Urteil: Musterfeststellungsklage gegen zu hohe Mieterhöhung:
Werden an Immobilien Modernisierungsarbeiten durchgeführt, folgt in der Regel eine Mieterhöhung für die Mieter. Bis Ende 2018 durften Eigentümer jedes Jahr bis zu 11 Prozent der Modernisierungskosten auf die Miete umlegen. Um Mieter zu erleichtern und vor hohen Mieterhöhungen zu schützen, trat zum 1. Januar 2019 ein neues Gesetz in Kraft. Gemäß einer Änderung im Mietrecht und des neuen Mietrechtsanpassungsgesetzes (MietAnpG) ist es Eigentümern erlaubt, lediglich acht Prozent der Modernisierungskosten auf die Mieter umzulegen.
In München kündigte die Immobilienfirma des Hohenzollernkarrees mit einem Schreiben vom 27. Dezember 2018 ihren Mietern Modernisierungsarbeiten an. Diese sollten im Dezember 2019 beginnen und bis ins Jahr 2023 andauern. Der Mieterverein München reichte eine Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht (OLG) München ein. Laut dem Mieterverein sei die Zeitspanne zwischen der Ankündigung der Arbeiten und dem Beginn der Modernisierungsmaßnahmen zu lang. Es läge die Vermutung nahe, dass die Immobilienfirma mit der Ankündigung im Dezember 2018, kurz vor Eintreten des MietAnG, davon profitieren wolle, einen höheren Betrag der Kosten auf die Mieter umzulegen. Der Musterfeststellungsklage schlossen sich 136 Mieter an.
Das OLG München gab den Klägern Recht und bestätigte, dass die Zeitspanne zwischen der Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen und der tatsächlichen Durchführung zu lang sei. Die Vermieterin reichte Revision ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zugunsten der Beklagten (Az. VIII ZR 305/19). Denn gemäß § 555c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfülle die Ankündigung und die geplante Durchführung der Modernisierungsarbeiten alle gesetzlichen Bedingungen. Die Bestimmungen aus § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB erfordern die Benachrichtigung über einen voraussichtlicher Beginn sowie eine voraussichtliche Dauer für die Modernisierungsmaßnahmen. Allerdings bedarf es keiner Einhaltung einer Höchstfrist zwischen der Ankündigung und der Durchführung.
Quelle: BGH
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