Rundfunkbeitrag: Klägerin muss trotz Unzufriedenheit zahlen

Kritik an der Programm- und Meinungsvielfalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks rechtfertigt keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Das erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, AZ: 7 BV 22.2642). Im vorliegenden Fall hatte eine Klägerin aus dem Landkreis Rosenheim zuvor die Rundfunkbeitragspflicht aufgrund angeblichen „strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ infrage gestellt. Das Verwaltungsgericht München wies diese Klage in erster Instanz zurück und ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

In der Berufung betonte der BayVGH, dass der Rundfunkbeitrag gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein als Gegenleistung für die Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben wird. Das Hauptziel des Beitrags besteht darin, eine unabhängige, bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes garantiert die Programmfreiheit, die die institutionelle Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten schützt und sie vor externer Beeinflussung bewahrt.

Das Gericht machte weiterhin deutlich, dass die Kontrolle über die Einhaltung verfassungsmäßiger Vorgaben durch die pluralistisch besetzten Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten erfolgt. Einwände bezüglich der Programminhalte beeinflussen demnach nicht die Rundfunkbeitragserhebung. Betroffene haben die Möglichkeit, sich an die vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten zu wenden. Gegen das Urteil kann die Klägerin binnen eines Monats beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen.

Quelle: vgh.bayern.de/AZ: 7 BV 22.2642
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Betrug: Die Enkeltrick-Maschen

Das Telefon klingelt und eine unbekannte Stimme fragt beispielsweise: „Rat mal, wer dran ist?“. Das Opfer, oft ein älterer Mensch, macht eine Vermutung und der Täter schlüpft in die entsprechende Rolle, oft als Enkel. Diese Vertrauensbasis nutzend, erzählt der vermeintliche Enkel von einem geplanten Hauskauf, für den dringend eine Anzahlung benötigt wird und bittet die Großmutter oder den Großvater um finanzielle Hilfe. Die Geschichte wird durch weitere Anrufer untermauert, wie einem angeblichen Notar, bis das Opfer das Geld übergibt.

Soziologe Dr. Christian Thiel hat erforscht, warum Betrugsmaschen wie der Enkeltrick immer noch greifen. Er beschreibt Betrug als ein komplexes „Straßentheater“, bei dem nicht nur die eigentliche Täuschung, sondern der gesamte Ablauf, wie die Dramaturgie und die Geschichte, zentral sind. Dabei sind viele der betrügerischen Techniken Jahrhunderte alt, jedoch immer noch wirksam. Dr. Christian Thiel hat juristische und mediale Fälle verfolgt und Interviews mit Opfern, Tätern und der Polizei geführt.

Betrug, besonders der Enkeltrick, ist tief in der Manipulation von Vertrauen und Emotionen verankert. Beim Betrug geht es nicht nur um das Entwenden von Vermögen, sondern auch darum, das Opfer in eine Position zu bringen, in der es sich nicht an Dritte oder die Polizei wendet. So werden beispielsweise Situationen geschaffen, in denen das Opfer sich unmoralisch verhalten hat oder aus Scham schweigt. Dr. Christian Thiel betont, dass hinter jedem Trick ein detailliertes Set an Taktiken und Strategien steht.

Quelle: idw-online.de
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Öffentlicher Raum: Gericht verbietet Geldautomaten auf Gehweg

Die Platzierung eines Geldautomaten auf einem öffentlichen Gehweg muss nicht genehmigt werden muss. Das hat Verwaltungsgericht Berlin entschieden (VG 1 K 342.18 und VG 1 K 98.19). Eine Gesellschaft, die in ganz Deutschland Geldautomaten betreibt, hatte in Prenzlauer Berg vor einem Mehrfamilienhaus einen Geldautomaten installiert. Dies war vom Bezirksamt Pankow wegen fehlender Sondernutzungserlaubnis beanstandet worden.

