Urteil: Kein Notwegrecht für Zugang zum Grundstück mit PKW :

Die Eigentümer eines Hauses in einer Ferienhaussiedlung erheben gegen ihren Nachbarn Klage und fordern die Einräumung eines Notwegrechts und somit die Erlaubnis, dass sie die Zufahrt zu ihrem Grundstück mit ihrem PKW nutzen dürfen (AZ V ZR 268/19). Bei der Zufahrt handelt es sich um eine Straße, die entlang des Nachbargrundstücks verläuft. Das Konzept der Wohnsiedlung sieht vor, dass die Grundstücke lediglich über einen 80 Meter langen Fußgängerweg zu erreichen sind. Diese zweigen von der Hauptstraße ab und dürfen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden.

Zahlreiche Parkmöglichkeiten befinden sich an der durch die Siedlung verlaufenden Straße. Ebenso befindet sich ein Parkplatz am Eingang der Siedlung. Zwar hat der Voreigentümer die Zufahrt über die an seinem Grundstück verlaufende Straße erlaubt. Der neue Eigentümer hingegen hat die Straße nach Übernahme des Hauses und zahlreichen gescheiterten Verhandlungen abgesperrt. Laut Gerichtsurteil haben die Kläger kein Anrecht auf die Einräumung eines Notwegrechts. Die Klage wurde abgelehnt.

Gemäß § 917 BGB könne ein Wegerecht außerhalb der Vereinbarungen im Grundbuch nur dann angewendet werden, wenn sich beiden Parteien einigen. Hat beispielsweise der Voreigentümer die Nutzung der Zufahrt geduldet, heißt es nicht, dass der neue Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Hier müsste eine neue Vereinbarung getroffen werden. Auch wenn normalerweise zu einer ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks die Zufahrt zum Grundstück mit einem Kraftfahrzeug gemäß § 917 Abs. 1 BGB. gewährleistet sein muss, gibt es Ausnahmeregelungen. In diesem Fall wurde das planerische Konzept der Siedlung von Anfang an so angelegt, dass die einzelnen Grundstücke nicht mit einem PKW angefahren werden dürfen.

Quelle: BGH
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WEGesetz: Reparaturen an Fenstern bedürfen Zustimmung der WEG:

Der Verbraucherschutzverband für Wohnungs- und Hauseigentümer, Beiräte und WEGs (WiE) rät Wohnungseigentümern dazu, im Frühling oder im Sommer ihre Fenster zu überprüfen. Sind diese beschädigt, ist noch ausreichend Zeit, die Schäden zu beseitigen oder die Fenster auszutauschen. Doch Vorsicht ist geboten: Gemäß § 5 Abs. 2 des neuen Wohnungseigentumsgesetzes gehören Außenfenster zum Gemeinschaftseigentum und somit der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Das bedeutet, dass Reparaturen oder Sanierungsmaßnahmen an sowie der Austausch von beschädigten Fenstern stets einer Zustimmung der WEG bedürfen, und zwar in Form eines Beschlusses in der Eigentümerversammlung. Zu den beschlussfähigen Arbeiten an den Außenfenstern gehören beispielsweise Neuerungen an den Fensterrahmen und Fensterläden sowie an den Fensterbänken und Fenstersimsen. Auch Änderungen an den Rollläden und Außenjalousien und -markisen bedürfen der Zustimmung der WEG. Einzig ausgenommen vom Gemeinschaftseigentum sind die Fensterbänke in den Innenräumen.

Laut dem neuen Wohnungseigentumsgesetz gehören die Fenster auch dann der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn in der Teilungserklärung abweichende Regelungen getroffen wurden, die die Fenster als Sondereigentum definieren. Diese Regelung würde einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Eine weitere Neuerung bezieht sich zudem auf die Finanzierung der Reparaturen oder Sanierungsarbeiten. Gemäß § 16 Abs. 2 WEGesetz können die Kosten der Erhaltungsmaßnahmen an Fenstern lediglich auf den Eigentümer verteilt werden, der diese durchführen möchte und nicht anteilig auf die ganze WEG. Für die Zustimmung reicht ein Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung aus. Werden die Maßnahmen bewilligt, entscheidet auch die WEG welche Materialien und Farben verwendet werden dürfen.

