Urteil: Wertstoffsammelstelle begründet keinen Sachmangel:

Im Jahre 2015 erwarb ein Ehepaar eine Eigentumswohnung in einem Neubaugebiet in Düsseldorf. Auf dem Gelände sollten insgesamt 1.800 Wohnungen entstehen. Für die 140 Quadratmeter große Wohnung bezahlte das Ehepaar 550.000 Euro. Zu einem späteren Zeitpunkt errichtete die Stadt Düsseldorf auf der gegenüberliegende Seite der Neubauwohnung eine Altglas- und Altpapier-Containeranlage. Da die Anlage bei den Verkaufsgesprächen mit dem Bauträger nicht thematisiert wurde, fühlte sich das Ehepaar arglistig getäuscht und erhob Klage (AZ I-21 U 46/19).

Die Eheleute forderten von dem Bauträger eine Schadensersatzzahlung von 10.000 Euro. Als Gründe gaben sie an, dass die Neubauwohnung wegen der durch die Anlage entstehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie der optischen Nachteile etwa 30.000 Euro weniger wert sei als der vereinbarte Kaufpreis. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte die Klage keinen Erfolg. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ließ der Senat nicht zu. Das OLG sieht in Bezug auf § 437 BGB keinen Sachmangel der Kaufsache durch die Errichtung einer Wertstoffsammelstelle in der Nähe des Neubaugebiets.

Denn laut OLG ist eine ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung Bestandteil des urbanen Lebens. Die Eheleute haben sich mit dem Kauf ihrer Eigentumswohnung für den Standort in einem städtischen Gebiet entschieden. Die Beeinträchtigungen durch eine Containeranlage seien somit unvermeidbar und hinzunehmen, auch wenn es sich um eine Neubausiedlung mit gehobenen Immobilienpreisen handele. Ferner stand der Bauträger nicht in der Pflicht, über die Errichtung der Wertstoffsammelstelle zu informieren, da es sich um ein öffentliche und für jeden zugängliche Information handele. Auch der rechtlich vorgeschriebene Mindestabstand der Containeranlage zu den Wohngebäuden wurde vorschriftsmäßig eingehalten.

Quelle: OLG Düsseldorf
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Urteil: Erhöhung der Miete nach Modernisierung:

Die Mieter einer 85,65 Quadratmeter großen Wohnung in Berlin beklagen ihre Vermieterin auf die anteilige Rückzahlung der bisher getätigten Miete (AZ VIII ZR 369/18). Das Mietverhältnis besteht seit 2016, im Mietvertrag war eine Nettokaltmiete von 1.199 Euro vereinbart. Dies entspricht einem Quadratmeterpreis von 13,99 Euro. Die Vormieter zahlten lediglich eine Nettokaltmiete von 485 Euro. Nach dem Auszug stand die Altbauwohnung leer. Die Vermieterin hat zahlreiche und umfangreiche Baumaßnahmen an der Wohnung durchführen lassen. Zu den Arbeiten gehörten u. a. die Erneuerung der Elektrik sowie der sanitären Anlagen im Badezimmer, die Verlegung von über den Putz gelegten Heizungsrohren in den Fußboden als auch die Verlegung von Fliesen und Parkett sowie der erstmalige Einbau einer Küche.

Mit einem Schreiben im Mai 2016 rügten die Mieter, die Vermieterin habe gegen §§ 556d ff. BGB zur Begrenzung der Miethöhe verstoßen. Aus Sicht der Mieter überschreitet die vereinbarte Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 Prozent. Diese läge zu diesem Zeitpunkt bei einem Quadratmeterpreis von 8,74 Euro und somit einer Monatsmiete von 748,58 Euro. Die Mieter verlangen die Rückzahlung der zu viel bezahlten Miete für die Monate Juni bis November 2016. Ebenso fordern sie von der Vermieterin eine Feststellung, dass sie keine höhere Miete zahlen müssen. Das Landgericht entscheidet zugunsten der Vermieterin und bezieht sich auf § 556f Satz 2 BGB nach welchem die Mietpreisbremse nicht gilt, wenn zuvor eine Modernisierung stattgefunden hat.