Trotz der Argumente, dass der Geldautomat der Bevölkerung zugutekäme und lediglich eine kleine Fläche beanspruche, betonte das Gericht, dass öffentliche Interessen Vorrang hätten.Die Befürchtung des Bezirksamts, dass Gehwege einen privaten kommerziellen Charakter erhalten könnten, wurde vom Verwaltungsgericht geteilt.

Das VG kam zur Auffassung, dass das wirtschaftliche Interesse der klagenden Gesellschaft gegenüber den öffentlichen Interessen zurückstehen müsse. Das Bezirksamt war somit im Recht, als es die Entfernung des Geldautomaten anordnete. Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: berlin.de
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Räumungsklage: Gericht unterstützt Kündigung gegen Kinobetreiber

Das Landgericht München I hat entschieden, dass die Filmbetreiber-GmbH (Beklagte) ein Kino im Münchener Zentrum räumen und herausgeben muss (Az. 34 O 7322/20). Die Entscheidung stützt sich auf den Pachtvertrag aus dem Jahr 1956, der 2006 auf die Beklagte übertragen wurde. Das betroffene Kino ist Teil eines Grundstücks, das von einer Bruchteilsgemeinschaft besessen wird. Dem Kläger gehören 80 Prozent des Miteigentumsanteils.

Nachdem 2019 über 90 Prozent der Personen mit Miteigentumsanteilen die Kündigung des Pachtverhältnisses genehmigt hatten, kündigte der Kläger den Vertrag zum 30. Juni 2020. Die Beklagte wies die Kündigung jedoch zurück. Zwei Mitverpächter zogen ihre Zustimmung zur Kündigung zwei Jahre später (also 2021) zurück, da ihnen angeblich nicht alle Tatsachen präsentiert wurden. Das Landgericht entschied jedoch, dass der Pachtvertrag zum festgelegten Datum wirksam beendet wurde und hob hervor, dass die Pacht ungewöhnlich niedrig war. Expertenbewertungen zeigten, dass bei einer Neuvermietung der Räume als Kino deutlich höhere Pachtbeträge hätten erzielt werden können.

Das Landgericht wies darauf hin, dass die Bruchteilseigentümer oder die Verpächtergemeinschaft das Recht haben, nur den Kinobetreiber zu wechseln, ohne das Grundstück wesentlich zu verändern. Über die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit einer anderen Grundstücksnutzung wurde nicht entschieden. Außerdem konnte das Landgericht die späte Zurückziehung der Zustimmung von zwei Mitverpächtern nicht nachvollziehen und hielt sie damit für unbeachtlich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: justiz.bayern.de/AZ: 34 O 7322/20
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Verbraucherschutz: BGH bestätigt Recht auf Neukundenbonus

Kunden des insolventen Energieversorgers BEV steht der zugesagte Neukundenbonus weiterhin zu. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (IX ZR 267/20). Im vorliegenden Fall wollte der Insolvenzverwalter den Neukundenbonus nicht mehr in vollem Umfang gewähren, nachdem das Unternehmen 2019 Insolvenz anmeldete. Dagegen ging der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit einer Musterfeststellungsklage vor, der sich über 5.000 Personen angeschlossen hatten.

Ronny Jahn, Leiter des Teams Musterfeststellungsklagen beim vzbv, betonte die Bedeutung vertraglicher Zuverlässigkeit. Verbraucher müssten sich auf gegebene Zusagen verlassen können. „Nachträgliche einseitige Anpassungen darf es nicht geben, auch nicht nach einer Insolvenz“, so der Leiter des Teams Musterfeststellungsklagen.