Quelle: WiE
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Urteil: Vollständigkeitsklausel im Mietvertrag erlaubt Gegenbeweis:

In einem Gewerbemietvertrag von Geschäftsräumen, die als eine Tagespflegeeinrichtung genutzt wurden, wurde unter §14 Sonstiges die Vollständigkeitsklausel „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“ vereinbart. Diese Vollständigkeitsklausel ist der Streitpunkt in einem Gerichtsverfahren zwischen der beklagten Mieterin der Geschäftsräume und dem Vermieter (AZ XII ZR 92/19). Zwischen April 2016 und Mai 2017 zahlte die Mieterin nicht die im Vertrag vereinbarte Miete von 4.592,67 Euro pro Monat sowie einer Betriebskostenvorauszahlung von 1.803,77 Euro, sondern behielt einen Teil der Miete zurück. Insgesamt handelt es sich in dem Gerichtsverfahren u. a. um die Zahlung von Mietrückständen von 42.993,93 Euro.

Die beklagte Mieterin behielt während des genannten Zeitraums monatliche Mietzahlungen zurück, da sie der Meinung war, dass der Vermieter sich nicht an zuvor getroffene Abreden hinsichtlich der Renovierung der Geschäftsräume hielt und das Mietobjekt somit Mängel aufwies. Dazu gehörte beispielsweise der Austausch der einfach verglasten Fenster gegen eine Doppelverglasung. Die Mieterin stützt sich auf den im Mietvertrag vereinbarten § 3 zum Zustand der Mieträume, der besagt: „Die Räume werden durch den Vermieter vor Mietbeginn frisch renoviert wie abgesprochen“. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden ist der Auffassung, dass selbst wenn vorher getroffene Nebenabreden stattgefunden hätten, diese keine Auswirkungen auf den Mietvertrag hätten, denn es wurde in § 14 Nr. 1 vereinbart, dass keine mündlichen Abreden zum Vertrag bestünden.

Der BGH war allerdings anderer Auffassung und wies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Zum einen sei hinsichtlich § 3 des Mietvertrags der Zusatz „wie abgesprochen“ genauer zu untersuchen. Denn dieser weist darauf hin, dass es mündlich getroffene Vereinbarungen gab. Zudem weist der BGH darauf hin, dass die vereinbarte Vollständigkeitsklausel zwar die Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde bestätigt. Jedoch kann aus der Vollständigkeitsklausel nicht entnommen werden, dass es keine vorher keine mündlichen Abreden gab, die Bestandteil der vertragsanbahnenden Vereinbarungen waren. Zudem schließt die Vollständigkeitsklausel nicht aus, dass der Vertragspartner zur Führung eines Gegenbeweises berechtigt ist.

Quelle: BGH
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Urteil: Umlage der Gartenpflegekosten auf Mieter unzulässig:

In einer Wohnanlage in Berlin-Buch mietete ein Ehepaar im November 2014 eine Wohnung. In dem Wohnquartier befinden sich Grünanlage, Sozialeinrichtungen, Sportanlage sowie Kinderspielplätze. Die Anlage ist für die Öffentlichkeit zugänglich, die Eigentümer und Mieter der Wohnanlage haben, laut Hausordnung, dieselben Nutzungsrechte wie Besucher.

Die Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung des Ehepaares legte die entstandenen Kosten für die Pflege der Grün- und Gemeinschaftsflächen der Wohnanlagen in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter um. In der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 wurden den Mietern hierfür knapp 410 Euro berechnet. Im Folgejahr 2017 waren es über 120 Euro. Die Mieter weigerten sich, diese Kosten zu zahlen. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage, da sie die Forderung als zulässig empfand (AZ 65 S 132/19).

Sowohl das Amtsgericht Pankow/Weißensee als auch das Landgericht Berlin hielten die Umlage der Gartenpflegekosten auf die Nebenkosten der Mieter für unzulässig und wiesen die Klage sowie die Berufung ab. Denn in diesem Fall erlauben die bauplanerischen Bestimmungen des Wohnquartiers die Nutzung der Anlage durch die Öffentlichkeit. Eine Widmung einer Wohnanlage an die Öffentlichkeit besagt, dass jedermann die Flächen nutzen kann, unabhängig davon, ob er Eigentümer oder Mieter einer Wohnung ist. Demnach können die Gartenpflegekosten nicht auf die Mieter umgelegt werden, da der Bezug zur Mietsache fehlt.

