Gericht: Streit um Rauchmelder

Vermieter dürfen die Kosten für Rauchmelder nicht ohne Weiteres über die Nebenkostenabrechnung auf ihre Mieter umlegen. Denn die Kosten dafür seien nicht umlagefähig. Das entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 379/20). Im vorliegenden Fall installierte eine Vermieterin Rauchwarnmelder und beauftragte eine Firma mit der Wartung. Die voraussichtlich anfallenden Kosten teilte sie ihrer Mieterin mit und legte sie, anteilig der Wohnfläche, ab 2016 per Nebenkostenabrechnung auf die Mieter um, und zwar unter dem Posten „Miete + Wartung Rauchmelder“. Die Mieterin klagte und bekam Recht.

Ob ein Vermieter die Rauchmelder kauft oder mietet, darf laut BGH keinen Unterschied machen. Denn, so der BGH, „das bedeutete im Ergebnis, dass dem Vermieter ein Weg eröffnet würde, auf einfache Weise […] die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen“. Den Vermietern lässt der BGH aber dennoch eine andere Möglichkeit offen, die Kosten für die Rauchmelder auf ihre Mieter umzulegen. Ihnen stehe zum Beispiel „die Möglichkeit zur Verfügung, die Rauchwarnmelder zu erwerben und die Kosten hierfür im Wege einer Modernisierungsmieterhöhung auf den Mieter umzulegen“.

Eine endgültige Entscheidung im aktuellen Fall gibt es allerdings noch nicht. Der BGH beanstandete Verfahrensmängel im Berufungsurteil, das es „den Anforderungen einer ausreichenden Darstellung des Streitgegenstands und seiner tatsächlichen Grundlagen nicht [genügt]“. Der Fall, bei dem es um einen monatlichen Posten von rund 10 Euro auf der Nebenkostenabrechnung geht, muss deswegen erneut vor dem Kölner Landgericht verhandelt werden.

Quelle: BGH/ VIII ZR 379/20
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Urteil: Anwohner müssen Lkw-Durchfahrt in Umweltzone hinnehmen

In Stuttgart müssen Anwohner einer Umwelt- und Lkw-Durchfahrtverbotszone die Durchfahrt von Lkw weiterhin hinnehmen. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH; VI ZR 110/21). Die Anwohner hatten auf Unterlassung geklagt, weil eine Speditionsfirma „mehrmals täglich gegen das Durchfahrtsverbot verstoße“ und sie durch die Durchfahrt von Lkw von einer Gesundheitsgefährdung ausgingen. Bereits vor dem Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt und dem Landgericht Stuttgart hatte ihre Klage keinen Erfolg.

Auch der BGH meint, dass das Durchfahrtsverbot nicht dazu gedacht war, die Schadstoffkonzentration in bestimmten Straßen für die Anlieger zu reduzieren. Stattdessen sei das LKW-Durchfahrtsverbot für das gesamte Stadtgebiet angeordnet worden, „um allgemein die Luftqualität zu verbessern und der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entgegenzuwirken“.

Schon aufgrund der Größe der Verbotszone kann laut BGH nicht angenommen werden, dass die an einer beliebigen Stelle der Verbotszone durch die LKW verursachten Immissionen für jeden Anlieger innerhalb dieser Zone die unmittelbare Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort und damit eine potentielle Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen. Daher lasse sich auch kein Personenkreis bestimmen, der durch einen Unterlassungsanspruch geschützt werden könne.

Quelle: bundesgerichtshof.de/VI ZR 110/21
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Urteil: Grundsicherung bei Immobilieneigentümern

Haben Eigentümer einer Immobilie ein Anrecht auf Harzt-IV-Leistungen? Darüber entscheidet die Größe der Immobilie und die Anzahl der Bewohner, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun entschied (1 BvL 12/20). Denn „Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, [sollen] nur in Fällen in Anspruch genommen werden [können], in denen aktuell Bedürftigkeit vorliegt“, so das BVerfG.

Im vorliegenden Fall beantragte eine Frau Grundsicherung. Gemeinsam mit ihrem Mann und ihren sechs Kindern lebte sie in einem rund 140 Quadratmeter großen Haus. Das letzte Kind zog vor neun Jahren aus. Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Grundsicherung ab. Grund dafür war, dass der Ehemann der Klägerin Eigentümer eines Hauses sei und damit Vermögen besitze, das den für die Klägerin und ihn maßgeblichen Freibetrag übersteige. Zurecht, wie das BVerfG fand. Denn für zwei Personen sei eine Hausgröße von maximal 90 Quadratmetern angemessen.

