Investitionen: Tipps zur Innenraumgestaltung

Bei welchen Möbeln Eigentümer oder Mieter bei der Inneneinrichtung tief in die Tasche greifen sollten und bei welchen Möbeln sie sparen können, hat das Portal „deavita.com“ zusammengefasst. Im Wohnzimmer sollten Eigentümer oder Mieter für Sofas lieber etwas mehr Geld ausgeben und auf Qualität setzen, so die Auffassung des Autors Charlie Meier. Qualitativ hochwertige Sofas sind in der Regel nicht nur schmutzabweisend, sondern die Stoffe fühlen sich auch auf der Haut gut an. Für einen Beistelltisch hingegen muss nicht ganz so viel Geld ausgegeben werden. Dennoch kann hier auf die Langlebigkeit geachtet werden.

Bei der Küche rät das Portal dazu, besonders bei den Küchenschränken auf Qualität zu setzen. Dabei sollten auch die Schranktüren und die Schubladen einbezogen werden. Nicht so gut eigenen sich laminierte Oberflächen, bei denen an den Kanten deutliche Nähte zu erkennen sind. Grund dafür ist, dass sich das Material von den Oberflächen ablösen kann. Sparen ließe sich aber an den Küchenrückwänden. Hier können unter anderem kostengünstige Fliesen gewählt werden. Zudem kann als Spritzschutz auch ein übriggebliebener Teil einer zurechtgeschnittenen Arbeitsplatte verwendet werden.

Nicht sparen sollten Eigentümer und Mieter hingegen in Bezug auf das Bett im Schlafzimmer, da dort viel Lebenszeit verbracht wird. Wer ein neues Bett kauft, kann beispielsweise eines mit Kopfteil wählen, das ein bequemes Lesen ermöglicht. Zudem sollte ein Bett gewählt werden, dass die Matratze entsprechend stützt. Ein Nachtisch dagegen kann ruhig schlicht und funktional sein und einen Kontrapunkt zur Bettwäsche und zu anderen Einrichtungsgegenständen bilden. Weitere Tipps zu Investitionen bei der Innenraumgestaltung erhalten Interessenten auf deavita.com.

Quelle: deavita.com
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Studie: 35 Prozent der Alleinerziehenden empfinden ihre Miete als zu hoch

56 Prozent der deutschen Mieterinnen und Mieter halten ihre Miete für angemessen, 12 Prozent halten sie für gering und 7 Prozent sogar für sehr gering. Das geht aus der Studie „Servicemonitor Wohnen“ des Beratungsunternehmens Analyse & Konzepte immo.consult hervor. Lediglich 18 Prozent der Befragten empfinden ihre Miete als zu hoch und nur 7 Prozent als viel zu hoch.

Je nach Zielgruppe unterscheidet sich das Empfinden jedoch. Die sogenannte Starterhaushalte, zu denen 18- bis 29-Jährige mit erster eigener Wohnung zählen, empfinden ihre Miete als gering oder sehr gering. Grund dafür ist, dass sie Preise vergleichen. Auch langjährige Mieter, die von niedrigen Bestandsmieten profitieren, empfinden ihre Miete als gering oder sehr gering.

Schaut man sich die Zielgruppen genauer an, ist festzustellen, dass besonders Alleinerziehende ihre Miete als hoch (25 Prozent) oder als viel zu hoch (10 Prozent) beurteilen. „Alleinerziehende können häufig nur in eingeschränktem Maße arbeiten, aber konkurrieren auf dem Wohnungsmarkt mit Doppelverdiener-Familien und kinderlosen Paaren, die über ein größeres Budget verfügen“, erklärt Katrin Trunec Analyse & Konzepte immo.consult. Auch angesichts der steigenden Nebenkosten dürfe diese besonders stark benachteiligte Zielgruppe nicht aus den Augen verloren werden.

Quelle und weitere Informationen: analyse-konzepte.de
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Wärmepumpen: Kostenlose Broschüre mit Tipps erhältlich

Der Bauherren-Schutzbund (BSB) hat eine Kurzstudie mit dem Titel „Die zehn häufigsten Fehler beim Neubau und der Sanierung von EFH und ZFH mit Wärmepumpen (vermeiden)“ beim Institut für Bauforschung in Auftrag gegeben. Daraus geht hervor, worauf Bauherren von Einfamilienhäusern (EFH) und Zweifamilienhäusern (ZFH) besonders achten müssen und wie Fehler vermieden werden können.

