Heizen: Rechte und Pflichten Vermieter und Mieter

Die Heizsaison wirft regelmäßig Fragen zu den Rechten und Pflichten Vermietern und Mietern auf. Vermieter sind verpflichtet, eine funktionierende Heizung zur Verfügung zu stellen, die während der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April) den Mindeststandard an Raumtemperatur gewährleistet. Sollte dies nicht der Fall sein, können Mieter unter Umständen eine Mietminderung verlangen. Mängel wie ein Heizungsausfall müssen vom Vermieter unverzüglich behoben werden.

Die Heizung muss während der Heizperiode eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius tagsüber und 18 Grad Celsius nachts gewährleisten. Diese Regelung kann durch den Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden. Mieter sind nicht verpflichtet, ständig zu heizen. Sie sollten aber darüber Bescheid wissen, dass falsches Heizverhalten Schäden an der Wohnung wie Feuchtigkeit oder Schimmel verursachen kann. Die Grundtemperatur sollte mindestens 16 Grad Celsius betragen, um solche Schäden zu vermeiden.

Falls die Heizung im Winter ausfällt, sollten Mieter den Defekt umgehend melden, am besten schriftlich. Der Vermieter muss dann schnell reagieren und ist verpflichtet, die Reparatur vorzunehmen. Bei fehlender Reaktion kann der Mieter selbst eine Firma beauftragen oder die Miete mindern. Um Heizkosten zu senken, können Mieter durch richtiges Lüften, Entlüften der Heizkörper und das Einhalten einer angemessenen Raumtemperatur effektiv sparen.
© immonewsfeed

Rechtsprechung: Stromdiebstahl führt nicht immer zur Kündigung

Das Amtsgericht Leverkusen entschied, dass ein Vermieter einem Mieter wegen Stromdiebstahls für ein Elektroauto nicht fristlos kündigen darf (AZ: 22 C 157/23). In vorliegenden Fall hatten Mieter ihr Hybridfahrzeug wiederholt an einer allgemeinen Steckdose des Mehrfamilienhauses aufgeladen. Das führte zu Unmut bei den Nachbarn. Trotz der geringen Höhe des Schadens von 48 Euro hatte der Vermieter eine fristlose und hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Stromdiebstahl den Hausfrieden nicht wesentlich störte und es an einer vorherigen Abmahnung mangelte.

Beim Urteil bezieht wurde berücksichtigt, dass der Mieter durch das Aufladen des Fahrzeugs lediglich einen geringen Schaden verursachte. Das Gericht orientierte sich dabei an der Geringfügigkeitsgrenze für Diebstahl geringfügiger Sachen, die bei etwa 50 Euro liegt. Auch eine frühere Abmahnung seitens des Vermieters fehlte, was ebenfalls zur Unwirksamkeit der Kündigung führte. Außerdem wollten die Mieter den Schaden wieder gutmachen und dafür 600 Euro zahlen. Da das Urteil nicht angefochten wurde, gilt es als rechtskräftig. Es zeigt, dass eine fristlose Kündigung bei einem Stromdiebstahl nicht immer gerechtfertigt ist.

Für Vermieter ist es wichtig, Stromdiebstahl genau zu dokumentieren und alle relevanten Daten zu sammeln. Dazu gehört auch eine Fotodokumentation des manipulierten Stromzählers und gegebenenfalls Zeugenaussagen. Darüber hinaus müssen Vermieter den Mieter zuerst abmahnen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Mieter sollten sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein, die mit einem solchen Verhalten verbunden sind, und darauf achten, nicht unberechtigt Strom zu entnehmen.
© immonewsfeed

Vorkaufsrecht: Wem steht die Immobilie zu?

Bei einer Wohnungsumwandlung in Eigentum hat ein dingliches Vorkaufsrecht für Angehörige Vorrang vor dem Mietervorkaufsrecht, selbst wenn das Mietverhältnis zuvor bestand. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: V ZR 48/23). Das dingliche Recht bleibt dabei selbst nach einer Scheidung bestehen, wenn sich die Expartner entsprechende dingliche Vorkaufsrechte zugesprochen hatten.