Quelle: LG Berlin
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Urteil: Schadensersatzanspruch nach Kündigung des Mietverhältnisses:

Im Jahre 2006 wurde eine Gewerbehalle an eine Mieterin übergeben. Sie plante, die Halle als Werkstatt für die Herstellung von Kunststoffprodukten sowie als Lager zu nutzen. Mit der Schließung des Mietvertrags wurde eine monatliche Miete über 100 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart. Zudem wurde eine Nutzungsüberlassung vereinbart. Die Mieterin sollte Umbaumaßnahmen im Wert von etwa 8.500 Euro zur Wertsteigerung der Gewerbehalle durchführen. Zu den vereinbarten Maßnahmen gehörten die Ausbesserung und Versiegelung des Betonfußbodens sowie die Isolierung der Wandverkleidung.

Im Jahre 2009 schlossen die beiden Mietparteien einen neuen Mietvertrag; auch diesmal verpflichtete sich die Mieterin zur Durchführung der wertsteigernden Maßnahmen. Im weiteren Verlauf änderte sie allerdings ihre Pläne und führte die vereinbarten Baumaßnahmen an der Gewerbehalle nicht durch. In einem Kündigungsschreiben zu Ende November 2017 verlangte ihre Vermieterin deshalb eine Schadensersatzzahlung in Höhe der berechneten Herstellungskosten (ca. 21.600 Euro) und erhob Klage gegen sie (AZ XII ZR 42/20).

Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) lehnten die Klage mit der Begründung ab, es bestünde kein Schadensersatzanspruch gemäß § 281 BGB, da der Primäranspruch auf Durchführung der Umbauarbeiten nach drei Jahren verjährt sei. Die Baumaßnahmen seien nach den geschlossenen Verträgen im Jahre 2006 und 2009 sofort fällig gewesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings hebt das Urteil auf und verweist den Rechtsstreit zurück. Zwar wäre laut BGH gemäß § 271 Abs. 1 BGB die Umbaupflicht zur sofortigen Erfüllung fällig gewesen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Ansprüche der Vermieterin bei der Rückgabe der Mietsache verfallen. Denn vertraglich war geregelt, dass die Mietsache in einem verbesserten Zustand, unter Berücksichtigung der vereinbarten Forderungen, zurückgegeben wird.

Quelle: BGH
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Urteil: Nachbarn können vom Selbsthilferecht Gebrauch machen:

Zwischen zwei Nachbarn kommt es zu einem Rechtsstreit (AZ V ZR 234/19). Auf einem Grundstück steht eine 15 Meter hohe Schwarzkiefer, deren Äste und Zweige bis zum Nachbargrundstück ragen. Die Schwarzkiefer wächst seit bereits 40 Jahren, die Äste entfalten sich seit 20 Jahren auch über dem Grundstück des Nachbarn. Dieser ist von den abfallenden Nadeln und Zapfen verärgert und fordert seinen Nachbarn auf, die überragenden Äste zurückzuschneiden.

Da dieser nicht auf die Forderung reagiert, schneidet der sich benachteiligt fühlende Grundstückseigentümer eigenhändig die Äste ab, die über seinen Grundstück ragen. Daraufhin erhebt sein Nachbar Klage und fordert, das Abschneiden der Zweige zu unterlassen. Die Kläger betonten, dass die Standfestigkeit des Baumes dadurch gefährdet sei. Vor dem zuständigen Amts- und Landgericht hatte die Klage Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt die Klage auf und weist sie an die Vorinstanzen zurück.

Laut Urteil des BGH kann der beklagte Grundstückseigentümer von seinem Selbsthilferecht gemäß § 910 Abs. 1 BGB Gebrauch machen. Auch steht der Eigentümer, auf dessen Grundstück die Schwarzkiefer wächst, in der Verantwortung, die Zweige und Äste so zuzuschneiden, dass das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt wird. Das Selbsthilferecht kann nur dann eingeschränkt werden, wenn naturschutzrechtliche Vorgaben wie Baumschutzsatzungen- oder Verordnungen das Beschneiden des Baumes nicht erlauben.