Dieser Paragraf gilt allerdings nur, wenn die Modernisierungskosten mindestens ein Drittel der Kosten für eine vergleichbare Neubauwohnung erreichen. Hierbei dürfen lediglich Modernisierungsmaßnahmen aus dem Katalog des § 555b BGB berücksichtigt werden. Ebenso muss die Wohnung nach den Modernisierungsarbeiten in fast allen Bereichen, wie Sanitäreinrichtungen, Fenstern, Fußböden, Elektroinstallationen und anderen, eine wesentliche qualitative Verbesserung aufweisen. Nach der Revision der Mieter und dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss das Landgericht erneut prüfen, ob die Baumaßnahmen und die Kosten als Modernisierungskosten einzuordnen sind und die erforderliche Höhe gemäß § 556e Abs. 2 BGB erreichen.

Quelle: BGH
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Urteil: Nutzungszweck im Mietverhältnis ist entscheidend:

In einem Rechtstreit über ausstehende Mietzahlungen in Berlin wurde eine Zwangsverwaltung angeordnet. Die Vermieterin eines Anwesens vermietete acht Wohnungen an eine GmbH & Co. KG, die die Räumlichkeiten weitervermietete bzw. Dritten zur Verfügung stellte. Bei dem zwischen den beiden Parteien geschlossenen Mietvertrag handelte es sich um einen „Mietvertrag von Wohnraum“. In § 1 des Mietvertrages und der Beschreibung des Mietobjekts wurde verschriftlicht: „Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken nachstehende Wohnungen …“. Neben anderen Abreden wurde unter § 6 „Benutzung der Mieträume, Gebrauchsüberlassung“ festgehalten, dass der Mieter zu einer Untervermietung und zur Stellung eines Nachmieters oder einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt sei.

Mit einem Schreiben vom 25. August 2011 kündigte der Zwangsverwalter das Mietverhältnis zum 30. November 2011, ohne Angabe von Gründen. Kurz zuvor, im September 2011, vermietete die Gesellschaft eine der Wohnungen erneut. Auch dieses Mietverhältnis wurde von dem Zwangsverwalter fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt. Die Begründung für die Beendigung des Mietverhältnisses beruhte auf Zahlungsverzögerungen der Miete. Mit einem Schreiben im Juni 2016 verlangt der Zwangsverwalter die Räumung der Wohnung sowie die Zahlung der ausstehenden Mieten, der Nebenkosten sowie einer Nutzungsentschädigung. Vor dem Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte hatte die Klage Erfolg. Das Landgericht (LG) Berlin wies die Klage jedoch ab.

Laut Urteil des LG sei die Kündigung des Mietverhältnisses unwirksam, da der Verwalter gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses mit der Gesellschaft in dem Kündigungsschreiben angegeben hat. Dieses sei laut LG allerdings erforderlich, da es sich laut Mietvertrag um ein Wohnraummietverhältnis handele bzw. die Mietparteien unter einem „Schutz des sozialen Mietrechts“ stünden. Anders sieht es der Bundesgerichtshof (BGH) und hebt das Urteil des LG auf. Denn bei dem geschlossenen Mietvertrag handelt es sich laut BGH eben nicht um ein Mietverhältnis über Wohnraum, sondern gemäß § 578 Abs 2 BGB um andere Räume. Somit ist § 573 Abs. 3 BGB nicht anwendbar. Der Zwangsverwalter konnte gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB (Gewerbliche Weitervermietung) „in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten“ eintreten und das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen.

