Urteil: BVerwG kippt Vorkaufsrecht zu Teilen:

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das Vorkaufsrecht von Immobilien in Berlin zu Teilen gekippt und damit der Klage einer Immobiliengesellschaft stattgegeben. Mit dem Vorkaufsrecht soll normalerweise sichergestellt werden, dass Häuser nicht aufgekauft werden und die Mieter wegziehen – zum Beispiel aufgrund von Sanierungsmaßnahmen, die höhere Mieten nach sich ziehen.

Im vorliegenden Fall hatte die Immobiliengesellschaft gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts geklagt. Sie hatte ein Mehrfamilienhaus im Berliner Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg erworben, in dem sich 20 Mietwohnungen und zwei Gewerbeeinheiten befinden. Das Mehrfamilienhaus liegt auf einem Grundstück, das laut BVerwG dem Schutz der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen dient. Diese Praxis wird auch als „Milieuschutzsatzung“ bezeichnet. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg, vor dem BVerwG allerdings schon.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass laut Paragraf 26 Nr. 4 Alt 2 des Baugesetzbuches „die Ausübung des Vorkaufrechts ausgeschlossen [ist], wenn das Grundstück entsprechend den Zielen oder Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel […] aufweist“. Der Deutsche Mieterbund kritisiert dazu: „Mit anderen Worten: Die Gemeinde darf das Vorkaufsrecht auch im Milieuschutzgebiet nur geltend machen, wenn es sich um eine zweckentfremdete Schrottimmobilie handelt.“

Quellen: BVerwG/Mieterbund/wavepoint
© Fotolia

Entscheidung: BGH verweist Urteile zu Photovoltaik-Modulen zurück:

Gelten für einzelne Solarmodule einer Freiland-Photovoltaikanlage besondere Rechte? Mit dieser Frage befasste sich vor Kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) und verwies vier Oberlandesgerichts-Urteile zurück (V ZR 225/19/V ZR 8/20/V ZR 44/20 und V ZR 69/20). Geklagt hatte in diesen Verfahren ein Insolvenzverwalter einer Gesellschaft, die 2010 eine Photovoltaikanlage gekauft hatte. Diese war zuvor auf dem Grundstück eines Dritten errichtet worden.

Die Gesellschaft, die mittlerweile insolvent ist, hatte 5.000 dieser Module der Anlage an 65 Kapitalanleger verkauft. Diese vermieteten die Module wiederum an ein Tochterunternehmen der Gesellschaft. Nun müssen die Oberlandesgerichte prüfen, ob die Module weiterhin den Kapitalanlegern gehören oder ob sie dem Insolvenzverwalter zugesprochen werden. Hintergrund dafür ist, dass unter anderem nicht klar ist, ob die Module nach Paragraf 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage sind.

Ob dies der Fall ist, bestimme sich laut BGH nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind. Muss beurteilt werden, ob die Kapitalanleger Rechte an einem Solarmodul haben, das bereits in die Photovoltaikanlage eingefügt ist, komme es laut BGH auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an. Auch entscheidend sei, welche Folgen der Ausbau zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte. Hätten die Module bei der Übereignung im Falle der Trennung noch durch vergleichbare Modelle ausgetauscht und in anderen Anlagen verwendet werden können, wären sie sonderrechtsfähig gewesen.

Quelle: BGH (V ZR 225/19, V ZR 8/20, V ZR 44/20 und V ZR 69/20)
© photodune.net

Urteil: Widerrufsrecht gilt auch für Treppenlifts:

Der Verkauf und die Montage eines Treppenlifts stellen Werkverträge dar, die innerhalb von 14 Tagen widderrufen werden können. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage einer Verbraucherzentrale gegen einen Vertreiber von Kurventreppenliften entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der Vertreiber der Kurventreppenlifte seinen Kunden – außer für ein Modell – kein gesetzliches Widerrufsrecht gewährt. Die Verbraucherzentrale (Klägerin) sah hierin unter anderem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und klagte beim Landgericht auf Unterlassung. Ohne Erfolg. Auch das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück.

Der BGH jedoch hat eine andere Auffassung: Er hob auf die Revision der Klägerin das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verurteilte den Vertreiber der Kurventreppenlifte zur Unterlassung. Zum Hintergrund: Die Verbraucherzentrale hatte geklagt, weil Kunden unter anderem von „Planungsfehlern“, „Sicherheitsmängeln“ oder einem „unzureichendem Service“ im Zusammenhang mit dem Einbau von Treppenliften berichtet hätten.

Quellen: BGH (I ZR 96/20)/verbraucherzentrale.de
© Fotolia

Urteil: Eigentümer dürfen Immobilie nicht verfallen lassen:

Ist eine Immobilie in die Jahre gekommen, dürfen die Eigentümer nicht so lange mit Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen warten, bis diese nicht mehr betreten werden kann. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vor. Darin heißt es, dass die „Wohnungseigentümer verpflichtet [sind], die Behebung gravierender baulicher Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums zu veranlassen, die eine Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen“.