Im spezifischen Fall hatte der Ex-Ehemann der Ex-Ehefrau ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt, das trotz der Scheidung und nachfolgenden Vermietung bestehen blieb. Nun wollte er seine Wohnung verkaufen. Neben seiner Exfrau wollte auch sein Mieter die Wohnung kaufen und machte von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch. Der Exmann verkaufte die Wohnung an seinen Mieter. Dagegen zog seine Exfrau vor Gericht. Mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass dieses Recht gegenüber dem Mietervorkaufsrecht Vorrang hat.

Für Eigentümer, Angehörige und Mieter bedeutet diese Entscheidung, dass die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts eine entscheidende Rolle spielen kann. Die Rechtsprechung verdeutlicht die Notwendigkeit, sich gegebenenfalls rechtliche Beratung zu suchen. So können die eigenen Rechte und Pflichten in solchen komplexen Situationen besser erfasst werden.
© immonewsfeed

Police: Versicherer haftet bei fehlender Beratung

Ein Gebäudeversicherer ist verpflichtet, den Käufer einer versicherten Immobilie zu beraten. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 1 O 164/21). Möchte der Käufer die bestehende Versicherung übernehmen oder für die Prämienzahlung aufzukommen, macht dies gegenüber der Versicherung deutlich und es erfolgt keine Beratung, kann der Versicherer für eine mögliche Unterversicherung haften. Im konkreten Fall musste der Versicherer für einen Schaden von 118.000 Euro aufkommen. Er wies den Interessenten nicht daraufhin, dass er eine eigene Versicherung abschließen muss.

Der Streit entstand, als ein Mann versuchte, die bestehende Gebäudeversicherung seiner Ex-Frau zu übernehmen. Vorab hatte er das bei einer Scheidung ein Grundstück mit Einfamilienhaus übertragen bekam. Der Mann befürchtete, dass seine Exfrau die Prämie nicht mehr zahlen kann, informierte den Versicherer und wollte die Versicherung auf sich umschreiben lassen. Der Versicherer lehnte die Umschreibung jedoch ab, weil die Zustimmung der Exfrau fehlte. Der Mann versuchte draufhin vergeblich, diese einzuholen. Die Versicherung informierte ihn allerdings nicht darüber, dass er selbst eine neue Versicherung abschließen könne.

Nachdem ein Leitungswasserschaden auftrat und die Versicherung aufgrund ausbleibender Zahlungen nicht regulierte, klagte der Mann auf Schadensersatz. Das OLG Karlsruhe entschied zugunsten des Klägers und betonte, dass der Versicherer seine Beratungspflicht verletzt habe. Die einfache Mitteilung, dass eine Umschreibung nur mit Zustimmung der vorherigen Versicherungsnehmerin möglich sei, sei unzureichend. Der Versicherer hätte den Erwerber darauf hinweisen müssen, eine eigene Versicherung abzuschließen, damit der gewünschten Schutz gewährleistet werden kann.
© immonewsfeed

Hammerschlags- und Leiterrecht: Bodenarbeiten müssen geduldet werden

Das Hammerschlags- und Leiterrecht gilt auch für Erdarbeiten auf Nachbargrundstücken. Dies bedeutet, dass Eigentümer unter bestimmten Bedingungen das Recht haben, benachbarte Grundstücke zu betreten und dort beispielsweise Leitern oder Baugeräte zustellen. Das ist dann der Fall, wenn notwendige Bau- oder Instandsetzungsarbeiten vom Nachbargrundstück aus am eigenen Grundstück durchgeführt werden müssen. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeiten von dem eigenen Grundstück aus nicht realisierbar sind. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 18 U 17/20) hervor.

In konkreten Fall wurde es einem Bauherrn erlaubt, für die Unterfangung des Fundaments seiner Garage vorübergehend eine Baugrube auf dem Nachbargrundstück anzulegen. Diese Erlaubnis wurde aufgrund der Notwendigkeit gegeben, strukturelle Schäden am Gebäude zu verhindern, die anders nicht kosteneffizient behoben werden konnten.

