Mithilfe.

Quelle und weitere Informationen: bundesfinanzhof.de
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Schlussanträge: Airbnb muss Teil des Mietzinses in Italien wahrscheinlich einbehalten

Italien darf Immobilienvermittler wie Airbnb dazu verpflichten, Steuern von 21 Prozent auf den Mietzins einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Der freie Dienstleistungsverkehr steht weder der Pflicht zur Erhebung und Übermittlung von Informationen noch der Pflicht zur Einbehaltung von Steuern entgegen. Zu dieser Auffassung kommt der Generalanwalt Maciej Szpunar des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in seinen sogenannten Schlussanträgen.

Der Fall muss vor EuGH verhandelt werden, weil die Airbnb Ireland UC und die Airbnb Payments UK Ltd, die zum Airbnb-Konzern gehören, geklagt hatten. Grund dafür war die Einführung eines Gesetzes zum 1. Juni 2017 in Italien. Mit diesem war eine Steuerregelung für die nicht gewerbliche Kurzzeitvermietung von Immobilien eingeführt worden. Die Steuerregelung gilt für Verträge über die nicht gewerbliche Vermietung von Wohnimmobilien durch natürliche Personen für die Dauer von höchstens 30 Tagen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verträge direkt mit den Mietern oder indirekt über Immobilienvermittler oder Betreiber von Internetportalen wie zum Beispiel Airbnb geschlossen werden.

Wann das Urteil des EuGH erwartet wird, steht noch nicht fest. Interessenten können die Schlussanträge des Generalanwaltes unter curia.europa.eu lesen oder sich diese auch in englischer Sprache auf audiovisual.ec.europa.eu/en/ anschauen. Bei sogenannten Schlussanträgen handelt es sich um Rechtsanträge, an die der EuGH zwar nicht gebunden ist, denen er aber in der Regel folgt. Die Schlussanträge müssen von einem Generalanwalt oder einer Generalanwältin überparteilich und unabhängig erstellt werden.

Quelle: curia.europa.eu
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Entscheidung: BGH verhandelt interessanten Fall

Muss eine Eigentümergemeinschaft für die Kosten eines Leitungswasserschadens in einer einzelnen Wohnung aufkommen, wenn die Versicherung diese nur noch teilweise erstattet? Dieser Frage geht der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verhandlungstermin am Freitag, 16. September, 9 Uhr, nach. Vorab war der Fall bereits am Amtsgericht Köln (AZ: 204 C 171/19) sowie am Landgericht Köln (AZ: 29 S 146/20) gelandet.

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: In einer Wohnung in Köln treten aufgrund von mangelhaften Leitungen (Kupferrohren) wiederholt Leitungswasserschäden auf. Allein 2018 beliefen sich die Kosten hierfür auf rund 85.000 Euro. Die Eigentümergemeinschaft verfügt über eine Gebäudeversicherung, die auch Leitungswasserschäden abdeckt – ohne dabei zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum zu unterscheiden. Bisher hat die Eigentümergemeinschaft bei einem Leitungswasserschaden ein Unternehmen mit der Beseitigung beauftragt. Die Kosten, auch für Schäden am Sondereigentum, wurden vom Gemeinschaftskonto gezahlt.

Aufgrund der Schadenshäufigkeit verlangt die Versicherung nun aber eine Selbstbeteiligung von 7.500 Euro. Bei einem Wasserschaden müssten daher alle Eigentümer tief in die Tasche greifen. Dagegen hat nun die Eigentümerin einer Einheit geklagt, in der bislang keine Wasserschäden aufgetreten sind. Sie möchte nicht für Schäden aufkommen, die nur am Sondereigentum der Beklagten entstanden sind. Da mit dem Urteil verschiedene Vor- oder Nachteile für eine Eigentümergemeinschaft beziehungsweise für die Eigentümer einzelner Wohnungen einhergehen können, bleibt es spannend.

Quelle: bundesgerichtshof.de
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Gericht: Streit um Rauchmelder

Vermieter dürfen die Kosten für Rauchmelder nicht ohne Weiteres über die Nebenkostenabrechnung auf ihre Mieter umlegen. Denn die Kosten dafür seien nicht umlagefähig. Das entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 379/20). Im vorliegenden Fall installierte eine Vermieterin Rauchwarnmelder und beauftragte eine Firma mit der Wartung. Die voraussichtlich anfallenden Kosten teilte sie ihrer Mieterin mit und legte sie, anteilig der Wohnfläche, ab 2016 per Nebenkostenabrechnung auf die Mieter um, und zwar unter dem Posten „Miete + Wartung Rauchmelder“. Die Mieterin klagte und bekam Recht.

Ob ein Vermieter die Rauchmelder kauft oder mietet, darf laut BGH keinen Unterschied machen. Denn, so der BGH, „das bedeutete im Ergebnis, dass dem Vermieter ein Weg eröffnet würde, auf einfache Weise […] die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen“. Den Vermietern lässt der BGH aber dennoch eine andere Möglichkeit offen, die Kosten für die Rauchmelder auf ihre Mieter umzulegen. Ihnen stehe zum Beispiel „die Möglichkeit zur Verfügung, die Rauchwarnmelder zu erwerben und die Kosten hierfür im Wege einer Modernisierungsmieterhöhung auf den Mieter umzulegen“.