Quelle: AG/LG Berlin/BGH
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Urteil: Keine Mietminderung trotz Flächenabweichung:

Die Mieterin einer Ballettschule beklagt ihre Vermieterin und fordert eine Mietminderung von 10 Prozent (AZ XII ZR 40/19). In dem im Juni 2015 geschlossenen Mietvertrag wurde eine Gesamtmiete der Gewerberäume von 4.900 Euro brutto vereinbart. Die vermietete Gesamtfläche der Räumlichkeiten beträgt ca. 300 Quadratmeter. Der Vertrag wurde von der vorigen Mieterin übernommen. In einem Schreiben vom 19. August 2016 korrigiert die Vermieterin die in der Anlage 1 festgeschrieben Grundfläche. Denn nach getätigten Umbaumaßnahmen beträgt die neu bemessene Mietfläche etwa 10 Quadratmeter weniger als im Mietvertrag festgehalten.

Das Schreiben beinhaltet zudem eine weitere Korrektur. Fälschlicherweise sei der Flur, welcher der einzige Zugang zu der benachbarten Mieteinheit ist, aus Versehen der Mieterin zugeschrieben worden. Die Mieterin unterschreibt die neue Anlage zum Mietvertrag nicht und fordert von der Vermieterin eine Minderung der Bruttomiete um 10 Prozent. Bei ihrem Verlangen bezieht sie sich auf die kleinere Gesamtmietfläche. Die Beklagte ist zum Zeitpunkt des Rechtstreits Eigentümerin des Mietobjekts geworden. Die Klage wurde vom Landgericht (LG) München abgewiesen. Auch die Berufungsklage vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hatte keinen Erfolg. Denn auch wenn aufgrund der Flächenabweichung gemäß § 536 Abs. 1 BGB ein Mietmangel ersichtlich ist, rechtfertigt dieser nicht grundsätzlich eine Mietminderung.

Nur wenn die Mietfläche eine Minderung von mehr als 10 Prozent aufweist, gelte ohne Weiteres eine Mietminderung. Handelt es sich um eine Flächenabweichung von weniger als 10 Prozent, muss die Mieterin zunächst beweisen, dass aufgrund der verminderten Mietfläche der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist. Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Laut Bundesgerichtshof ist die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht nachgegangen, da sie nicht belegt hat, dass sie durch die verringerte Fläche Umsatzeinbußen zu verzeichnen hat. Ihre Angabe, sie können auf den zehn Quadratmetern vier Ballettschüler platzieren, reiche nicht aus, um zu beweisen, dass die verkleinerte Nutzfläche den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt.

Quelle: BGH
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Urteil: Hohes Alter allein schützt nicht vor Kündigung des Mietverhältnisses:

Aufgrund von Eigenbedarf kündigt eine Vermieterin ihrer Mieterin das Mietverhältnis nach 18 Jahren. Zum Kündigungszeitpunkt war die Mieterin 88 Jahre alt und lebte seit 1997 mit ihrem Ehemann in der Wohnung, der in der Zwischenzeit bereits verstorben ist. Das Ehepaar wies die Kündigung zurück und verlangt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit (AZ VIII ZR 68/19). Den Widerspruch begründen sie mit dem Vorleigen eines Härtefalls hinsichtlich ihres hohen Alters und ihrer sozialen Verwurzelung. Auch gaben sie an, nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung zu haben, um neuen adäquaten Wohnraum zu finden.