Aus dem Urteil geht aber auch hervor, dass das Nachbargrundstück nur unter bestimmten Umständen genutzt werden darf. Die erforderlichen Maßnahmen müssen die strukturelle Integrität eines Gebäudes betreffen. Das Hammerschlags- und Leiterrecht sei zudem nicht für rein ästhetische Verbesserungen gedacht. Eigentümer müssen die Bedingungen der Nutzung und die damit verbundenen Einschränkungen klar dem betroffenen Nachbarn kommunizieren und sicherstellen, dass die Arbeiten im Einklang mit rechtlichen Vorschriften stehen.
© immonewsfeed

Modernisierung: Berücksichtigung von Mieterbelangen essenziell

Mieter sind nicht verpflichtet, ihre Wohnungen für Modernisierungsarbeiten zu räumen. Dies gilt besonders für sanierungsbedürftige Immobilien, in denen Modernisierungen geplant und durchführbar sind, ohne die Mieter vorübergehend zu verdrängen. Es gibt aber auch Ausnahmen. Eine solche besteht etwa dann, wenn die Maßnahmen in einem baufälligen Haus nicht anders erledigt werden können. So entschied das Landgericht Berlin II (AZ: 65 S 139/24).

Im vorliegenden Fall forderte eine Vermieterin einen 85-jährigen Mieter dazu auf, das Haus zwischen Juli und September 2023 zu räumen. Dieser sah das nicht ein. Der Fall landete zunächst vor dem Amtsgericht Wedding. Die Vermieterin forderte den Mieter mit mehreren Schreiben auf, das Haus für eine gewisse Zeit zu räumen. Dies tat er nicht. Daraufhin drohte die Vermieterin eine fristgemäße Kündigung wegen der Verletzung der Pflicht zur Duldung von Modernisierungsarbeiten an und sprach diese dann auch aus. Zu Unrecht, wie das LG Berlin II meint.

Die Maßnahmen in dem Reihenhaus können nach Einschätzung der Richter isoliert geplant und durchgeführt werden. Jedenfalls sei den Schreiben der Vermieterin nichts anderes zu entnehmen. Außerdem sei die Vermieterin nach dem vertraglichen Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 BGB) dazu verpflichtet gewesen, bei der Planung und Durchführung Rücksicht auf ihre Mieter zu nehmen. Dabei müssen verschiedene Aspekte differenziert werden. Bei älteren, kranken Mietern müssen andere Belange berücksichtigt werden als bei gesunden, jungen Mietern.
© immonewsfeed

Miete: Erhöhung wegen schönem Garten nicht zwangsläufig gerechtfertigt

Einfache Gartenanlagen wie Rasenflächen, Pflanzenbeete und ein Gartenhaus gelten nicht als „aufwändig gestaltetes Wohnumfeld“. Daher kann für dafür keine Mieterhöhung verlangt werden. Das hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden (AZ: 105 C 226/23). Im vorliegenden Fall wollte eine Vermieterin die Mieter erhöhen. Sie war der Meinung war, dass die Gartenanlage auf dem Grundstück aufwändig gestaltet sei. Diese Meinung teilte die Mieterin nicht.

Der Fall landete vor Gericht. Die Richter stellten klar, dass ein Wohnumfeld nur dann als aufwändig gestaltet gilt, wenn es über das übliche Maß hinausgeht und einen besonderen gärtnerischen oder architektonischen Aufwand aufweist. Das einfache Vorhandensein von bepflanzten Bereichen und einem Gartenhaus genügt nicht, um diese Kriterien zu erfüllen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Begriff des „aufwändig gestalteten Wohnumfelds“ hohe Anforderungen stellt. Reine Kosten- und Arbeitsaufwände für Standard-Gartenanlagen sind für eine Mieterhöhung aufgrund eines aufwändig gestalteten Wohnumfelds nicht ausreichend.
© immonewsfeed

Markisen: Dürfen sie ohne Weiteres montiert werden?

Ein Mieter wollte auf seinem Balkon eine Markise anbringen und fragte seinen Vermieter um Erlaubnis. Dieser verweigerte ihm dies allerdings, da er optische Beeinträchtigungen des Gebäudes befürchtete. Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht München (AZ: 411 C 4836/13). Dieses entschied, dass der Vermieter die Zustimmung zur Montage nicht verweigern darf. Das Interesse des Mieters, sich vor Sonnenstrahlung zu schützen, sei wichtiger sei als die vom Vermieter befürchtete optische Beeinträchtigung.

