Cannabis-Geruch: Nachbarschaftsstreit landet vorm Amtsgericht

In Frankfurt am Main sind zwei Nachbarn wegen Cannabis-Geruchs in Streit geraten. Doch was war vorgefallen? In die Wohnung eines Mannes war eines Abends Cannabisgeruch gezogen. Daraufhin ging er auf den Balkon, um das Gespräch mit seinem Nachbarn zu suchen.

Dieser stritt jedoch alles ab. Als der Mann daraufhin ankündigte, den Vermieter einzubeziehen, sagte sein Nachbar zunächst: „Dann komm rüber und wir klären das wie Männer.“ Daraufhin kündigte der Mann an, die Polizei zu rufen und bekam als Antwort: „Wenn du das machst, dann hole ich fünf Jungs, die machen dich weg.“ Die herbeigerufene Polizei nahm den Cannabis-Geruch ebenfalls wahr und fand unter anderem sogenannte Longpapers vor.

Der Mann, dem gedroht worden ist, stellte schlussendlich einen sogenannten Gewaltschutzantrag beim Amtsgericht Frankfurt Main. Mit Erfolg: Der Nachbar darf sich ihm nun ein halbes Jahr lang nicht mehr nähern. Ansonsten droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder sogar Gefängnis.

Quelle: AZ: 456 F 5146/21 EAGS/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
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Urteil: Nicht ohne die Zustimmung des Nachbarn

Ein Mieter, der in einem Reihenhaus wohnt, darf nicht einfach Bohrlöcher in eine Außenwand bohren, ohne seinen Nachbarn vorab um Erlaubnis zu fragen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (AZ: V ZR 25/21). Im vorliegenden Fall hatte der Mieter (Beklagte) in eine Außenwand Löcher für die Verlegung einer Stromleitung für eine elektrische Markise gebohrt.

Zunächst hatte der Kläger, der auch Eigentümer des Mehrfamilienhauses ist, seinen Mieter per anwaltlichem Schreiben aufgefordert, den ursprünglichen Zustand der Außenwand wieder herzustellen – allerdings ohne Erfolg. Nun zog der Eigentümer vor Gericht. Der Fall landete daraufhin zunächst vor dem Amtsgericht und dem Landgericht und später dann vor dem BGH.

Der BGH bestätigt die Entscheidung des Landgerichts München II weitestgehend und begründet diese unter anderem wie folgt: „Zu einer Einwirkung auf die […] im Alleineigentum des Klägers stehende Wand ist der Beklagte nicht berechtigt, so dass er nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Beseitigung des Kabelkanals und der Bohrlöcher verpflichtet ist“. Für das Urteil entscheidend ist auch die Tatsache, dass die Außenmauern durch eine Fuge getrennt sind. So seien die Mauerschalen eindeutig dem jeweiligen Gebäude zuzuordnen.

Quelle: BGH (AZ: V ZR 25/21)
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Urteil: Energieausweis muss auch vor Ort bereitgestellt werden

Kauf- und Mietinteressenten muss der Energieausweis auch während der Immobilienbesichtigung zugänglich gemacht werden. Dabei muss er gut sichtbar ausgehängt oder unaufgefordert vorgelegt werden. Darauf weist jetzt die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hin.

Im vorliegenden Fall hatte die DUH bei zwei offenen Wohnungsbesichtigungen festgestellt, dass die Informationspflicht missachtet worden war. Der Energieausweis war den Interessenten zwar vorab in den Einladungen, nicht aber bei den Besichtigungen selbst bereitgestellt worden. Daraufhin war die DUH vor das Landgericht (LG) Berlin gezogen. Das LG gab ihr Recht (Az LG Berlin 101 O 15/20).

Laut DUH ist das Urteil aus folgenden Gründen wichtig: Kauf- und Mietinteressenten können energieintensive Gebäude erkennen, mehr über die Klimawirkung erfahren und auch die künftigen Endenergiekosten ableiten, zum Beispiel fürs Heizen. Die DUH hat verstärkte Kontrollen in diesem Bereich angekündigt.

Quelle und weitere Informationen: Deutsche Umwelthilfe
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Urteil: Händler können Miete im Lockdown kürzen

Händler, die aufgrund der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 vom Lockdown betroffen waren, können ihre Gewerbemiete kürzen. Diese entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH). Jedoch kommt es dabei immer auf den Einzelfall an. Bei einer Entscheidung müssen laut BGH mehrere Aspekte berücksichtigt werden. Dazu muss geprüft werden, mit welchen Umsatzmaßeinbußen der Lockdown einherging, welche Maßnahmen der Händler gegen drohende Verluste ergriffen und welche staatlichen Leistungen er erhalten hat.

