Wohnungsüberlassung: Schnelles Handeln erforderlich:

Trennt sich ein Ehepaar und verbleibt nicht der Eigentümer, sondern der andere Partner in der Immobilie, muss er die Überlassung dieser innerhalb eines Jahres beantragen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH; XII ZB 243/20) entschieden. Im vorliegenden Fall trennte sich ein Ehepaar 2014, die Scheidung folgte 2015. Seit der Trennung nutzte die Frau die Wohnung, die ihrem Mann gehörte, allein. Eine Wohnung im selben Haus, die ihrem Besitz war, übertrug sie 2016 unentgeltlich ihrem Sohn.

Überlassungsansprüche auf die Wohnung, in der sie lebte, machte die Frau nicht geltend. Außerdem zahlte sie ihrem Mann weder Miete noch andere Kosten – auch nicht nach dessen Zahlungsaufforderungen. Zudem gab sie die Wohnung nicht an ihn heraus. Daraufhin beantragte der Mann einen Räumungs- und Herausgabeantrag beim Amtsgericht. Mit Erfolg. Die Frau akzeptierte dies allerdings nicht und zog daraufhin zunächst zum Oberlandesgericht, das die Beschwerde zurückwies, und dann zum Bundesgerichtshof. Doch auch dieser entschied zugunsten des Mannes.

Für die Entscheidung wird unter anderem der Grund angeführt, dass die Sperrwirkung durch § 1568 a Abs. 6 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zeitlich begrenzt ist. Dieser führt zwar keine Regelungen zur Überlassung aus, besagt aber, dass „der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache [erlischt], wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist“.

Quelle: BGH (XII ZB 243/20)
© Fotolia

Gesetz: Neue Anforderungen an Mietspiegel:

Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern müssen künftig einen Mietspiegel erstellen. Dies geht aus dem „Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG)“ hervor. Ziel dieses Gesetzes ist es laut Bundesregierung unter anderem, eine rechtssichere und zuverlässige Abbildung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu gewährleisten. Im MsRG werden daher unter anderem Aspekte genannt, die künftig bei der Erstellung eines Mietspiegels berücksichtigt werden müssen.

So müssen Eigentümer und Mieter den zuständigen Behörden zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels nun unter anderem Auskunft über die Miethöhe sowie zur Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung geben. Diese Auskunftspflicht ist neu eingeführt worden. Der Mietspiegel dient unter anderem als wichtiges Instrument zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmieten. Diese geben Eigentümern Aufschluss darüber, ob sie die Miete anheben dürfen oder nicht und liefern auch Mietern wichtige Informationen darüber, ob ihre Miete gerechtfertigt ist.

Bislang sind Mietspiegel alle zwei Jahre mithilfe von Umfragedaten erstellt worden. Die Teilnahme an der Umfrage erfolgte freiwillig. Diese Methode birgt jedoch Nachteile, weil die Ergebnisse dadurch verzerrt werden können. Nehmen beispielsweise aus einer gemischten Wohngegend überwiegend Gutverdienende an der Umfrage teil, die sich teure Wohnungen leisten können, werden die Ergebnisse verfälscht. Auch nun sollen die Daten alle zwei bzw. vier Jahre (qualifizierter Mietspiegel) erhoben werden. Neben den qualifizierten Mietspiegeln wird es weiterhin auch die einfachen Mietspiegel geben, die nur eine Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmieten liefern. Damit wird kleineren Kommunen entgegengekommen.Quelle: MsRG/bundesregierung.de
© Fotolia

Immobilienerbschaft: Pflichtteilsstrafklausel:

Zu einer sogenannten Pflichtstrafklausel im Testament rät Notarin Sonja Reiff (Ehe-)Paaren mit Kindern, um sich für das Alter abzusichern. Hintergrund ist, dass sich (Ehe-)Paare sich häufig für das sogenannte Berliner Testament entscheiden. Bei diesem setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben ein. Haben sie Kinder, erben diese erst, wenn beide Eltern verstorben sind. Den Pflichtteil können die Kinder beim Berliner Testament dennoch bereits einfordern, wenn ein Elternteil verstirbt.

Tun sie dies, kann dies zu finanziellen Schwierigkeiten für den länger lebende Elternteil führen, zum Beispiel dann, wenn es sich beim Vermögen um eine selbst bewohnte Immobilie handelt. Die Mutter oder der Vater wird in diesem Fall Schwierigkeiten haben, den Pflichtteil in bar zu erbringen. Sie oder er muss die Immobilie belasten, verkaufen oder sich im Alter eine neue Bleibe suchen. Einige (Ehe)-Paare möchten eine solche Situation vermeiden, um zunächst den Ehepartner abzusichern.