Im aktuellen Fall ging es um ein sanierungsbedürftiges und jahrzehntealtes Parkhaus. Drei der insgesamt elf Etagen zählten zum Sondereigentum der Klägerin, die diese an ein Hotel vermietete. Die übrigen Etagen waren seit Jahren nicht mehr in Betrieb. Nun forderte aber das Bauordnungsamt Nachweise für die Einhaltung des Brandschutzes. Daraufhin beschloss die Eigentümergemeinschaft, dass die Klägerin die Etagen nicht mehr nutzen darf.

Diese klagte gegen den Mehrheitsbeschluss. Mit Erfolg. Der BGH urteilte, dass Eigentümer auch sanieren müssen, wenn Immobilien überaltert sind oder instandgehalten werden müssen. Dabei können die Eigentümer sich nicht darauf berufen, dass damit zu hohe Kosten verbunden sind. Nur in seltenen Fällen – zum Beispiel nach einem Brand, einer Überflutung oder einer Explosion – gilt ein nicht mehr nutzbares Gebäude als zerstört.

Quelle: BGH (V ZR 225/20)
© Fotolia

Urteil: Pflanzentröge auf Verkehrsflächen nicht erlaubt:

Auf Verkehrsflächen dürfen keine Pflanzentröge aufgestellt werden, selbst dann nicht, wenn es sich dabei um Eigentum handelt. Das hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden (RN 4 K 20.514). Im vorliegenden Fall hatten Dritte die Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Eigentümer Pflanzentröge aufgestellt und somit Parkplätze blockiert habe. Die Beklagte forderte den Eigentümer daraufhin auf, diese umgehend zu entfernen.

Dagegen wehrte sich der Eigentümer mit einer Klage, allerdings ohne Erfolg. Das Gericht urteilte, dass er die Planzentröge entfernen muss. Als Gründe dafür werden unter anderem genannt, dass der Fußgängerverkehr erschwert wird und bei einer festgestellten Breite von 1,30 Meter feststeht, dass beispielsweise zwei Rollstuhlfahrer den Weg nicht mehr gleichzeitig passieren können.

Der Eigentümer habe demnach eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 49 Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrsordnung (StVo) begangen, indem er mit den Pflanzentrögen Verkehrshindernisse auf die Straße gestellt habe. Die Kosten für das Gerichtsverfahren muss er selbst tragen.

Quelle: VG Regensburg (RN 4 K 20.514)
© Fotolia

Urteil: Pacht und Miete aufgrund von Corona nicht einfach mindern:

Müssen Gasstätten aufgrund der Corona-Pandemie schließen, können die Mieter oder Pächter die Miete oder Pacht nicht ohne Weiteres mindern. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat diesbezüglich kürzlich zwei Minderungsbegehren zurückgewiesen. Im ersten Fall klagte eine Mieterin eines Lokals, weil sie dieses durch die behördlichen Beschränkungen während der Corona-Pandemie nicht betreiben konnte und sie ihrer Ansicht nach deshalb nicht zur Mietzinszahlung verpflichtet gewesen sei.

Das Landgericht und auch das OLG wiesen die Klage allerdings ab. Als Gründe dafür werden unter anderem angeführt, dass die Mieterin das sogenannte Verwendungsrisiko selbst trage. Außerdem habe der Vermieter ihr das Lokal in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen. Darüber hinaus sei eine Mietminderung für ihn nicht zumutbar, da er selbst hohe Darlehensverpflichtungen habe.

Im zweiten Fall hatte eine Pächterin einer Gaststätte den Pachtvertrag am 24. März 2020 außerordentlich gekündigt. Sie räumte die Gaststätte und stellte alle Zahlungen ein. Daraufhin klagte die Verpächterin beim Landgericht, das die Zahlungsklage abwies. Vor dem OLG hatte die Revision der Verpächterin allerdings Erfolg. Auch hier wird als Grund genannt, dass die Pächterin das Verwendungsrisiko trägt. Außerdem sei eine Anpassung des Pachtzinses zu keinem Zeitpunkt verlangt worden und die Pachthöhe sei für sie auch nicht unzumutbar geworden. In beiden Fällen sind die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 17.9.2021, Az. 2 U 147/20 und 18/21
© Fotolia

Urteil: Schwarzarbeit stellt keinen Baumangel dar:

Der Bundesgerichtshof (BGH) erkennt Schwarzarbeit nicht als Baumangel an (BGH, Urteil v. 28.5.2021, V ZR 24/20). Im vorliegenden Fall hatte eine Käuferin ein Grundstück für 253.000 Euro erworben und später festgestellt, dass am Gebäude Mängel an der Abdichtung des Kellers sowie des Haussockels gegen Feuchtigkeit vorliegen. Außerdem war ihr aufgefallen, dass Arbeiten am Gebäude schwarz durchgeführt worden waren. Im Vertrag wurden die Rechte der Käuferin wegen eines Sachmangels des Grundstücks, des Gebäudes sowie mitverkaufter Sachen jedoch ausgeschlossen.