Im vorliegenden Fall hat ein Vermieter gegen den Mieter einer Filiale des Textildiscounters Kik in Sachsen geklagt. Kik musste aufgrund der Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 19. März bis zum 19. April 2020 seine Türen schließen und entrichtete daraufhin für den Monat April 2020 keine Miete. Daraufhin klagte der Vermieter vor dem Landgericht Chemnitz auf die Zahlung der Miete von 7.854 Euro und bekam zunächst Recht. Jedoch legte der Textildiscounter (der Beklagte) Berufung ein. Daraufhin verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden den Beklagten zu einer Zahlung von nur 3.720,09 Euro. Doch der Vermieter verlangte weiterhin die volle Miete und der Beklagte wollte weiterhin nicht zahlen.

Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache an dieses zurück. Das bedeutet, dass das OLG nun die Aspekte des Einzelfalls prüfen muss. Der BGH weist darauf hin, dass sich „durch die COVID-19-Pandemie […] letztlich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht [hat], das von der mietvertraglichen Risikoverteilung ohne eine entsprechende vertragliche Regelung nicht erfasst wird“. Das damit verbundene Risiko könne daher regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden. Auch die pauschale Betrachtungsweise ohne Berücksichtigung der Umstände die Miete für den Zeitraum der Schließung um etwa die Hälfte herabzusetzen – wie vom OLG vorgeschlagen – lehnt der BGH ab.

Quellen und weitere Informationen: XII ZR 8/21/BGH/wiwo.de/zeit.de/tagessschau.de
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Baumfällung: Vermieter dürfen Kosten umlegen

Vermieter können die Kosten für die Fällung eines morschen Baums auf einem Mietgrundstück auf ihre Mieter umlegen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (AZ: VIII ZR 107/20). Demnach zählen die Kosten für die Fällung eines Baumes zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin gegen eine Wohnungsbaugesellschaft geklagt, die eine morsche Birke fällen und die Kosten dafür von rund 2.500 Euro auf die Mieter umlegen ließ. Auf die Mieterin entfielen Kosten von rund 415 Euro. Sie zahlte diese zwar, aber unter Vorbehalt, und forderte schließlich ihr Geld zurück.

Ohne Erfolg. Denn die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, umfasse auch die Fällung eines Baumes. Der BGH weist auch darauf hin, dass es sich bei den Kosten einer Baumfällung um erwartbare Kosten handelt.

Quelle: BGH/ AZ: VIII ZR 107/20
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Urteil: Schönheitsreparaturen von Mietern müssen nicht perfekt sein

Muss ein Mieter laut Mietvertrag Schönheitsreparaturen vornehmen, müssen diese nicht perfekt ausgeführt sein. Zu diesem Schluss kommt das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 264/20). Im vorliegenden Fall forderte eine Vermieterin von einer ehemaligen Mieterin Schadenersatz. Sie hätte mit ihrem Neuanstrich der Wänden und Decken zu einer „Verschlimmbesserung“ des vorab fachgerechten Anstrichs geführt.

Die Vermieterin (Klägerin) kritisierte in dem Zusammenhang unter anderem einen „schattigen, nicht deckenden Anstrich der Wände und Decken in beiden Zimmern, im Flur, im Bad und in der Küche“. Sie forderte deshalb eine Summe von 1.354,03 Euro von ihrer ehemaligen Mieterin. Zu Unrecht, wie das Landgericht Berlin befand.

Zum einen haben mehrere Zeugen glaubhaft ausgesagt, die Arbeiten durchgeführt zu haben. Zum anderen sei die „fachgerechte Ausführung von Schönheitsreparaturen […] nicht mit einer Ausführung in Fachhandwerkerqualität gleichzusetzen“. Denn laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs dürfen Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen (kostengünstig) in Eigenleistung ausführen.

Quelle: Landgericht Berlin (Az.: 65 S 264/20)
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Urteil: Zahlung von Mietrückständen hebt ordentliche Kündigung nicht auf

Mieter, denen aufgrund von Mietrückständen eine fristlose (außerordentliche) Kündigung ausgesprochen wird, können diese normalerweise noch ungeschehen machen. Dazu müssen sie die Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten begleichen. Diese Praxis wird als sogenannte Schonungsfristzahlung bezeichnet.

Die Schonfristzahlung gilt allerdings nicht, wenn den Mietern neben der fristlosen auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird. In diesem Fall müssen die Mieter also trotzdem ausziehen. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH, VIII ZR 91/20).

Im vorliegenden Fall bekam der Beklagte von seiner Vermieterin (Klägerin) eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung, als Mietrückstände von 2.600 Euro aufliefen. Der Beklagte hatte die Miete 2018 wegen angeblicher Mängel gemindert. Er beglich die Mietrückstände nach Erhalt der Räumungsklage. Die Vermieterin klagte bereits in Vorinstanzen auf Zahlung und Räumung und bekam schließlich vom BGH Recht.