Das BVerfG weist darauf hin, dass selbst genutztes Wohneigentum bei einem Bezug von Grundsicherungsleistungen nur geschützt ist, wenn es eine „angemessene Größe“ hat. Der Argumentation des Sozialgerichtes, dass Eltern schlechter gestellt werden, weil sie in der Vergangenheit Kinder betreuen und für diese über mehr Wohnraum verfügen mussten, folgt das BVerfG somit nicht. „[…] Den Betroffenen [werden] hier nicht Leistungen verwehrt, die sie zur Existenzsicherung benötigten. Denn sie verfügen über Wohneigentum, das sie einsetzen und damit ihren Bedarf selbst sichern können.“ In diesem Fall bedeutet das, dass die Familie ihr Haus verkaufen müsste, bevor Grundsicherungsleistungen bezogen werden können.

Quellen: bundesverfassungsgericht.de/tagesschau.de
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Urteil: OLG stärkt Rechte von Bauherren

Bauherren sind nicht dazu verpflichtet, Handwerksunternehmen eine sogenannte Bauhandwerkersicherung zu stellen. Das hat kürzlich das Oberlandesgericht OLG (OLG) Zweibrücken entschieden (Az. 2 O 315/19). Im vorliegenden Fall war es zwischen einem Bauherren-Ehepaar und einem Handwerksunternehmen zum Streit über die Qualität der erbrachten Bauleistungen gekommen. Das Bauherren-Ehepaar verweigerte daraufhin die Zahlung des Restbetrags von 8.000 Euro.

Dies wollte das Bauunternehmen nicht auf sich sitzen lassen und forderte eine Sicherheitsleistung wie eine Bankbürgschaft für die ausstehende Summe. Auch dies lehnte das Bauherren-Ehepaar ab. Das Bauunternehmen zog daraufhin vor das Landgericht (LG) Landau und bekam Recht. Das LG Landau forderte das Bauherren-Ehepaar zum Abschluss einer Bauhandwerkerversicherung auf. Dagegen wiederum ging das Bauherren-Ehepaar in Berufung. Mit Erfolg.

Laut OLG besteht der Anspruch des Handwerksunternehmens nicht, weil es sich hier um einen Verbraucherbauvertrag handelt. In der Rechtsprechung gebe es zwar bislang keine Einigkeit darüber, ob ein Verbraucherbauvertrag auch die Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst. Allerdings könne es keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergeben würden. Zudem könnten Bauträger die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Das OLG ließ die Revision zu, die auch eingelegt wurde. Somit landet der Fall jetzt beim Bundesgerichtshof.

Quelle: olgzw.justiz.rlp.de/AZ: 2 O 315/19
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Urteil: Ausländische Meldeadresse schließt gemeinsamen Haushalt in Deutschland nicht aus

Auch wenn eine Ehefrau eine weitere Meldeadresse im Ausland hat, schließt das nicht aus, dass sie in Deutschland zusammen eine Wohnung mit ihrem Ehemann bewohnt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 17.03.2022, 33 C 2294/21 (29)). Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main kürzlich entschieden.

Im vorliegenden Fall war ein Ehemann 2020 verstorben. Dies teilte der Sohn der Vermieterin mit und forderte von ihr eine Wohnungsgeberbestätigung für seine Mutter an. Die Vermieterin jedoch kündigte das Mietverhältnis und klagte auf Räumung der Wohnung. Grund dafür war, dass die Ehefrau ihrer Meinung nach keinen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemanne geführt habe und auch nie von den Nachbarn gesehen worden sei.

Die Räumungsklage blieb erfolglos, denn das Gericht war vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts überzeugt. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass die Beklagte auch eine Meldeanschrift in der Türkei unterhielt. Diese diene aber lediglich dem leichteren Abschluss von Rechtsgeschäften bei längeren Auslandsaufenthalten. Zudem habe die Beklagte ihre zurückgezogene Lebensweise nachvollziehbar erklären können. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/AZ: 33 C 2294/21 (29)
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E-Parkplatz: Beim Bau ist Rücksichtnahmegebot zu beachten

Eigentümer müssen sich auch dann an das Rücksichtnahmegebot im Baurecht halten, wenn sie Parkplätze für Elektrofahrzeuge errichten möchten (VG 13 K 184/19). Das hat kürzlich das Verwaltungsgericht in Berlin entschieden. Im vorliegenden Fall wollte eine Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin-Prenzlauer Berg fünf Parkplätze mit zwei Elektroanschlüssen errichten.