Hier kann die Pflichtteilsstrafklausel zum Einsatz kommen: Im Testament oder Erbvertrag wird festgehalten, dass die Kinder nur beim Verzicht als Schlusserben ihrer Eltern eingesetzt werden. Durch die Klausel steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die Kinder ihren Pflichtteil beim Tod des ersten Elternteils nicht geltend machen. Den ausführlichen Beitrag finden Interessenten auf: https://www.selzer-reiff.de/fachbeitraege-publikationen/erbe-testament-pflichtteilsstrafklausel-wie-kann-verhindert-werden-dass-ein-enterbtes-kind-seinen-pflichtteil-geltend-macht/

Quelle: https://www.selzer-reiff.de/
© Fotolia

Mängel: Immobilienmakler nicht immer in der Pflicht:

Bei einem Besichtigungstermin sind Eigentümer oder die von ihnen beauftragten Immobilienmakler dazu verpflichtet, Kaufinteressenten nennenswerte Mängel an der Immobilie zu nennen, sofern diese nicht offensichtlich sind. Sind die Mängel hingegen deutlich zu erkennen, sieht es anders aus.

In dem vorliegenden Fall haben die Kläger eine Eigentumswohnung im Souterrain gekauft, bestehend aus Gästezimmer und Wohnzimmer. Als sie später ein Darlehen für Sanierungsmaßnahmen beantragen wollten, war ihnen aufgefallen, dass es sich dabei nicht um eine – wie im Exposé beschriebene – Wohnfläche handelt, sondern die Zimmer in der von ihnen angeforderten Abgeschlossenheitsbescheinigung als Hobbyraum und Kellervorraum bezeichnet werden. Die Kläger sahen sich daraufhin getäuscht bzw. nicht richtig aufgeklärt und erhoben – auch wegen anderer Mängel – Klage gegen die Immobilienmaklerin.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch zugunsten der Immobilienmaklerin und folgt in seinem Urteil damit dem Landgericht, das die Klage abgewiesen hat. Grund dafür ist auch, dass die Immobilienmaklerin zwar hätte erkennen müssen, dass es sich nicht um Wohnraum handelt, sie aber ein Gespräch mit den Klägern über die schwierigen Lichtverhältnisse geführt habe. Aus diesem hätten die Kläger ableiten können, dass es sich bei den als Wohnraum bezeichneten Räumen nicht um Wohnraum im öffentlich-rechtlichen Sinne habe handeln können.

Quellen: Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 194/19; LBS
© Fotolia

Solaranlagen: Grüne fordern schnelleren Ausbau:

Die Grünen fordern in einem Gesetzesentwurf zur Beschleunigung des Ausbaus von Solaranlagen zur Stromerzeugung auf Gebäuden (Solaranlagenausbaubeschleunigungsgesetz – SolarBeschlG), dass künftig bundesweit die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen von Neu,- und im Falle von Sanierungen, auch Bestandsbauten, vorgeschrieben ist.

Das neue Gesetz soll für Neubauten gelten, für die nach dem 1. Juni 2022 eine Baugenehmigung beantragt wird, oder für Bestandsbauten, die nach diesem Termin eine neue Dachhaut bekommen. Es sollen aber auch Ausnahmen gelten, beispielsweise dann, wenn die Maßnahmen aufgrund des Denkmalschutzes nicht durchgeführt werden können oder das Dach bereits begrünt werden muss.

Mithilfe des Gesetzes soll ein Beitrag zur Bekämpfung der Klimakrise geleistet werden. Der Gesetzesentwurf knüpft an Gesetze einzelner Länder an, durch die eine Solarpflicht bereits eingeführt wird – so in Hamburg, Berlin und Baden-Württemberg. Der vollständige Gesetzesentwurf kann über das Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien des Deutschen Bundestages eingesehen werden.

Quelle: bundestag.de
© photodune.net

Immobilienverkauf: Makler muss von riskanten Geschäften abraten:

Hat ein Makler Zweifel daran, dass sich der Kaufinteressent eine Immobilie leisten kann, muss er dem Eigentümer vom Verkauf abraten. Für finanzielle Schäden, die dem Kaufinteressenten entstehen, haftet der Makler nicht. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hervor, die noch nicht rechtskräftig ist (Urteil vom 07.05.2021, Az. 1 0 40 / 20).

Im vorliegenden Fall soll ein Makler für einen Eigentümer eine Immobilie verkaufen. Eine Kaufinteressentin meldete sich, kam zu einer Immobilienbesichtigung und führte mit dem Eigentümer Verkaufsgespräche. Ein Kaufvertrag wurde jedoch nicht abgeschlossen. Der Makler riet dem Eigentümer unter anderem wegen einer fehlenden Finanzierungsbestätigung vom Verkauf ab. Letztendlich wurde die Immobilie an einen anderen Kaufinteressenten veräußert.