In den BEV-Verträgen gab es keine Bedingung, wonach der Neukundenbonus nur nach Ende der Mindestvertragslaufzeit gezahlt werden soll. Dies wurde bereits vom Oberlandesgericht München festgestellt und vom BGH bestätigt. Endrechnungen des Insolvenzverwalters müssen den Bonus unabhängig von der Laufzeit berücksichtigen. Für Kunden kann dies bedeuten, dass Nachforderungen reduziert werden oder komplett entfallen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quellen: vzbv.de/bundesgerichtshof.de
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Urteil: Länder müssen ausländische Konkurrenz im Bausektor hinnehmen

Ein Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen, der den Erwerb von als strategisch eingestuften regionalen Unternehmen durch ausländische Gruppen untersagt, ist nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Zu dieser Auffassung kam kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-106/22). Im Fall vorliegenden Fall wollte die ungarischen Betonbauelemente-Herstellerin Xella Magyarország wissen, ob das ungarische Ministerium für Innovation und Technologie, ihr den Kauf der Rohstoffabbau-Firma Janes és Társa untersagen darf.

Der Minister hielt dies für notwendig. Er fürchtete, dass die Übernahme von Janes és Társa durch Xella Magyarország die langfristige Versorgungssicherheit für den Bausektor gefährden würde. Das Unternehmen Janes és Társa, das einer Dachgesellschaft mit Sitz in Bermuda, baut Kies, Sand und Ton ab. Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht durch das angeführte Ziel, die regionale Versorgung des Bausektors sicherzustellen, gerechtfertigt werden kann.

Das Gericht erklärte, dass die Versorgungssicherheit für den Bausektor auf lokaler Ebene nicht als ein „Grundinteresse der Gesellschaft“ im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs angesehen werden kann. Es stellte auch fest, dass die Übernahme nicht zu einer „tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs führen würde. Der vorliegende Fall ist kompliziert, da beispielsweise Xella Magyarország im Eigentum einer deutschen Gesellschaft steht. Über Dachgesellschaften und Besitzverhältnisse sind jedoch noch weitere Länder an der Betonbauelemente-Herstellerin beteiligt.

Quelle und weitere Informationen: curia.europa.eu/C-106/22
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Recht: Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei sichtbaren Unebenheiten

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat kürzlich entschieden, dass Gaststättenbesitzer nicht für erkennbare Unebenheiten auf ihren Terrassenflächen verantwortlich gemacht werden können. Im vorliegenden Fall war ein Gast nach dem Verlassen der Toilette auf einer natursteinbelegten Terrasse gestolpert und verletzte sich dabei. Er klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Doch der Gaststättenbesitzer muss nicht für die Verletzungen haften. Das OLG argumentierte, dass die Gäste ihre Bewegungen den sichtbaren Gegebenheiten anpassen sollten und nicht davon ausgehen können, dass eine rustikal wirkende Terrasse völlig eben sein sollte. Außerdem sei es dem Kläger nicht gelungen, konkret darzulegen, warum er gefallen war und die Schuld beim Eigentümer der Gaststätte lag. Insofern konnten dem Eigentümer der Gaststätte keine Schadensersatzansprüche auferlegt werden.

Die Entscheidung des OLG macht deutlich, dass Gastwirte zwar Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen und Gefahren abwehren müssen, auf die sich die Nutzer nicht einstellen können. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet, eine völlig gefahrlose Umgebung zu gewährleisten. In diesem speziellen Fall war das Erscheinungsbild der Terrasse offensichtlich genug, um die Nutzer auf mögliche Unebenheiten hinzuweisen.

Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
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Urteil: Stadt muss für Totalschaden an Auto zahlen

Wegen der vernachlässigten Pflege und Kontrolle eines Straßenbaums verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Stadt kürzlich zu einer Schadenersatzzahlung von 6.500 Euro (AZ: 1 U 310/20). Im vorliegenden Fall hatte ein abgebrochener Ast einen Fiat 500 in einem Wohngebiet total beschädigt. Das OLG entschied, dass die Stadt aufgrund mangelhafter Inspektion für den entstandenen Schaden aufkommen muss.