Auf dem Grundstück befinden sich zwei Immobilien, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Parkplätze sollten im zweiten Hinterhof errichtet werden, in dem sich eine Remise befindet. Das Bezirksamt lehnte den Bau ab – aufgrund der Schallimmissionen, die von Elektrofahrzeugen ausgehen könnten. Die Eigentümerin erhob Klage. Sie meint unter anderem, dass Elektroautos die Umgebung kaum beeinträchtigen und dass von einer Ruhezone im Hinterhof nicht die Rede sein könne.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In Ermangelung eines Bebauungsplans sei das Vorhaben an seiner konkreten Umgebung zu messen und wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig. Die Betroffenen seien hier unzumutbar beeinträchtigt. Aller Voraussicht nach würden die Geräusche des Türen- und Kofferraumschlagens die zulässigen nächtlichen Werte überschreiten. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Quelle und weitere Informationen: berlin.de/VG 13 K 184/19
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Abwasser: Gebühren in NRW zu hoch

Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) zur Berechnung der Abwassergebühren in der Stadt Oer-Erkenschwick hat nun Folgen für ganz Nordrhein-Westfalen. Im vorliegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer gegen einen Abwasserbescheid für 2017 geklagt. Laut diesem sollte er rund 600 Euro Abwassergebühren bezahlen. Das OVG kommt zum Schluss, dass der Abwasserbescheid rechtswidrig und außerdem um 18 Prozent zu hoch ausgefallen ist.

Dafür nannte das OVG mehrere Gründe: Die konkrete Berechnung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen führe zu einem Gebührenaufkommen, das die Kosten der Anlagen überschreitet. Außerdem dürfen Gebühren nur erhoben werden, soweit sie zur stetigen Er­füllung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung erforderlich sind.

Zudem konnte der OVG auch die Berechnung des Zinssatzes von 6,52 Prozent der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen nicht nachvollziehen. Laut der Richter müsste den Berechnungen einen Zinssatz von nur 2,42 Prozent zugrunde legen. Das OVG ließ keine Revision zu. Dagegen kann die Stadt Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Unter anderem Eigentümer aus NRW, die Widerspruch gegen ihre Abwasserbescheide eingelegt haben, werden vermutlich von der Entscheidung profitieren.

Quelle: ovg.nrw.de
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Grundsteuerreform: Immobilieneigentümer müssen Feststellungserklärung abgeben

Immobilieneigentümer müssen zwischen Freitag, 1. Juli 2022, und Montag, 31. Oktober 2022, eine Feststellungserklärung abgeben. Grund dafür ist die Grundsteuerreform, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt und durch die rund 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden müssen. Laut Bundesfinanzministerium müssen Grundstückseigentümer von Wohngrundstücken ihrem Finanzamt Informationen zur Lage des Grundstücks, zur Grundstücksfläche, zum Bodenrichtwert, zur Gebäudeart, zur Wohnfläche sowie zum Baujahr des Gebäudes mitteilen. Die Feststellungserklärung kann ab dem 1. Juli 2022 über die Steuerplattform ELSTER eingereicht werden.

Zur Grundsteuerreform kommt es, weil die bisherige Grundsteuer auf jahrzehntealten Grundstückswerten basiert. Die Grundstücke im Westen werden nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt, im Osten nach ihrem Wert im Jahr 1935. Anhand dieser Werte wird der Hebesatz und somit auch die Grundsteuer ermittelt. Aufgrund der unterschiedlichen Entwicklungen der Grundstückswerte kommt es allerdings zu steuerlichen Ungleichbehandlungen von Objekten, die miteinander vergleichbar sind. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 sind diese bisherigen Vorschriften zur Einheitsbewertung zur Bemessung der Grundsteuer daher verfassungswidrig.