Die Kaufinteressentin klagte daraufhin gegen den Makler, weil sie davon ausging, dass ihr die Immobilie nach dem Handschlag mit dem Eigentümer zugesprochen werden würde und auch der Makler ihr mitgeteilt habe, dass sie mit den Umzugsvorbereitungen beginnen könne. Das tat sie. Dafür seien ihr Kosten von knapp 30.000 Euro entstanden. Das Gericht wies darauf hin, dass die Kaufinteressentin zu früh mit dem Umzug begonnen habe und Verkäufe aus vielen Gründen scheitern können. Daher haftet der Makler nicht. Gegen die Entscheidung kann noch Berufung eingelegt werden.

Quelle: LG Frankenthal
© Fotolia

Urteil: Teilnahmerecht in Eigentümerversammlung:

Die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat während der Corona-Pandemie zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung aufgerufen. In dem Schreiben vom 8. April 2020 wurde zu einer sogenannten „Ein-Mann-Versammlung“ eingeladen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass aufgrund der Corona-Pandemie zeitnah und auf unbestimmte Zeit keine Präsenzveranstaltung stattfinden kann. Aus diesem Grund greife sie auf eine vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit zurück, die Eigentümerversammlung in Form einer „Ein-Mann-Versammlung“ stattfinden zu lassen.

An dieser außerordentlichen Eigentümersammlung haben lediglich die Verwalterin mit ihrem Geschäftsführer teilgenommen. Der Geschäftsführer übernahm die Rolle des Versammlungsleiters und Vertreters der Wohnungseigentümer. Die Eigentümer wurden dazu aufgerufen, ihm eine Vollmacht zu erteilen, in der sie über die Tagesordnungspunkte 3 und 4 abstimmen, sodass dazu Beschlüsse gefasst werden können. Die „Ein-Mann-Versammlung“ fand in den Geschäftsräumen des Beigeladenen statt. Die anhand der Vollmachten mehrheitlich gefassten Beschlüsse waren Grundlage für Beschlussfassungen in der Eigentümerversammlung am 26.06.2020.

Einer der Eigentümer erhob Klage (AZ 483 C 8456/20). Er ist der Meinung, dass die getroffenen Beschlüsse nichtig seien, da es für die durchgeführte „Ein-Mann-Versammlung“ keine Rechtsgrundlage gäbe. Vielmehr sei in rechtswidriger Weise gegen das Teilnahme- und Stimmrecht der Wohnungseigentümer verstoßen worden, die keine Vertretungsvollmacht abgegeben haben. Die Klage hatte vor dem Amtsgericht München Erfolg. Gemäß § 23 Abs. 1 WEG sind die getroffenen Beschlüsse nichtig. Denn sie greifen insoweit in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein, als dass alle Wohnungseigentümer das Recht haben, an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen.

Quelle: AG München
© fotolia.de

Urteil: Modernisierungsmieterhöhung nach Mieterhöhung zulässig:

Ob nach einer Mieterhöhung eine Modernisierungsmieterhöhung folgen darf, klärt ein Urteil (AZ VIII ZR 367/18) vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin erhöhte gemäß § 558 BGB im Jahre 2010 die Miete um 37 Euro monatlich auf insgesamt 224 Euro. Der Grund dafür waren bauliche Veränderungen in der Wohnung, wie beispielsweise der Umbau der Toilette zu einem Badezimmer. Die Baumaßnahmen wurden zuvor angekündigt, die Mieterin stimmte der Mieterhöhung zu.

Nur wenige Monate später kündigte die Vermieterin eine erneute Mieterhöhung an. Diesmal handelte es sich um eine Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB. Demnach sollte die Mieterin weitere 116 Euro monatlich auf die Miete von 224 Euro zahlen. Da die Mieterin sich weigerte, den erneuten Erhöhungsbetrag zu zahlen, minimierte die Vermieterin den Zahlungsbetrag auf 79 Euro pro Monat. Unter Vorbehalt zahlte die Mieterin den Erhöhungsbetrag monatlich an die Vermieterin, forderte jedoch anschließend die Rückzahlung der Modernisierungsmieterhöhung für die Monate Mai 2012 bis Juli 2014.

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhungen. Demnach war die Vermieterin dazu berechtigt, nach der ersten Mieterhöhung bis hin zur ortsüblichen Vergleichsmiete auch eine Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Der Anteil der Erhöhungszahlung ist gesetzlich festgeschrieben. Seit 2019 können acht Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umgelegt werden. Davor waren es elf Prozent. Ging der Modernisierungsmieterhöhung bereits eine Mieterhöhung voraus oder folgte danach, darf der gesamte Mieterhöhungsbetrag den Erhöhungsbetrag der Modernisierungsmaßnahmen nicht überschreiten. So zog die Vermieterin von den eigentlichen 116 Euro die zuvor veranschlagte Mieterhöhung von 37 Euro ab. Dies ergab eine monatliche Erhöhung von 79 Euro.

