Entsorgung: Müllabfuhr muss nicht rückwärtsfahren

Eigentümer müssen ihre Mülltonnen laut des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße an anderer Stelle als ihrem Grundstück bereitstellen, wenn dieses von der Mülllabfuhr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht angefahren werden kann (AZ: 4 K 488/22.NW). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anfahrt nur rückwärts möglich ist. Grund dafür ist, dass das Rückwärtsfahren laut den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger vermieden werden soll.

Im konkreten Fall wehrten sich die Eigentümer (Kläger) aus dem Landkreis Kusel gegen eine Anordnung der Kreisverwaltung, ihre Mülltonnen an der 50 Meter von ihrem Grundstück entfernten Straße aufzustellen. Ihr Grundstück ist lediglich über einen schmalen Zufahrtsweg erreichbar, der keine Wendemöglichkeit bietet. Sie argumentierten, dass ihre Nachbarin das Wenden der Müllfahrzeuge auf ihrer Parkfläche erlaube und das Unternehmen andere Grundstücke rückwärts anfahre.

Die Kammer lehnte diese Argumente ab. Sie hielt an ihrer Ansicht fest, dass die Anordnung rechtmäßig ist. Es wurde nicht klar, ob die genannte Wendemöglichkeit tatsächlich geeignet und rechtlich gesichert ist. Das Unternehmen könne nicht gezwungen werden, gegen Unfallverhütungsvorschriften zu verstoßen, indem es das Grundstück der Kläger rückwärts anfährt. Es liegt in der Entscheidung des Unternehmens, welche Haftungsrisiken es eingehen kann. Außerdem bestehe durch das Rückwärtsfahren ein erhöhtes Unfallrisiko, dass durch die Aufstellung der Mülltonnen 50 Meter weiter vermieden werden kann.

Quelle: vgnw.justiz.rlp.de/AZ: 4 K 488/22.NW
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Urteil: Vergabeverfahren kann fortgesetzt werden

Das Vergabeverfahren für die Planungsleistungen des Asklepios-Klinik-Neubaus in Hamburg-Altona kann mit den bestehenden Vergabeunterlagen fortgeführt werden. Das entschied kürzlich das Hanseatische Oberlandesgericht (1 Verg 3/22). Jedoch ist eine Neubewertung der finalen Angebote der Bieter erforderlich.

Durch die Entscheidung wurde einer Beschwerde der Asklepios-Kliniken in Hamburg gegen eine Entscheidung der Vergabekammer weitestgehend stattgegeben. Die Vergabekammer hatte im Vorfeld mangelnde Transparenz beanstandet. Sie entschied im Juli 2022, das Verfahren in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückzusetzen und verlangte von der Klinikbetreiberin, die Unterlagen zu überarbeiten. Gegen diese Entscheidung legte die Klinikbetreiberin sofortige Beschwerde ein.

Der Fall landete beim Hanseatische Oberlandesgericht. Dieses konnte jedoch keine mangelnde Transparenz erkennen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Quelle: justiz.hamburg.de/1 Verg 3/22
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Fitnessstudio: Unwirksame Kündigung wegen Corona-Maßnahmen

Eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen ist laut des Amtsgerichts München ungültig. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte daher zur Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge von rund 1.200 Euro (AZ: 161 C 2028/22).

Die Beklagte aus München schloss im April 2021 einen 18-monatigen Fitnessstudiovertrag mit einem monatlichen Beitrag von 74 Euro. Im August 2021 kündigte sie außerordentlich und verweigerte trotz Mahnungen und der Einschaltung eines Inkassobüros weitere Zahlungen. Das Fitnessstudio (die Klägerin) argumentierte, die Kündigung sei ungültig. Die Beklagte hätte unter Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen jederzeit trainieren können, entweder durch den Nachweis einer Impfung oder die Vorlage eines negativen Coronatests.

Die Beklagte behauptete, ihr stünde ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Sie habe Aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht gegen Corona geimpft werden können. Das Amtsgericht entschied zugunsten der Klägerin. Grund dafür war, dass das Studio während des fraglichen Zeitraums geöffnet und bei Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften nutzbar war.

Quelle: justiz.bayern.de/AZ: 161 C 2028/22
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Abstand: Einige Berliner Wertermittlungsstellen müssen schließen

Wettvermittlungsstellen in Berlin, die ohne Erlaubnis betrieben werden und den Mindestabstand zu Spielhallen (500 Meter) oder Schulen (200 Meter) nicht einhalten, müssen vorübergehend geschlossen werden müssen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) kürzlich entschieden (OVG 1 S 5/23). Durch das Urteil sind mehrere Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt worden.

Das zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hatte aufgrund fehlender Erlaubnisse und Nichteinhaltung der Mindestabstände mehreren Wettanbietern untersagt, Sportwetten an bestimmten Standorten weiterhin anzubieten. Dagegen reichten die Wettanbieter Eilanträge ein.