Quelle: BGH
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Urteil: Kein Grund zur Klage wegen fehlender Duldungserklärung:

Die Vermieterin eines Mehrfamilienhauses kündigte im Januar 2019 ihren Mietern an, sie wolle eine Wärmedämmung an der Außenfassade anbringen. Die Mieter des Hauses erklärten, die Maßnahmen dulden zu wollen. Da die Bauarbeiten verschoben wurden, setzte die Vermieterin im November 2019 ein weiteres Schreiben auf, mit welchem Sie die Mieter erneut zur Duldung der Maßnahmen bat. Die Bauarbeiten sollten Mitte Januar oder Mitte März 2020 beginnen. Die Duldungserklärung sollte bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen. Die Nachfrist war auf den 06. Januar datiert.

Da die Vermieterin bis zum 14. Januar noch keine Duldungserklärung seitens der Vermieter erhielt, reichte sie Klage ein (AZ VIII ZB 44/20). Auf diese reagierten die Mieter noch am Tag der Klagezustellung und gaben bei dem Prozessbevollmächtigten eine Duldungserklärung ab. Diese war auf den 22. Dezember 2019 datiert. Die Mieter gaben zudem an, die Duldungserklärung im Dezember per Post verschickt zu haben. Die Vermieterin erklärte den Rechtsstreit damit für erledigt. Das Amtsgericht Berlin Köpenick erlegte die Kosten für den Rechtsstreit der Vermieterin auf. Diese war allerdings der Meinung, die Mieter sollen die Kosten für den Rechtsstreit tragen, da sie die Duldungserklärung nicht rechtzeitig erhalten habe.

Sowohl das Landgericht als auch der Bundesgerichtshof lehnten die Forderung der Vermieterin ab. Als Erklärung gaben die Gerichte an, es bestünde bis dahin kein Grund zur Klageerhebung. So hätte nach der Aufforderung zur Duldung zunächst eine Mahnung folgen müssen. Ebenso sei zu beachten, dass die Mieter bereits in der ersten Aufforderung zur Duldung von Erhaltungsmaßnahmen im Januar 2019 ihre Zustimmung abgegeben hatten. Auch sei zu beachten, dass die Mieter grundsätzlich nicht im Verzug waren. Denn die Fälligkeit der Duldungsanzeige könne sogar bis zum Baubeginn infrage gestellt werden.

Quelle: BGH
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Urteil: Einseitige Kündigung in Wohngemeinschaft nicht ohne Weiteres möglich:

In Frankfurt am Main kam es zu einem Rechtsstreit zwischen zwei Frauen, die gemeinsam eine Wohnung in Form einer Wohngemeinschaft bewohnten (AZ 2-11 T 117/20). Im Januar 2017 schlossen die beiden Mieterinnen einen gemeinsamen Mietvertrag ab, in welchem sie beide als Hauptmieterinnen verzeichnet waren. Im März 2020 äußerte eine der Mieterinnen den Wunsch, aus dem Mietvertrag auszutreten, um gemeinsam mit ihrem Freund zusammenzuziehen.

Die andere Mieterin war mit dem Auszug grundsätzlich einverstanden. Sie bat allerdings darum, die Kündigung und somit das Ende des Mietvertrags erst zum 31. Dezember 2020 auszusprechen. Somit hätte sie ausreichend Zeit, eine andere Wohnung zu suchen. Ebenso war sie bereit, für die Miete ab Juli 2020 allein aufzukommen. Diese Vereinbarung reichte ihrer Mitbewohnerin allerdings nicht aus. Vielmehr verlangte sie, eine sofortige Kündigung auszusprechen und beklagte ihre Mitbewohnerin auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung.

Während das Amtsgericht Frankfurt am Main der Klage der Mieterin zustimmte, war das Landgericht (LG) anderer Meinung. Da eine Wohngemeinschaft gemäß § 741 BGB keine Bruchteilgemeinschaft darstelle, bestünde kein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags. Laut LG entspricht es nicht der Interessenslage einer Wohngemeinschaft, eine einseitige Kündigung auszusprechen ohne wesentliche Voraussetzungen zu erfüllen. Vielmehr sieht das LG eine Wohngemeinschaft als eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Demnach würde ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung dann bestehen, wenn sich eine der Parteien langfristig weigert, eine einvernehmliche Einigung zu finden und die Kündigung nachdrücklich ausschließt. Dies sei hier allerdings nicht der Fall.