Quelle: BGH
© fotolia.de

Urteil: Räumungsklage des Vermieters unzulässig:

In einem Rechtsstreit (AZ 39 C 114/20) kündigt ein Vermieter einer Mieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich und verlangt die Räumung und Herausgabe der Wohnung. In dem Kündigungsschreiben gab der Vermieter gleich mehrere Kündigungsgründe an. So wäre die Mieterin nicht ihrer Sorgfaltspflicht gemäß § 536c Abs. 1 BGB nachgekommen, da sie versäumt hat, Mängel am Mietobjekt zu melden. Zudem habe sie Gegenstände und Trödel im Keller, auf dem Dachgeschoss sowie im Eingangsbereich und Hof unberechtigt gelagert und diese trotz Abmahnung nicht entfernt.

Auch habe sie dem Vermieter den Zugang zur Wohnung verwehrt, um Rauchmelder anzubringen. In diesem Punkt ging der Kündigung ein Schreiben voraus, in welchem der Vermieter zwei Termine innerhalb einer Kalenderwoche zum Anbringen der Rauchmelder vorschlug. Da die Mieterin auf das Schreiben und die Terminvorschläge nicht reagierte, verfasste der Prozessbevollmächtigte des Vermieters ein weiteres Schreiben, in dem er die Mieterin abmahnte und mit einer Kündigung drohte. Die Mieterin reagierte mit einem vom Mieterverein verfassten Schreiben und widerlegte die Notwendigkeit der geforderten Maßnahmen bzw. ihr Versäumnis, ihren Mieterpflichten nicht nachgekommen zu sein. Auf die Kündigung des Vermieters sowie die Aufforderung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung reagierte sie ebenfalls nicht.

Die Räumungsklage des Vermieter vor dem Amtsgericht Gießen hatte keinen Erfolg. Nach Prüfung der Sachlage durch einen Sachverständigen konnten keine Mängel am Mietobjekt festgestellt werden. Die Lagerung von Trödel und Gegenständen sei kein Kündigungsgrund, denn diese stellten weder eine Geruchsbelästigung für die Mitmieter dar noch beschädigten oder gefährdeten sie die Bausubstanz. Hinsichtlich der Installation der Rauchmelder schätze zum einen der Mietverein die Situation unzureichend ein, zum anderen zeigte die Mieterin im Nachhinein ihre Bereitschaft zur Duldung des Anbringens der Rauchmelder. Demnach habe der Vermieter gemäß §§ 546, 985 BGB, keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung seitens der Mieterin.

Quelle: AG Gießen
© photodune.net

Urteil: Stellparkplätze im Innenhof zulässig:

In einem Wohngebiet in Sachsen-Anhalt sollte das Gebäude, in welchem sich bis zum Jahre 2016 ein Jugendamt befand, zu einem Wohnhaus umfunktioniert werden. Die dort entstehenden Wohnungen sollten ab 2019 vermietet werden. Zudem sollten im Innenhof des Gebäudekomplexes 26 Autostellplätze entstehen. Für die Baumaßnahmen lag der Eigentümerin eine Baugenehmigung vor. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks erhob gegen die Genehmigung für die Errichtung der Parkplätze Klage und beantragte zudem Eilrechtsschutz. Aus seiner Sicht sei mit einem erhöhten und unzumutbaren Lärmaufkommen zu rechnen.

Vor dem Verwaltungsgericht (VwG) Halle hatte die Klage des Eigentümers des Nachbargrundstücks Erfolg (AZ 2 M 71/20). Das VwG stimmte dem Kläger zu, dass die Genehmigung für den Bau der Stellparkplätze rechtswidrig sei. Denn durch die 26 Parkplätze sei mit einer Erhöhung der Lärm- und Abgasentwicklung zu rechnen. Dies verstoße gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Die Grundstückseigentümerin des ehemaligen Jugendamtes erhob gegen den Entscheid des VwG Beschwerde.

Im Gegensatz zum VwG entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt, die Genehmigung für die Errichtung der Parkplätze sei rechtmäßig. Zudem sah das OVG keinen Grund für die Einwilligung zum Eilrechtschutz für den Kläger. Das OVG entschied, dass weder ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme vorliegen würde noch sei die Lärm- und Abgasentwicklung unzumutbar. Den Entscheid begründet das OVG damit, dass bereits in der Vergangenheit Fahrzeuge im Innenhof des Gebäudekomplexes abgestellt wurden. Auch befänden sich im gesamten Straßenviertel zahlreiche Stellanlagen, sodass den Anwohner des Wohngebiets die Lärmbelästigung durch ankommende und abfahrende Autos zuzumuten sei.

Quelle: OVG Sachsen-Anhalt
© fotolia.de