Doch das OVG blieb hart und berief sich auf den Glückspielstaatsvertrag 2021. Es das ausdrückliche Ziel des Glücksspielstaatsvertrags, die Anzahl der Wettvermittlungsstellen zu reduzieren, um Glücksspiel- und Wettsucht vorzubeugen und den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Die getroffenen Entscheidungen sind unanfechtbar.

Quelle: berlin.de/ Beschlüsse vom 28. März 2023 – OVG 1 S 5/23 –, 29. März 2023 – OVG 1 S 11/23 –, 19. April 2023 – OVG 1 S 3/23 –, 20. April 2020 – OVG 1 S 9/23 – und 26. April 2020 – OVG 1 S 4/23 u. a.
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Miete: Urteil über Rückzahlungen

Ein Mieter kann zu viel gezahlte Miete nicht zurückverlangen, sofern diese von einem Leistungsträger wie einem Jobcenter gezahlt wird. Das entschied kürzlich das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 64 S 190/21). Im vorliegenden Fall ging es um einen Mieter, der seinen Vermieter auf Rückzahlung verklagt hatte. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Mieter Sozialleistungen bezog und somit keinen Anspruch auf die Rückzahlung hat. Stattdessen ging dieser Anspruch auf das Jobcenter über.

Das Amtsgerichts Köpenick hatte den Vermieter zuvor zur Rückzahlung von 11.513,77 Euro plus Zinsen verurteilt. Das Landgericht Berlin hob dieses Urteil jedoch auf. Es begründete die Entscheidung damit, dass dem Kläger die Berechtigung zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche fehle. Schließlich habe das Jobcenter die Mietzahlungen geleistet. Damit seien sämtliche Forderungen des Mieters auf das Jobcenter übergegangen. Das Jobcenter habe den Kläger allerdings nicht ermächtigt, Rückforderungen es geltend zu machen.

Gegen das Urteil kann noch Revision eingelegt werden, es ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da es eine Vielzahl solcher Fälle gibt und die Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung bekommt. Das Urteil könnte also auch auf andere Fälle Einfluss haben.

Quelle: berlin.de/LG Berlin, AZ: 64 S 190/21, AG Köpenick, AZ: C 260/20
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Nachbarschaftsstreit: Scheinzypresse muss weichen

Ein Streit um eine Scheinzypresse an der Grundstücksgrenze zweier Nachbarn in Trudering hat kürzlich das Amtsgericht München beschäftigt (AZ: 155 C 10864/18). Das Wurzelwerk der Scheinzypresse, die auf dem Grundstück des Beklagten steht, soll das Garagen-Fundament des Nachbarn angehoben haben. Die Tür sei kaum noch zu öffnen. Außerdem seien auch Risse in der Seitenwand der Garage entstanden. Der Nachbar (Kläger) forderte daher die Beseitigung der Scheinzypresse.

Der Beklagte beantragte daraufhin eine Klageabweisung. Er verwies darauf, dass die Garage des Klägers über kein ausreichendes Fundament verfüge, um dem Wurzelwerk standzuhalten. Zudem sei das Wurzelwerk der Scheinzypresse bereits Jahrzehnte alt und nicht erst in den letzten drei Jahren entstanden. Er war daher der Auffassung, dass eine sogenannte Einrede der Verjährung gelte. Das Amtsgericht München hörte jedoch einen Sachverständigen an und entschied zugunsten des Klägers.

Laut des Sachverständigen gehen die Schäden an der Garage tatsächlich auf das Wurzelwerk zurück. Der Beklagten muss daher die Scheinzypresse beseitigen, ohne jedoch den Wurzelstock zu entfernen. Denn die Beseitigung des Wurzelstocks könne die Stand- und Verkehrssicherheit möglicherweise beeinträchtigen. Auch die Einrede der Verjährung konnte nicht erhoben werden, da ein sicherer Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht bestimmt werden konnte.

Quelle: justiz.bayern.de AZ: [155 C 10864/18 (AG München), 14 S 7742/22 (LG München I)]
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BGH-Urteil: Reservierungsgebühren bei Maklern unwirksam

Die Vereinbarung von Reservierungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Immobilienmaklern ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden. Die Entscheidung betrifft auch Fälle, in denen die Reservierungsgebühr nicht im ursprünglichen Maklervertrag steht, sondern erst später separat vereinbart wurde. Kunden können die gezahlte Reservierungsgebühr also zurückzufordern, wenn der Immobilienkauf nicht zustande kommt.

In einem konkreten Fall verlangten Kunden die Rückzahlung einer Reservierungsgebühr, die sie an ein Maklerbüro gezahlt hatten. Das Maklerbüro hatte das gewünschte Haus bis zu einem festgelegten Zeitpunkt exklusiv für die Kunden reserviert und sollte es während dieser Zeit keinen anderen Käufern zeigen. Laut tagesschau.de konnten die Kunden jedoch keine Bank finden, die ihnen den Kauf finanzierte. Der Kaufvertrag kam somit nicht zustande. Sie zogen vor Gericht, um die Reservierungsgebühr zurückzufordern.

Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte das Maklerbüro zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr. Die Reservierungsvereinbarung sei kein eigenständiger neuer Vertrag, sondern eine ergänzende Regelung zum Maklervertrag. Ein Reservierungsvertrag benachteilige „die Maklerkunden […] unangemessen und ist daher unwirksam, weil die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist“, so der BGH. Aus dem Reservierungsvertrag ergeben sich weder für die Kunden nennenswerte Vorteile, noch müsse das Maklerbüro eine geldwerte Gegenleistung erbringen.

Quellen und weitere Informationen: bundesgerichtshof.de/tageschau.de
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Beschluss: Wohnungsrecht kann gelöscht werden

Ein Gläubiger kann das Wohnungsrecht eines Grundstückseigentümers löschen, sofern dieser insolvent ist. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH, V ZB 64/21). Im vorliegenden Fall brachte ein Grundstückseigentümer eines bebauten Grundstücks dieses als Einlage in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein. Die GbR wiederum wurde ins Grundbuch eingetragen und auch eine Eintragung des Wohnungsrechts erfolgte.

Später wurde ein Insolvenzverfahren gegen den Grundstückseigentümer eröffnet. Im Rahmen des Insolvenzverfahrenes wollte der Gläubiger wollte das Grundstück verkaufen und das Wohnungsrecht löschen lassen. Gegen die Löschung des Wohnungsrechts legt der Grundstückseigentümer Beschwerde ein. Diese wurde vom Kammergericht abgewiesen. Daraufhin legte der Grundstückseigentümer eine Rechtsbeschwerde ein.

Doch auch diese wies der BGH zurück und führt dazu verschiedene Gründe an. Unter anderem habe bereits 1964 der V. Zivilsenat des BGH entschieden, dass „eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dann pfändbar ist, wenn der Eigentümer des Grundstücks und der Berechtigte personenidentisch sind“. Außerdem spiele es im Hinblick auf die Pfändbarkeit keine Rolle, „ob das Wohnungsrecht von Anfang an als Eigentümerwohnungsrecht bestellt wird oder ob es nachträglich zu einer Vereinigung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person kommt“.

Quelle: bundesgerichtshof.de
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Grundsteuer: Verbände wollen klagen

Der Steuerzahlerbund und der Eigentümerverband Haus und Grund wollen in fünf Bundesländern gegen die Grundsteuer mit Musterklagen vor Gericht ziehen. Das geht aus verschiedenen Medienberichten hervor. Grund dafür ist unter anderem eine von den beiden Verbänden in Auftrag gegebene Studie. In dieser wird deutlich, dass der Verfassungsrechtler Gregor Kirchhoff das in zahlreichen Bundesländern angewandte Gesetz des Bundes für verfassungswidrig hält.

Auch der Bund der Steuerzahler Deutschland übt Kritik an der neuen Grundsteuer und kritisiert, dass diese zu erheblichen Mehrbelastungen führt. Eigentümer, die bereits einen Grundsteuerbescheid erhalten haben, müssen ab 2025 in vielen Fällen eine höhere Grundsteuer zahlen als bisher. Die Verbände raten Eigentümern daher auch, selbst Einspruch gegen bereits erhaltene Grundsteuerbescheide einzulegen.

Die Grundsteuer gilt als eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Die Grundsteuer B wird für sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke erhoben. Der Hebesatz für die Grundsteuer wird von den Kommunen selbst festgelegt. Die Spannbreite zwischen den Kommunen kann deshalb extrem groß sein.

Quellen und weitere Informationen: zeit.de/wiwo.de/dstgb.de
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Urteil: Genehmigung erforderlich

Ein Mieter darf eine Wohnung nicht anmieten, um sie an Dritte weiterzuvermieten. Das gilt auch dann, wenn die Vermietung nur über einen kurzen Zeitraum erfolgt. Das entschied kürzlich das Amtsgericht Frankfurt am Main (AZ: 940 OWi 862 Js 45753/22). Im vorliegenden Fall mietete der Angeklagte eine Dreizimmerwohnung in Frankfurt am Main und vermietete diese weiter.

Die Dreizimmerwohnung bot er dazu über ein Internetportal für einen Mindestaufenthalt von 30 Tagen Dritten an. Insgesamt 12 Mal vermietete er auf diese Weise die Dreizimmerwohnung, wobei die Mietdauer von wenigen Tagen bis hin zu vier Monaten reichte. Über eine entsprechende Genehmigung zur Fremdenbeherbergung verfügte der Angeklagte jedoch nicht.

Daher verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main ihn „wegen vorsätzlicher Änderung der Nutzung einer Wohnung ohne Genehmigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Nutzung von Wohnraum zur Fremdenbeherbergung zu einer Geldbuße von 44.000 Euro“. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/AZ: 940 OWi 862 Js 45753/22
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