Laut BSB handelt es sich bei den zehn häufigsten Fehlern unter anderem um missachtete Abstandsregeln bei einer Reihenhauszeile, um den Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe ohne Genehmigung sowie um eine unzureichende Warmwasserbereitung mit einer Wärmepumpe. In der Broschüre erhalten Interessenten unter anderem Tipps zur Schadenbeseitigung, Schadenregulierung und Schadenvermeidung.

Darüber hinaus werden in der Kurzstudie auch technische Grundlagen beleuchtet sowie Handlungsempfehlungen für die Politik sowie für Sanitär- und Heizungsinstallateure und Bauherren geliefert. Interessenten können die Kurzstudie unter bsb-ev.de/politik-presse/analysen-studien kostenlos herunterladen.

Quelle: bsb-ev.de
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Energiewende: TH Köln will mehr Akzeptanz schaffen

Durch das interdisziplinäre Projekt „MEnergie – Meine Energiewende“ möchte die Technische Hochschule Köln (TH Köln) in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern aus dem Bildungs-, Energie- und Technologiebereich mehr Akzeptanz für die Energiewende in der Gesellschaft schaffen. Zum Einsatz kommen soll dazu unter anderem Social Media sowie Virtual und Augmented Reality.

„Die AR- und VR-Technologien ermöglichen durch ihren immersiven Charakter ein aktives Erleben der komplexen Zusammenhänge der Energiewende“, so Dr. Valerie Varney vom Institut für Produktentwicklung und Konstruktionstechnik. Beispielsweise könne dadurch gezeigt werden, wie ein Windrad hinter dem eigenen Haus aussieht.

Ein besonderer Fokus beim Projekt soll auf die Zielgruppe der 42- bis 10-Jährigen gelegt werden, da es sich bei diesen laut TH Köln um die aktuellen und künftigen Entscheidungsträger in Bezug auf Immobilien, Fahrzeugen und Konsumgüter handelt. Das Projekt wird bis November 2024 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert, und zwar mit rund 955.000 Euro.

Quelle und weitere Informationen: th-koeln.de
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Erbschaftssteuer: Befreiung in Ausnahmefällen länger möglich

Ein Erbe muss nicht zwingend innerhalb von sechs Monaten in das Familienheim einziehen, um von einer Erbschaftssteuerbefreiung zu profitieren. Das entschied nun der Bundesfinanzhof (BFH) (II R 6/21). Im vorliegenden Fall zog die Alleinerbin eines Zweifamilienhauses mit zwei Wohnungen und Grundstück nicht sechs Monate später, sondern rund anderthalb Jahre später in eine der beiden Wohnungen ein. Erbschaftssteuerfrei sind Familienheime aber in der Regel nur, wenn sie von den Erben nach zirka sechs Monaten bezogen werden. Auch weil die Alleinerbin nicht unverzüglich in die Wohnung gezogen ist, wurde vom Finanzamt wurde eine Erbschaftssteuer von rund 80.000 Euro angesetzt.

Die Alleinerbin klagte daraufhin zunächst vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG). Aus der Wohnung habe zunächst das Inventar ausgeräumt beziehungsweise verkauft werden müssen, um mit erforderlichen Handwerkerarbeiten beginnen zu können. Die Renovierungsarbeiten vor dem Einzug seien erforderlich gewesen, da das Objekt Instandhaltungsrückstand aufgewiesen habe. Doch aufgrund des Handwerkermangels und gesundheitlicher Probleme der Alleinerbin konnten die Arbeiten nicht vorher durchgeführt werden.

Mit ihrer Klage vor dem FG Düsseldorf scheiterte die Alleinerbin jedoch zunächst. Das wollte sie allerdings nicht auf sich sitzen lassen. Sie ging in Revision. Vor dem BFH hatte sie dann Erfolg. Das Urteil vom FG wird aufgehoben und die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der BFH entschied in diesem Fall aber nur so, weil die Alleinerbein (Klägerin) glaubhaft machen und nachweisen konnte, wieso ein früherer Einzug in die Wohnung nicht möglich war.