Quelle: LG FFM
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Urteil: Kostenvoranschlag Schadenspflicht :

Im Jahre 2014 hat ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung zu einem Preis von 79.800 Euro verkauft. Den neuen Eigentümern war bekannt, dass die Wohnung einen Sachmangel aufweist. Im Schlafzimmer gab es in der Vergangenheit Feuchtigkeit an den Wänden. Im Kaufvertrag haben die Parteien vereinbart, dass der Verkäufer dazu verpflichtet ist, für den Sachmangel aufzukommen, sollte es erneut zu einer Beschädigung durch Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen.

Die Vertragsparteien haben sich auf eine Frist bis Ende Dezember 2015 geeinigt, in welcher diese Vereinbarung gilt. Zum Ende des Jahres 2014 kam es im Schlafzimmer der Wohnung erneut zur Feuchtigkeitsbildung. Die neuen Eigentümer forderten den ehemaligen Besitzer auf, die Schäden zu beseitigen und für die Schadensbeseitigung aufzukommen. Da dieser bis zu der gesetzten Frist der Forderung nicht nachgegangen ist, klagten die neuen Eigentümer gegen den Vorbesitzer. Sie forderten anhand eines Kostenvoranschlags die Zahlung für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten von 7.972,68 Euro ohne Umsatzsteuer. Ebenso sollten die Beklagten die vorgerichtlichen Anwaltskosten übernehmen.

Das Landgericht Krefeld gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sowie der Bundesgerichtshof haben die Berufung und Revision des Beklagten zurückgewiesen. Denn der Schadensersatzpflichtige ist gemäß des sogenannten „kleinen Schadensersatz“ in der Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Zahlung zu leisten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der neue Eigentümer die Mängelbeseitigungsmaßnahmen tatsächlich ausführt oder sich mit dem Mangel abfindet. Die Umsatzsteuer müsse allerdings nur dann erstattet werden, wenn sie auch tatsächlich anfalle.

Quelle: BGH
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Urteil: Sachverständigengutachten soll über Eigenbedarfskündigung entscheiden:

Einem Mieter in Berlin wurde das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der im Jahre 1949 geborene Mieter lebte seit 1986 in der knapp 85 Quadratmeter großen Mietwohnung. Im Jahre 2012 erwarb ein neuer Eigentümer die Wohnung im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Als Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 30. Juni 2017 gab der Eigentümer an, seine Tochter wolle zum Wintersemester 2017/2018 ein Studium in Berlin aufnehmen und die Wohnung beziehen.

Das Kündigungsschreiben wurde dem Mieter anwaltlich im September 2016 zugestellt. Dieser widersprach der Kündigung des Mietverhältnisses und begründete, es lägen Härtegründe vor, die es ihm nicht möglich machen, aus der Mietwohnung auszuziehen. Nach Prüfung des Sachverhalts, lehnten sowohl Amtsgericht (AG) als auch Landgericht (LG) die Räumungsklage und Aufforderung zur Herausgabe der Wohnung ab. Das Mietverhältnis solle gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 und § 574a Abs. 1 Satz 1 BGB unter denselben Voraussetzungen auf unbestimmte Zeit verlängert werden (AZ VIII ZR 6/19).

Auch wenn das LG, anders als das AG, der Meinung war, die Kündigung wegen Eigenbedarfs entspräche den formellen und materiellen Gründen, greife dennoch der Härteeinwand des Beklagten. Ärztliche Atteste bescheinigten den schlechten gesundheitlichen Zustand des Beklagten, von dem ungewiss sei, wann sich dieser verbessere. Zudem lebe der Beklagte seit etwa 30 Jahren in der Wohnung und sei demnach stark in das soziale Umfeld eingebunden. Es bestünde die Gefahr, sein Gesundheitszustand könne sich nach einem Auszug verschlechtern. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Revision des Klägers statt und verweist den Fall zur Überprüfung an eine andere Kammer des LG. Denn die vorliegenden ärztlichen Atteste seien nicht ausreichend. Vielmehr müsse ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten Auskunft über die Art, den Umfang und die Auswirkungen des Zustands des Mieters geben.

Quelle: BGH
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