Die Käuferin klagte dennoch auf Schadenersatz und bekam vor dem Berufungsgericht Recht. Denn dieses ging davon aus, dass der Verkäufer ihr die Mängel am Gebäude nach Paragraf 444 des Bürgerlichen Gesetzbuches arglistig verschwiegen hat. Somit könne er sich nicht auf die Vereinbarung berufen, durch die die Rechte der Käuferin wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden können.

Der Bundesgerichtshof sah das jedoch anders und widersprach der Entscheidung des Berufungsgerichts. Es könne nicht allein aus der Tatsache, dass der Verkäufer von der Schwarzarbeit weiß, auch die Tatsache abgeleitet werden, dass er Kenntnis von den Mängeln hat und der Käuferin diese arglistig verschweigt.

Quelle: (BGH, Urteil v. 28.5.2021, V ZR 24/20)
© Fotolia

Urteil: Bank muss nach Zwangsversteigerung zahlen:

Wird eine Immobilie zwangsversteigert und beauftragt die Bank dazu einen Immobilienmakler, darf sie die Courtage nicht aus dem Erlös der Zwangsversteigerung bezahlen, sondern muss selbst für diese aufkommen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor (Az.: 13 U 226/20).

Im vorliegenden Fall hatte die Bank durch die Beauftragung eines Immobilienmaklers gehofft, einen höheren Verkaufserlös zu erzielen. Denn der Verkehrswert der Immobilie war von einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen auf 660.000 Euro geschätzt worden, die Forderung der Bank an den Schuldner belief sich aber auf zirka 885.000 Euro.

Letztendlich wurde der geschätzte Verkehrswert mit einem Gebot von über einer Million Euro weitaus übertroffen. Die Bank zahlte dem Grundstückseigentümer den Übererlös aus, zog von diesem aber die Courtage ab. Dies ist laut Gericht jedoch nicht zulässig, da der Grundstückseigentümer den Immobilienmakler nicht selbst beauftragt hat.

Quelle: anwalt.de/Az.: 13 U 226/20
© Fotolia

Urteil: Rechte von Mietern gestärkt:

Die gelegentliche Nutzung einer Zweitwohnung stellt keinen „vorübergehenden Gebrauch der Mietsache“ dar. Das hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden (LG Berlin Az.: 63 S 19/20). Im vorliegenden Fall hat eine Vermieterin ihrer Mieterin gekündigt. Als Grund führte sie eine Zweckentfremdung der Wohnung an, da die Mieterin die Zweitwohnung nur gelegentlich nutze und der Mieterschutz für eine Kündigung somit nicht gelte.

Doch die Mieterin weigerte sich auszuziehen. Ihre Vermieterin reichte daraufhin eine Räumungsklage beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg ein. Diese wurde allerdings abgewiesen. Auch die Klage vor dem LG Berlin scheiterte. Die Richter wiesen darauf hin, dass es ein vorübergehender Gebrauch der Mietsache die zeitliche Begrenzung der Nutzungsabsicht der Mietsache bei Vertragsschluss voraussetzt. Da der Mietvertrag unbefristet ist, sei dies allerdings nicht der Fall.

Zum Hintergrund: An angespannten Wohnungsmärkten wie in Berlin gibt es Vorgaben, mit denen eine Zweckentfremdung von Wohnungen – wie zum Beispiel die Weitervermietung an Touristen – verhindert werden soll. Mieter, die eine Wohnung als Zweitwohnung nutzen, verstoßen damit allerdings nicht gegen diese.

Quellen/Urteil: hausundgrund-verband.de/LG Berlin Az.: 63 S 19/20
© Fotolia

Wohnungsüberlassung: Schnelles Handeln erforderlich:

Trennt sich ein Ehepaar und verbleibt nicht der Eigentümer, sondern der andere Partner in der Immobilie, muss er die Überlassung dieser innerhalb eines Jahres beantragen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH; XII ZB 243/20) entschieden. Im vorliegenden Fall trennte sich ein Ehepaar 2014, die Scheidung folgte 2015. Seit der Trennung nutzte die Frau die Wohnung, die ihrem Mann gehörte, allein. Eine Wohnung im selben Haus, die ihrem Besitz war, übertrug sie 2016 unentgeltlich ihrem Sohn.

Überlassungsansprüche auf die Wohnung, in der sie lebte, machte die Frau nicht geltend. Außerdem zahlte sie ihrem Mann weder Miete noch andere Kosten – auch nicht nach dessen Zahlungsaufforderungen. Zudem gab sie die Wohnung nicht an ihn heraus. Daraufhin beantragte der Mann einen Räumungs- und Herausgabeantrag beim Amtsgericht. Mit Erfolg. Die Frau akzeptierte dies allerdings nicht und zog daraufhin zunächst zum Oberlandesgericht, das die Beschwerde zurückwies, und dann zum Bundesgerichtshof. Doch auch dieser entschied zugunsten des Mannes.

Für die Entscheidung wird unter anderem der Grund angeführt, dass die Sperrwirkung durch § 1568 a Abs. 6 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zeitlich begrenzt ist. Dieser führt zwar keine Regelungen zur Überlassung aus, besagt aber, dass „der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache [erlischt], wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist“.

Quelle: BGH (XII ZB 243/20)
© Fotolia