Das Landgericht (LG) Berlin gab den Mietern Recht und wies die Räumungsklage ab. Vor allem das hohe Alter der Mieterin sei ausschlaggebend für die Anerkennung eines vorliegenden Härtefalls, auch wenn die Kündigung aufgrund von Eigenbedarf durchaus berechtigt sei. Wenn keine anderweitige Pflichtverletzung der Mieter vorläge, die zu einer Beendigung des Mietverhältnisses führen könnte, sei das hohe Alter als Härtegrund anzusehen und das Mietverhältnis zu verlängern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt das Urteil des LG auf und gibt den Rechtsstreit zur weiteren Prüfung an das Gericht zurück. Demnach sei lediglich die Angabe des hohen Alters der Mieterin kein entscheidender Grund für die Anerkennung des Vorliegens eines Härtefalls gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Ein Sachverständigengutachten soll Aufschluss darüber geben, wie tief die Verwurzelung im Einzelfall geht, beispielsweise unter Berücksichtigung der sozialen Kontakte oder der Teilnahme an sportlichen, kulturellen oder religiösen Veranstaltungen am Wohnort sowie der Beschaffung von Dingen des täglichen Bedarfs in der Umgebung. Im Grunde sei zu prüfen, welche Auswirkungen ein Umzug der Mieterin hätte, insbesondere in Bezug auf ihren Gesundheitszustand. Wenn neben dem hohen Alter und der Verwurzelung der Mieterin durch einen Umzug auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten sei, sei es durch bereits vorhandene Krankheiten, könnte dies allein als Härtegrund ausreichen. Das tatsächliche Vorliegen eines Härtefalls ist im Einzelfall zu prüfen.

Quelle: BGH
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Urteil: Frist für Einladung zur Eigentümerversammlung :

Nach der Wiederbestellung einer Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verschickte diese am 04. September 2015 eine Einladung zur nächsten Eigentümerversammlung für den 25. September 2015. Die Gemeinschaftsordnung beinhaltete einen Vermerk, dass die Einladung an die Adresse versendet werden soll, welche die Eigentümer ihrem Verwalter zuletzt genannt haben. Einige Eigentümer fochten den Beschluss der Wiederbestellung der Verwalterin an. Sie argumentierten, dass ein Einberufungsmangel vorläge und behaupten, dass die Einladung mehrere Eigentümer gar nicht oder nicht rechtzeitig erreicht hätte (AZ ZR 196/19).

Strittig war der Punkt, ob bei dem Versand der Einladungen zur Eigentümerversammlung das Datum der Absendung ausreiche oder sich die Frist auf den Erhalt der Einladung bezieht. Die beklagten Wohnungseigentümer sehen den Versand der Einladung als ordnungsmäßig an, da aus ihrer Sicht das Absendedatum berücksichtigt werden muss. Zwar geben das Amts- und Landgericht den Klägern Recht. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hebt das Urteil von Amts- und Landgericht auf. Laut BGH sei die Regelung des „Absendedatums“ weit verbreitet und die Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung wirksam. Dies bedeutet, dass für eine ordnungsmäßige Einberufung das Datum der Absendung der Einladung ausreicht. Dies gelte sowohl für die Eigentümer, die ihre aktuelle Adresse genannt haben als auch für diejenigen, die umgezogen sind.

Hinweis: Seit dem 1. Dezember 2020 gilt das Wohnungseigentumsgesetz (WEGesetz). Eine der Änderungen betrifft die Ladungsfrist zu Eigentümerversammlungen. Diese wurde von zwei auf drei Wochen verlängert. Das aktuelle WEGesetz geht sogar einen Schritt weiter: Bei der Einladung zur Eigentümerversammlung kommt es lediglich auf eine Einladung in Textform an. Diese wäre somit ebenfalls ordnungsmäßig, wenn es sich um ein Einladungsschreiben per E-Mail handelt. Eigentümer sollten deshalb darauf achten, beim Verwalter eine gültige E-Mail-Adresse zu hinterlassen und den Posteingang zu prüfen.

Quelle: WiE
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Urteil: Musterfeststellungsklage gegen zu hohe Mieterhöhung:

Werden an Immobilien Modernisierungsarbeiten durchgeführt, folgt in der Regel eine Mieterhöhung für die Mieter. Bis Ende 2018 durften Eigentümer jedes Jahr bis zu 11 Prozent der Modernisierungskosten auf die Miete umlegen. Um Mieter zu erleichtern und vor hohen Mieterhöhungen zu schützen, trat zum 1. Januar 2019 ein neues Gesetz in Kraft. Gemäß einer Änderung im Mietrecht und des neuen Mietrechtsanpassungsgesetzes (MietAnpG) ist es Eigentümern erlaubt, lediglich acht Prozent der Modernisierungskosten auf die Mieter umzulegen.