Das Unglück ereignete sich im August 2019. Die letzte Baumkontrolle zur Überprüfung der Verkehrssicherheit durch die Stadtverwaltung erfolgte im Jahr zuvor. Das Landgericht gab der Schadensersatzklage von über 6.500 Euro statt und die Stadt Frankfurt konnte sich gegen dieses Urteil nicht erfolgreich wehren.

Bei einigen stark geschädigte Bäumen könne zwar ein jährliches Kontrollintervall festgelegt werden, so die Richter. Besondere Umstände, wie in diesem Fall, können jedoch kürzere Kontrollintervalle und besondere Untersuchungen erforderlich machen. Die Stadt habe hier nicht berücksichtigt, „dass das äußere Erscheinungsbild der Baumkrone (…) mit einer gesunden und vitalen Robinie nicht annähernd vergleichbar war“. Die Entscheidung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.

Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/AZ: 1 U 310/20
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Urteil: Lärm durch Hunde auf Hundespielplatz muss hingenommen werden

Lärm durch Hunde auf einem Hundespielplatz in einer Wohngegend ist zumutbar, solange er die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschreitet. Dies entschied das Berliner Verwaltungsgerichts (VG 24 K 148.19). Eine Anwohnerin hatte sich über Lärmbelästigung und die angebliche Nutzung außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten auf dem Hundespielplatz beschwert, der vom Bezirksamt Lichtenberg in Fennpfuhlpark errichtet wurde und durch einen privaten Bürgerverein betrieben wird.

Das Gericht stellte fest, dass die Anwohnerin keine Schließung des Hundespielplatzes verlangen kann, da die daraus Geräusche zumutbar sind. Eine Lärmpegelmessung in der Wohnung der Klägerin ergab, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber eingehalten wurden, wenn auch nur knapp. Auch die unterschiedliche Tonhöhe und Impulse des Hundegebells wurden in dieser Messung mit einem Aufschlag von 9,3 dB(A) berücksichtigt.

Die Haltung von Hunden und die damit verbundenen Auslaufgebiete gehören laut Verwaltungsgericht zum typischen Stadtbild einer Metropole. Ein Hundespielplatz sei daher sinnvoll und kann zur Begrenzung der freien Bewegung der Hunde in einem Grünbereich sogar notwendig sein. Die Einzäunung und regelmäßige Verschließung des Spielplatzes durch freiwillige Helfer des Bürgervereins wurde als ausreichende Maßnahme zur Einhaltung der Öffnungszeiten anerkannt. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle und weitere Informationen: berlin.de/VG 24 K 148.19
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Urteil: Freiburgs Parkgebührensatzung für Anwohner ungültig

Die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat für ungültig erklärt (AZ: BVerwG 9 CN 2.22). Das Urteil betrifft die vom 14. Dezember 2021 in Kraft getretene Satzung, die eine stufenweise Parkgebührenstruktur nach Fahrzeuglänge einführte. Auch Ermäßigungen für bestimmte Personengruppen waren vorgesehen. Das BVerwG fand jedoch, dass die Stadt hierfür keine hinreichende Rechtsgrundlage hatte.

Die Stadt Freiburg hatte sich auf die bundesrechtliche Regelung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und die landesrechtliche Delegationsverordnung zur Erhebung von Parkgebühren gestützt. Diese ermächtigen Landesregierungen, Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zu erlassen und weiter zu übertragen. Das BVerwG urteilte, dass diese Regelungen keine angemessene Grundlage für die Satzung darstellen.

Auch der Stufentarif verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, da die Gebührensprünge je nach Fahrzeuglänge nicht angemessen sind. Die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen befand das BVerwG ebenfalls für nicht gerechtfertigt, da hierfür die gesetzliche Grundlage fehle. Die „Regelgebühr“ von 360 Euro hat das BVerwG allerdings nicht beanstandet, da diese im Verhältnis zum Wert eines nahen Parkplatzes stehe.

Quelle und weitere Informationen: bverwg.de/AZ: BVerwG 9 CN 2.22
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