Quelle: BGH, AZ: VIII ZR 91/20/hausundgrundneuss.de/hausundgrundmietverträge.de
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Entscheidung: Erschließungsbeiträge dürfen nicht unbegrenzt erhoben werden

Erschließungsbeiträge dürfen nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer geklagt, dem mehrere Grundstücke in Rheinland-Pfalz gehören. Die Straße, die an seine Grundstücke grenzt, war unter anderem 1985/1986 ausgebaut und 2007 als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht worden. Einen endgültigen Bescheid über die Erschließungsbeiträge bekam der Grundstückseigentümer allerdings erst 2011.

In Rheinland-Pfalz konnten die Erschließungsbeiträge laut Kommunalabgabengesetz bislang ohne zeitliche Begrenzung erhoben werden. Zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht meint. Denn „das Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit verlangt, dass Betroffene nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden, ob sie noch mit Belastungen rechnen müssen“. Allerdings setzten die Richter auch keinen konkreten Zeitrahmen für die Erhebung der Erschließungsbeiträge fest.

Das Land Rheinland-Pfalz muss nun bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsrechtliche Regelung treffen. Solang kann die aktuelle Entscheidung Vorteile für Grundstückseigentümer in Rheinland-Pfalz mit sich bringen, deren Erschließungsbeitragsbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Bei einem Erschließungsbeitrag handelt es sich um eine kommunale Abgabe, die von Grundstückseigentümern verlangt wird, wenn zum Beispiel eine Straße neu gebaut wird. Im vorliegenden Fall handelte es sich dabei – laut mehreren Berichten – um eine Summe von über 70.000 Euro.

Quelle: BVerfG (Beschluss vom 3. November 2021)/hausundgrund-verband.de
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Eigenbedarf: Pflege von Angehörigen rechtfertigt Kündigung

Muss jemand einen nahen Angehörigen pflegen und möchte er dazu in dasselbe Haus ziehen, kann er den aktuellen Mietern wegen Eigenbedarfs kündigen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Aktenzeichen 453 C 3432/21). Im vorliegenden Fall hatte eine Großnichte nach dem Scheitern vorgerichtlicher Vergleichsverhandlungen gegen die Mieter –ein älteres Ehepaar – geklagt und letztlich Recht bekommen.

Die Großnichte verpflichtete sich, ihre Großtante und ihren Großonkel (beide über 80 Jahre alt) bei Einkäufen, Besorgungen und Arztbesuchen zu unterstützen. Im Gegenzug haben ihr die Großtante und der Großonkel ihr eine Wohnung gegen eine monatliche Leibrente von 800 Euro übertragen.

Die Kündigung wegen Eigenbedarfs begründete sie damit, dass sie für ihre 50 Quadratmeter große und zirka drei Kilometer entfernte 2-Zimmer-Wohnung 1.300 Euro Miete zahlen müsse, sie nicht erst seit Corona im Homeoffice arbeite und ein Arbeitszimmer benötige und sie ihre Großtante und ihren Großonkel im Notfall schnell unterstützen könne. Das ältere Ehepaar, das die Wohnung bewohnt, wurde daher vom Amtsgericht zum Auszug verurteilt.

Quelle: Amtsgericht München (AZ 453 C 3432/21)
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Breitbandanschluss: Urteil von kurzer Dauer

Müssen Mieter für die gesamte Dauer ihres Mietvertrags die Kosten für einen kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss tragen, verstößt dies nach geltender Rechtslage nicht gegen das Telekommunikationsgesetz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden. Allerdings ist diese Praxis seit dem 1. Dezember 2021 ohnehin nicht mehr erlaubt. Grund dafür ist eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes. Mieter können jetzt, wenn das Mietverhältnis länger als 24 Monate besteht, die Beendigung von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Mietverhältnisses gegenüber ihrem Vermieter erklären. Für Vermieter gibt es noch bis zum 30. Juni 2024 eine Übergangsfrist.

Im aktuellen Fall hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine große Wohnungsbaugesellschaft in Nordrhein-Westfalen auf Unterlassung geklagt. Sie war der Meinung, dass die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabelanschlusses wenigstens zum Ablauf einer Laufzeit von 24 Monaten kündbar sein müsse und es keine Mietverträge gibt, in denen die Laufzeit auf höchstens 12 Monate begrenzt ist.

Da die Mietverträge auf unbestimmte Zeit geschlossen sind und die Mieter diese entsprechend der gesetzlichen Regelungen bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen können, wies der BGH die Revision der Wettbewerbszentrale zurück. Auch die Vorinstanzen hatten zugunsten des Wohnungsbauunternehmens entschieden.

Quelle: BGH/I ZR 106/20
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