In München kündigte die Immobilienfirma des Hohenzollernkarrees mit einem Schreiben vom 27. Dezember 2018 ihren Mietern Modernisierungsarbeiten an. Diese sollten im Dezember 2019 beginnen und bis ins Jahr 2023 andauern. Der Mieterverein München reichte eine Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht (OLG) München ein. Laut dem Mieterverein sei die Zeitspanne zwischen der Ankündigung der Arbeiten und dem Beginn der Modernisierungsmaßnahmen zu lang. Es läge die Vermutung nahe, dass die Immobilienfirma mit der Ankündigung im Dezember 2018, kurz vor Eintreten des MietAnG, davon profitieren wolle, einen höheren Betrag der Kosten auf die Mieter umzulegen. Der Musterfeststellungsklage schlossen sich 136 Mieter an.

Das OLG München gab den Klägern Recht und bestätigte, dass die Zeitspanne zwischen der Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen und der tatsächlichen Durchführung zu lang sei. Die Vermieterin reichte Revision ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zugunsten der Beklagten (Az. VIII ZR 305/19). Denn gemäß § 555c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfülle die Ankündigung und die geplante Durchführung der Modernisierungsarbeiten alle gesetzlichen Bedingungen. Die Bestimmungen aus § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB erfordern die Benachrichtigung über einen voraussichtlicher Beginn sowie eine voraussichtliche Dauer für die Modernisierungsmaßnahmen. Allerdings bedarf es keiner Einhaltung einer Höchstfrist zwischen der Ankündigung und der Durchführung.

Quelle: BGH
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Urteil: WEG-Beschluss hält Anfechtung durch Nießbraucher stand:

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wurde in der Eigentümerversammlung am 7. Juni 2018 per Mehrheitsbeschluss entschieden, die Pflege der Außenanlagen von einem bestimmten Unternehmen ausführen zu lassen. Zwei Wohnungseigentümer erhoben gegen diesen Beschluss Anfang Juli eine Anfechtungsklage. Allerdings wurde diese in letzter Instanz abgelehnt (AZ V ZR 71/20). Denn die klagenden Eigentümer übertrugen ihre Wohnung im Jahre 2011 an die Tochter, die im Grundbuch als Eigentümerin verzeichnet war.

Die Eltern und erstmaligen Eigentümer, hielten sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor, der sie grundsätzlich dazu berechtigt, eine Beschlussanfechtungsklage einzureichen. Allerdings muss die Klage vom Wohnungseigentümer innerhalb der gerichtlich festgesetzten Klagefrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG erfolgen. Auch wenn ein Eigentümer, in diesem Fall die Tochter, einen Nießbraucher grundsätzlich dazu ermächtigen kann, Anfechtungsklage zu erheben, muss die Ermächtigung zur Prozessführung innerhalb der Frist von einem Monat nach dem Beschluss dem Gericht vorliegen.

In diesem Fall haben die Kläger (Eltern der Tochter) dem Gericht erst im September 2018 mitgeteilt, dass sie ihr Eigentum im Jahre 2001 an die Tochter übertragen haben. Mit der Mitteilung reichten sie zudem eine auf den 24. Mai 2001 nachträglich datierte Vollmacht ein, die sie dazu berechtigt, ihre Rechte in dem Verfahren als Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend zu machen. Da die Nießbraucher bei der Klageerhebung nicht Wohnungseigentümer waren und keine Ermächtigung innerhalb der Klagefrist vorlag, ist die Anfechtungsklage unbegründet. Die Kläger haben die Klagefrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 BGB versäumt. Auch die Prüfung von Nichtigkeitsgründen gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG gaben keine Anhaltspunkte, den Beschluss anzufechten.