Quelle: bundesfinanzhof.de/Urteil vom 16. März 2022, II R 6/21
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Urlaub: Schöne Ferienhäuser in Deutschland

Welche Ferienhäuser in Deutschland sind die schönsten? In einer Bilderstrecke liefert das Portal schoener-wohnen.de Interessenten zahlreiche Vorschläge und erste Informationen zu einem möglichen Reiseziel in spe. Neben der Adresse und einem Link zur entsprechenden Internetseite erhalten Reisehungrige so auch erste Informationen zum Preis.

Die Ferienhäuser warten mit verschiedenen Besonderheiten auf: Neben einem Baumhaus in Berlin finden sich in der Bilderstrecke beispielsweise auch alte Bahnwaggons in Groß Neuendorf (Brandenburg) oder ein historischer Bauernhof im Allgäu. Diese und weitere Ferienhäuser überzeugen beispielsweise mit ihrem Design, ihrer Optik oder ihrer Einrichtung.

Die Preise für die Ferienhäuser beginnen bei rund 50 Euro pro Nacht. Einige Immobilien sind aber auch nur für mehrere Tage oder Wochen buchbar. Ist dies der Fall, liegt der Preis auch schon einmal bei rund 2.380 Euro pro Monat. Interessenten, die sich die Ferienimmobilien ansehen möchten oder weitere Informationen zu ihnen benötigen, werden auf schoener-wohnen.de fündig.

Quelle: schoener-wohnen.de
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Analyse: Preise für Eigentumswohnungen nicht mehr so stark gestiegen wie zuletzt

Die Kaufpreise für Eigentumswohnungen steigen nicht mehr so stark wie noch zuletzt. Das geht aus einer Analyse von Jones Lang LaSalle (JLL) hervor. So stiegen die Kaufpreise in den acht größten Städten Deutschlands im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nur um 7,5 Prozent und damit nur halb so stark wie im Vorjahr. Unterschiede gibt es aber in Bezug auf die Städte: Während Käufer von Eigentumswohnungen in Berlin 9,9 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum ausgeben mussten, zahlten die Hamburger nur 4,8 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.

Während Käufer von Eigentumswohnungen in München im Median 10.000 Euro pro Quadratmeter aufbringen müssen, sind es in Berlin 5.780 Euro pro Quadratmeter und in Hamburg 6.550 Euro pro Quadratmeter. Nach München sind Frankfurt am Main (7.270 Euro pro Quadratmeter) und Hamburg in Bezug auf die Kaufpreise für Eigentumswohnungen die teuersten Städte Deutschlands. Der Preisaufschwung hat sich laut JLL aber nicht nur in den Metropolen abgeschwächt, sondern auch in den kreisfreien Städten. So zahlten Käufer nur noch 6 Prozent mehr im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Zuvor waren es noch 14,4 Prozent gewesen.

„Insbesondere die seit dem vierten Quartal 2021 deutlich gestiegenen Finanzierungszinsen sind ursächlich für die Zurückhaltung der Wohnungskäufer und der damit verbundenen Abschwächung der Kaufpreissteigerungen“, so Sebastian Grimm, Lead Director Residential Valuation & Transaction Advisory JLL Frankfurt. Neben den Kaufpreisen sind laut JLL auch die Mietpreissteigerungen in vielen Orten schwächer ausgefallen als noch in den Vorjahren. Interessenten, die mehr über die Entwicklung der Angebotsmieten erfahren oder sich die Analyse ansehen möchten, können dies unter jll.de.

Quelle und weitere Informationen: jll.de
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Fliesen: Auf Rutschfestigkeit und Abriebgrad achten

Über Fliesenarten für verschiedene Wohnbereiche informiert das Portal „bauen.de“. Dabei müssen Fliesen unterschiedliche Anforderungen erfüllen. So sind Fliesen im Badezimmer Feuchtigkeit ausgesetzt und sollten zudem rutschfest sein. Hierfür gibt es sogar sogenannte Rutschfestigkeitsklassen, wobei R13 die größtmögliche Rutschfestigkeit bietet. Privatleute sollten mindestens die Rutschfestigkeitsklasse R10 wählen.

Nicht nur im Badezimmer, sondern auch in den Wohnbereichen können Fliesen zum Einsatz kommen. Sie gelten unter anderem als pflegeleicht und hygienisch. Außerdem ist auch eine Fußbodenheizung unter den Fliesen möglich. In Wohnbereichen sollte man laut „bauen.de“ vor allem auf die Abriebklasse achten. Die Abriebklassen unterscheiden sich von Klasse 1 bis Klasse 5, wobei Fliesen mit der Klasse 5 die höchste Abriebbeständigkeit aufweisen.