Eine endgültige Entscheidung im aktuellen Fall gibt es allerdings noch nicht. Der BGH beanstandete Verfahrensmängel im Berufungsurteil, das es „den Anforderungen einer ausreichenden Darstellung des Streitgegenstands und seiner tatsächlichen Grundlagen nicht [genügt]“. Der Fall, bei dem es um einen monatlichen Posten von rund 10 Euro auf der Nebenkostenabrechnung geht, muss deswegen erneut vor dem Kölner Landgericht verhandelt werden.

Quelle: BGH/ VIII ZR 379/20
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Urteil: Anwohner müssen Lkw-Durchfahrt in Umweltzone hinnehmen

In Stuttgart müssen Anwohner einer Umwelt- und Lkw-Durchfahrtverbotszone die Durchfahrt von Lkw weiterhin hinnehmen. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH; VI ZR 110/21). Die Anwohner hatten auf Unterlassung geklagt, weil eine Speditionsfirma „mehrmals täglich gegen das Durchfahrtsverbot verstoße“ und sie durch die Durchfahrt von Lkw von einer Gesundheitsgefährdung ausgingen. Bereits vor dem Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt und dem Landgericht Stuttgart hatte ihre Klage keinen Erfolg.

Auch der BGH meint, dass das Durchfahrtsverbot nicht dazu gedacht war, die Schadstoffkonzentration in bestimmten Straßen für die Anlieger zu reduzieren. Stattdessen sei das LKW-Durchfahrtsverbot für das gesamte Stadtgebiet angeordnet worden, „um allgemein die Luftqualität zu verbessern und der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entgegenzuwirken“.

Schon aufgrund der Größe der Verbotszone kann laut BGH nicht angenommen werden, dass die an einer beliebigen Stelle der Verbotszone durch die LKW verursachten Immissionen für jeden Anlieger innerhalb dieser Zone die unmittelbare Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort und damit eine potentielle Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen. Daher lasse sich auch kein Personenkreis bestimmen, der durch einen Unterlassungsanspruch geschützt werden könne.

Quelle: bundesgerichtshof.de/VI ZR 110/21
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Urteil: Grundsicherung bei Immobilieneigentümern

Haben Eigentümer einer Immobilie ein Anrecht auf Harzt-IV-Leistungen? Darüber entscheidet die Größe der Immobilie und die Anzahl der Bewohner, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun entschied (1 BvL 12/20). Denn „Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, [sollen] nur in Fällen in Anspruch genommen werden [können], in denen aktuell Bedürftigkeit vorliegt“, so das BVerfG.

Im vorliegenden Fall beantragte eine Frau Grundsicherung. Gemeinsam mit ihrem Mann und ihren sechs Kindern lebte sie in einem rund 140 Quadratmeter großen Haus. Das letzte Kind zog vor neun Jahren aus. Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Grundsicherung ab. Grund dafür war, dass der Ehemann der Klägerin Eigentümer eines Hauses sei und damit Vermögen besitze, das den für die Klägerin und ihn maßgeblichen Freibetrag übersteige. Zurecht, wie das BVerfG fand. Denn für zwei Personen sei eine Hausgröße von maximal 90 Quadratmetern angemessen.

Das BVerfG weist darauf hin, dass selbst genutztes Wohneigentum bei einem Bezug von Grundsicherungsleistungen nur geschützt ist, wenn es eine „angemessene Größe“ hat. Der Argumentation des Sozialgerichtes, dass Eltern schlechter gestellt werden, weil sie in der Vergangenheit Kinder betreuen und für diese über mehr Wohnraum verfügen mussten, folgt das BVerfG somit nicht. „[…] Den Betroffenen [werden] hier nicht Leistungen verwehrt, die sie zur Existenzsicherung benötigten. Denn sie verfügen über Wohneigentum, das sie einsetzen und damit ihren Bedarf selbst sichern können.“ In diesem Fall bedeutet das, dass die Familie ihr Haus verkaufen müsste, bevor Grundsicherungsleistungen bezogen werden können.

Quellen: bundesverfassungsgericht.de/tagesschau.de
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Urteil: OLG stärkt Rechte von Bauherren

Bauherren sind nicht dazu verpflichtet, Handwerksunternehmen eine sogenannte Bauhandwerkersicherung zu stellen. Das hat kürzlich das Oberlandesgericht OLG (OLG) Zweibrücken entschieden (Az. 2 O 315/19). Im vorliegenden Fall war es zwischen einem Bauherren-Ehepaar und einem Handwerksunternehmen zum Streit über die Qualität der erbrachten Bauleistungen gekommen. Das Bauherren-Ehepaar verweigerte daraufhin die Zahlung des Restbetrags von 8.000 Euro.