Quelle: BGH
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Die wesentlichen Pflichten eines Hauseigentümers:

Wer Eigentümer eines Hauses wird, hat auf der einen Seite viele Rechte und Freiheiten, die er auf seinem Grundstück und in seinem Haus ausüben darf. So kann das Haus beispielsweise verkauft oder vermietet, renoviert und im Innenbereich verändert werden. Es kann auch leerstehen oder belastet werden. Die Rechte von Hauseigentümern sind in § 903 BGB geregelt. Diese gelten, solange und soweit sie die Rechte von Dritten und das Allgemeinwohl nicht behindern.

Auf der anderen Seite hat ein Hauseigentümer auch zahlreiche Pflichten, denen er nachgehen muss. Grundsätzlich ist er dafür verantwortlich, dass von seinem Eigentum aus keine Gefahr für Dritte entsteht und dass das Allgemeinwohl nicht gefährdet wird. Zu seinen Pflichten gehören u. a. die Verkehrssicherungspflicht sowie die Räum- und Streupflicht. Bei der Verkehrssicherungspflicht gilt, dass alle Flächen am Grundstück und am Gebäude, alle Bauteile sowie Anlagen und Einrichtungen so sicher gehalten und behandelt werden müssen, dass einem Dritten kein Schaden entstehen darf. Im Winter gilt die Räum- und Streupflicht. Hausbesitzer müssen die Gehwege vor dem Haus von Schnee- und Eisbefall räumen und ggfs. streuen, da diese sonst eine Gefahr für Dritte darstellen.

Die sogenannte Nutzungspflicht erlaubt dem Hausbesitzer, seine Räumlichkeiten so zu nutzen, wie es in den baurechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Hier ist beispielsweise zwischen einem Wohnhaus und einer zu Gewerbezwecken genutzten Immobilie zu unterschieden. Müssen städtische Baumaßnahmen durchgeführt werden, wie die Verlegung von Leitungen zur Wasser- oder Energieversorgung, gilt für Hausbesitzer die Duldungspflicht. Zudem sind Eigentümer dazu verpflichtet, sich im Bereich der energetischen Sanierung an die Vorschriften aus dem Gebäudeenergiegesetz zu halten und diese umzusetzen.

Quelle: IVD
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Urteil: Katzennetz auf Balkon erlaubt:

Dass ein auf dem Balkon angebrachtes Katzennetz zu einem Gerichtsstreit führen kann, zeigt folgender Fall: Die Mieterin einer Wohnung in Berlin wollte ihrer Katze den Ausgang auf den Balkon ermöglichen und zum Schutz ihres Tieres ein Katzennetz anbringen. Die Vermieterin allerdings war dagegen und untersagte der Mieterin das Anbringen des Netzes. Daraufhin reichte die Mieterin Klage vor dem Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg ein (AZ 18 C 336/19). Das Gericht entschied Zugunsten der Mieterin. Laut Gerichtsbeschluss habe die Mieterin einen Anspruch auf das Anbringen eines Katzennetzes.

Wesentlich sei zu prüfen, ob das Anbringen des Netzes eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung erfordert. Dies ist hier nicht der Fall, denn das Anbringen sollte ohne Eingriffe in die Bausubstanz erfolgen. Somit habe die Mieterin und Tierhalterin einen Anspruch auf ein Katzennetz auf dem Balkon. Zudem ermöglicht das Netz der Katze, an die frische Luft zu gelangen, ohne die Nachbarn zu stören.

Auch das Argument der Vermieterin, das Katzennetz führe zu einer optischen Beeinträchtigung der Hausfassade, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Denn in dem Mehrfamilienhaus haben bereits weitere 11 Parteien Katzennetze auf ihren Balkonen, die von der Vermieterin geduldet wurden. Aus den beiden genannten Gründen ist ein Katzennetz auf dem Balkon vom bestimmungsgemäßen Gebrauch umfasst.

Quelle: AG Tempelhof-Kreuzberg
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