Ein anderslautendes Urteil erging vom Amtsgericht Köln im Fall eines Mieters, der eine Markise auf der Terrasse einer modern gestalteten Wohnanlage anbringen wollte. Hier überwogen die Interessen des Vermieters, da die Markise aufgrund der puristischen Architektur und der Sichtbarkeit in einem offenen Innenhof als störend angesehen wurde. In diesem Fall wurde dem Mieter zugemutet, alternative Sonnenschutzmethoden wie Sonnenschirme oder einen mobilen Pavillon zu nutzen (AZ: 201 C 62/17).

Diese Urteile zeigen, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Markisenmontage von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt, einschließlich des Gebäudetyps und der Lage der Wohnung. Mieter sollten stets eine schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen und idealerweise eine Fachfirma mit der Montage beauftragen, um Beschädigungen zu vermeiden und ihre Rechte zu sichern.
© immonewsfeed

Steuern: Ermäßigung erst nach vollständiger Zahlung

Steuerermäßigungen für energetische Sanierungen wie den Einbau moderner Heizsysteme werden erst mit der vollständigen Bezahlung der Rechnung wirksam. Diese Entscheidung betrifft Eigentümer, die ihre Heizanlagen modernisieren und steuerliche Vorteile erwarten. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (IX R 31/23).

Im vorliegenden Fall hatten Kläger ihre Heizung durch einen neuen Gasbrennwertheizkessel im Wert von 8.000 ersetzt. Die Kosten dafür beglichen sie in monatlichen Raten von 200 Euro. Seit März 2021 hatte das Ehepaar 2.000 Euro bezahlt. Die Kosten für 2021 wollte mit der nächsten Einkommensteuererklärung nun steuerlich gelten machen. Die Steuerermäßigung wurde vom Finanzamt jedoch abgelehnt. Sie kann erst erfolgen, wenn die letzte Rate bezahlt ist. Dies war beim Ehepaar erst 2024 der Fall.

Die Regelung unterstreicht die Bedeutung der vollständigen Zahlung vor der Inanspruchnahme von Steuerermäßigung. Sie veranschaulicht auch, dass steuerliche Anreize zwar vorhanden sind, aber ihre Auswirkungen verzögert auftreten können, abhängig von der Zahlungsweise der Steuerpflichtigen. Eigentümer sollten dies bei ihrer Finanzplanung berücksichtigen.
© immonewsfeed

Grundsteuer: Bewertung laut Gericht nicht zu beanstanden

Das Finanzgericht Köln hat kürzlich eine Musterklage gegen die neue Grundsteuerbewertung gemäß des Bundesmodells abgelehnt. Im vorliegenden Fall stand eine Eigentumswohnung im Fokus, deren Grundsteuerwert anhand eines Bodenrichtwerts von 2.280 Euro festgesetzt worden war. Die Kläger argumentierten, dass die neue Bewertung nach dem Bundesmodell verfassungswidrig sei, da sie zu einer wesentlichen Erhöhung des Grundsteuerbetrags führe. Zudem wurde für eine weitere Wohnung der Kläger in – ihrer Meinung nach – besserer Lage nur ein Bodenrichtwert von 530 Euro angesetzt.

Das Finanzgericht Köln befand jedoch, dass die angewandten Bewertungsvorschriften keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Bewertung innerhalb eines objektivierten Rahmens erfolgt und typisierte Verfahren aufgrund der Masse der Bewertungen zulässig sind. Sie betonten auch, dass Bodenrichtwerte eine bewährte Methode zur Wertfindung in verschiedenen steuerrechtlichen Kontexten darstellen.

Die Entscheidung unterstreicht die Herausforderungen bei der Umsetzung der neuen Grundsteuerregelungen und die Bedeutung einer präzisen, fairen Bewertung. Der Senat ließ eine Revision zu. Das bedeutet, dass der Bundesfinanzhof letztlich entscheiden wird.
© immonewsfeed