Die Grundsteuer bildet für Städte und Gemeinden eine wichtige Einnahmequelle, zum Beispiel für Schul- und Straßensanierungen, den Bau von Spielplätzen und um ihren Bürgern Feuerwehr sowie Krankenhäuser vorhalten zu können. Die Höhe der Grundsteuer wird nicht einheitlich festgelegt, sondern ist von Gemeinde zu Gemeinde aufgrund des Hebesatzes unterschiedlich. Aus dem Grundsteuerranking von Haus & Grund geht hervor, dass es in den größten deutschen Städten erhebliche Unterschiede bei der Grundsteuer B gibt: Während der Hebesatz in Gütersloh 381 Prozent beträgt (Platz 1; Jahresgrundsteuer: 323 Euro), sind es in Witten 910 Prozent (Platz 100; Jahresgrundsteuer: 771 Euro pro Jahr).

Quellen: bundesverfassungsgericht.de/1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14/iwkoeln.de/bundesfinanzministerium.de/rsw.beck.de/mdr.de
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Urteil: Besichtigungen nach Kauf dürfen nicht verhindert werden

In München wurden zwei Mieter vom Amtsgericht (AG München; Aktenzeichen 474 C 4123/21) nun dazu verurteilt, aus ihrer Wohnung auszuziehen und diese an die neuen Eigentümer herauszugeben. Die Mieter bewohnten seit 2005 eine 60 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung in der Maxvorstadt. Als diese verkauft werden sollte, verweigerten sie Interessenten jede Besichtigung. Dennoch fanden sich Käufer – auch ohne sich die Wohnung angesehen zu haben.

Zumindest nach dem Kauf wollten sich die neuen Eigentümer ihre neu erworbene Wohnung aber doch anschauen. Sie vereinbarten innerhalb von fünf Monaten insgesamt acht Besichtigungstermine. Von diesen kam keiner zustande. Daher mahnten sie die Mieter ab und kündigten den Mietvertag danach außerordentlich. Die neuen Eigentümer (Kläger) waren der Auffassung, dass ihnen ein Besichtigungsrecht zusteht, um den Zustand der Wohnung zu bewerten zu können. Auch die finanzierende Bank müsse diese Möglichkeit haben.

Die beharrliche Weigerung stelle einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Obwohl die Mieter (die Beklagten) verschiedene Gründe wie zum Beispiel Quarantäne-Regelungen aufgrund von Corona für das Scheitern nannten, gab das AG München gab der Klage statt. Die zuständige Richterin begründete das Urteil unter andere mit dem Besichtigungsrecht aus besonderen Gründen. Zudem konnten die Beklagten ihre Verhinderungsgründe nicht beweisen, zum Beispiel anhand von Dokumenten.

Quelle: justiz.bayern.de/AG München/AZ: 474 C 4123/21
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Urteil: Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung

Mieter, die ihre Wohnung nach einer Abmahnung weiterhin unerlaubt untervermieten, müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das entschied das Amtsgericht München (AZ 417 C 7060/21). Im vorliegenden Fall bewohnte ein Mieter seit 2009 eine Wohnung in München-Pasing. Die monatliche Miete betrug 800 Euro pro Monat. Der Mietvertrag beinhaltete folgende Klausel: „[Die] Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teilen davon an Dritte darf nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen.“ Noch im selben Jahr genehmigte die Vermieterin die teilweise Untervermietung an eine Mitbewohnerin zur Gründung einer Wohngemeinschaft.

Im Frühjahr 2020 stellte die Vermieterin fest, dass die Wohnung über Internetplattformen für 45 Euro pro Person und Nacht Touristen angeboten wurden. Einer solchen gewerblichen Nutzung hatte sie nicht zugestimmt. Sie mahnte den Mieter daher schriftlich ab. Trotzdem vermietete er erneut zwei Zimmer, ohne die Vermieterin zu informieren. Zudem stellte der Hausverwalter fest, dass sich am Klingelschild mehrere Namen befanden. Daraufhin kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos.

Die Vermieterin verlangte nun von ihrem Mieter, die Wohnung zu räumen und herauszugeben. Da der Mieter (Beklagte) allerdings unter anderem der Auffassung war, die Wohnung unter der Voraussetzung angemietet zu haben, dass die dort bereits vorhandene Wohngemeinschaft bestehen bleibe, ihm daher ein grundsätzliches Recht auf Untervermietung zustehe und er die Wohnung nicht an Touristen vermietet habe, landete der Fall schließlich beim Amtsgericht München. Dieses schenkte ihm keinen Glauben und gab der Vermieterin Recht.

Quelle: AG München/AZ 417 C 7060/21
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