Während in Räumen wie Küche oder Flur, die schnell verschmutzen, Fliesen mit einem hohen Abriebgrad verlegt werden sollten, reichen Schlafzimmer Fliesen mit einem niedrigen Abriebgrad aus. Neben der Rutschfestigkeit und dem Abriebgrad unterscheiden sich Fliesen auch noch im Hinblick auf das Material: So wird zwischen Keramik- und Natursteinfliesen unterschieden. Welche Fliesen im Trend liegen und worauf beim Verlegen von Fliesen zu achten ist, erfahren Interessenten unter bauen.de.

Quelle: bauen.de
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Energiepreise: GdW fordert unter anderem Unterstützung für Privatleute

Angesichts der steigenden Energiepreise fordert der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) nicht nur ein zeitlich befristetes Kündigungsschutzmoratorium, sondern auch eine Unterstützung von finanziell überforderten Haushalten in Form eines Treuhandfonds. Der GdW betont allerdings, dass diese Unterstützung nicht allein auf Empfänger mit Wohnberechtigungsscheinen beschränkt werden darf, denn so der GdW, „von den Energiepreisexplosionen sind Haushalte bis in die Mitte der Gesellschaft betroffen“.

Neben den Hilfen für Privatleute fordert der GdW aber auch für sozial orientierte Wohnungsunternehmen Liquiditätshilfen. Denn diese müssen für die Vorleistungen, die sie für die warmen Betriebskosten an die Energieversorger zahlen müssen, nun höhere Kredite aufnehmen und geraten dadurch in Zahlungsschwierigkeiten. Laut GdW sind für die Wohnungsunternehmen bereits (Stand: Mitte Juli 2022) Mehrkosten von über 650 Millionen Euro im Vergleich zum Vorjahr aufgelaufen.

„Die sozial orientierten Wohnungsunternehmen und ihre Mieter geraten durch die Energiepreisexplosion zunehmend in finanzielle Probleme. Der in der politischen Diskussion aktuell ins Spiel gebrachte Kündigungsschutz ist bei weitem kein ausreichendes Instrument, um hier wirksam zu helfen. Denn damit bleiben am Ende die Mieter nur dauerhaft auf den immer weiter auflaufenden Schulden sitzen“, so GdW-Präsident Axel Gedaschko.

Quelle: gdw.de
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Urteil: Mieterhöhungen sind nun leichter möglich

Modernisieren Vermieter eine Mietwohnung, müssen sie die Kosten dafür zwar transparent machen. Eine Aufschlüsselung der einzelnen Posten ist dafür jedoch nicht erforderlich, wie der BGH vor Kurzem urteilte (VIII ZR 337/21, VIII ZR 339/21 und VIII ZR 361/21). In den vorliegenden Fällen waren in Bremen von Vermietern Modernisierungsmaßnahmen umgesetzt worden und hatten für die Mieter eine Mieterhöhung nach sich gezogen.

Über die Mieterhöhung wurden sie mit einem Schreiben informiert, das eine Anlage über die „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ erhielt. In dem Dokument finden sich unter anderem Informationen zu den Gesamtkosten der einzelnen Modernisierungsmaßnahmen, dem umlagefähigen Modernisierungskostenteil sowie zur Berechnung der Mieterhöhung. Die Mieter erachteten die Mietkostenerhöhung aus formellen Gründen für unwirksam und forderten einen Teil der bereits gezahlten Miete zurück.

Dass eine Untergliederung der Kostenpositionen erforderlich ist, damit die Mieter die genauen Posten für die Mietkostenerhöhung nachvollziehen können – wie es die Vorinstanzen meinten –, hält der BGH nicht für erforderlich. Dazu erklärt der BGH: „[…] Die Hürden für die Mieterhöhungserklärung in formeller Hinsicht [dürfen] nicht zu hoch angesetzt werden. Denn eine Überspannung der Anforderungen könnte dazu führen, dass der Vermieter eine inhaltlich berechtigte Mieterhöhung nicht durchsetzen könnte“. Der Anreiz zur Durchführung von – vom Gesetzgeber ausdrücklich erwünschten – Modernisierungsmaßnahmen würde ihm sonst genommen.

Quelle: VIII ZR 337/21, VIII ZR 339/21/VIII ZR 361/21/bundesgerichtshof.de
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