Dies wollte das Bauunternehmen nicht auf sich sitzen lassen und forderte eine Sicherheitsleistung wie eine Bankbürgschaft für die ausstehende Summe. Auch dies lehnte das Bauherren-Ehepaar ab. Das Bauunternehmen zog daraufhin vor das Landgericht (LG) Landau und bekam Recht. Das LG Landau forderte das Bauherren-Ehepaar zum Abschluss einer Bauhandwerkerversicherung auf. Dagegen wiederum ging das Bauherren-Ehepaar in Berufung. Mit Erfolg.

Laut OLG besteht der Anspruch des Handwerksunternehmens nicht, weil es sich hier um einen Verbraucherbauvertrag handelt. In der Rechtsprechung gebe es zwar bislang keine Einigkeit darüber, ob ein Verbraucherbauvertrag auch die Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst. Allerdings könne es keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergeben würden. Zudem könnten Bauträger die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Das OLG ließ die Revision zu, die auch eingelegt wurde. Somit landet der Fall jetzt beim Bundesgerichtshof.

Quelle: olgzw.justiz.rlp.de/AZ: 2 O 315/19
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Urteil: Ausländische Meldeadresse schließt gemeinsamen Haushalt in Deutschland nicht aus

Auch wenn eine Ehefrau eine weitere Meldeadresse im Ausland hat, schließt das nicht aus, dass sie in Deutschland zusammen eine Wohnung mit ihrem Ehemann bewohnt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 17.03.2022, 33 C 2294/21 (29)). Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main kürzlich entschieden.

Im vorliegenden Fall war ein Ehemann 2020 verstorben. Dies teilte der Sohn der Vermieterin mit und forderte von ihr eine Wohnungsgeberbestätigung für seine Mutter an. Die Vermieterin jedoch kündigte das Mietverhältnis und klagte auf Räumung der Wohnung. Grund dafür war, dass die Ehefrau ihrer Meinung nach keinen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemanne geführt habe und auch nie von den Nachbarn gesehen worden sei.

Die Räumungsklage blieb erfolglos, denn das Gericht war vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts überzeugt. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass die Beklagte auch eine Meldeanschrift in der Türkei unterhielt. Diese diene aber lediglich dem leichteren Abschluss von Rechtsgeschäften bei längeren Auslandsaufenthalten. Zudem habe die Beklagte ihre zurückgezogene Lebensweise nachvollziehbar erklären können. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/AZ: 33 C 2294/21 (29)
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E-Parkplatz: Beim Bau ist Rücksichtnahmegebot zu beachten

Eigentümer müssen sich auch dann an das Rücksichtnahmegebot im Baurecht halten, wenn sie Parkplätze für Elektrofahrzeuge errichten möchten (VG 13 K 184/19). Das hat kürzlich das Verwaltungsgericht in Berlin entschieden. Im vorliegenden Fall wollte eine Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin-Prenzlauer Berg fünf Parkplätze mit zwei Elektroanschlüssen errichten.

Auf dem Grundstück befinden sich zwei Immobilien, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Parkplätze sollten im zweiten Hinterhof errichtet werden, in dem sich eine Remise befindet. Das Bezirksamt lehnte den Bau ab – aufgrund der Schallimmissionen, die von Elektrofahrzeugen ausgehen könnten. Die Eigentümerin erhob Klage. Sie meint unter anderem, dass Elektroautos die Umgebung kaum beeinträchtigen und dass von einer Ruhezone im Hinterhof nicht die Rede sein könne.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In Ermangelung eines Bebauungsplans sei das Vorhaben an seiner konkreten Umgebung zu messen und wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig. Die Betroffenen seien hier unzumutbar beeinträchtigt. Aller Voraussicht nach würden die Geräusche des Türen- und Kofferraumschlagens die zulässigen nächtlichen Werte überschreiten. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Quelle und weitere Informationen: berlin.de/VG 13 K 184/19
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Abwasser: Gebühren in NRW zu hoch

Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) zur Berechnung der Abwassergebühren in der Stadt Oer-Erkenschwick hat nun Folgen für ganz Nordrhein-Westfalen. Im vorliegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer gegen einen Abwasserbescheid für 2017 geklagt. Laut diesem sollte er rund 600 Euro Abwassergebühren bezahlen. Das OVG kommt zum Schluss, dass der Abwasserbescheid rechtswidrig und außerdem um 18 Prozent zu hoch ausgefallen ist.

Dafür nannte das OVG mehrere Gründe: Die konkrete Berechnung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen führe zu einem Gebührenaufkommen, das die Kosten der Anlagen überschreitet. Außerdem dürfen Gebühren nur erhoben werden, soweit sie zur stetigen Er­füllung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung erforderlich sind.

Zudem konnte der OVG auch die Berechnung des Zinssatzes von 6,52 Prozent der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen nicht nachvollziehen. Laut der Richter müsste den Berechnungen einen Zinssatz von nur 2,42 Prozent zugrunde legen. Das OVG ließ keine Revision zu. Dagegen kann die Stadt Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Unter anderem Eigentümer aus NRW, die Widerspruch gegen ihre Abwasserbescheide eingelegt haben, werden vermutlich von der Entscheidung profitieren.

Quelle: ovg.nrw.de
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