Urteil: LG Darmstadt urteilt zu Maklercourtage

Ein Makler kann nicht die Zahlung der Provision verlangen, wenn er Kaufinteressenten betreut, die die Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt günstiger von einem anderen Makler erwerben. Das entschied das Landgericht Darmstadt (LG Darmstadt; 29 O 326/19). Im vorliegenden Fall hatte ein Eigentümer einen Immobilienmakler per Vertrag bis zum 31. Januar 2019 mit dem Verkauf seiner Immobilie betraut. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Besichtigungstermin mit Kaufinteressenten durchgeführt.

Den Kaufinteressenten war die Immobilie mit rund 600.000 Euro aber offenbar zu teuer. Der Makler suchte zwar das Gespräch mit den Verkäufern, diese jedoch wollten weiterhin rund 600.000 Euro für ihre Immobilie haben. Dies teilte der Makler den Kaufinteressenten mit. Rund zwei Wochen später schrieben sie dem Makler, dass sie keine weitere Immobilienbesichtigung wünschen. Sie wüssten aber sehr wohl, dass ihnen beim Immobilienkauf jemand zuvorkommen könne. Somit nahmen sie von ihrer Kaufabsicht Abstand.

Der Makler schickte den Verkäufern vor dem Auslaufen seines Vertrages eine Liste mit mehreren Kaufinteressenten zu, auf denen sich auch der Name besagter Kaufinteressenten fand. Ab Februar 2019 beauftragten die Verkäufer jedoch eine andere Maklerfirma. Später stellte sich heraus, dass die Immobilie über den neuen Makler an die besagten Kaufinteressenten verkauft worden war, und zwar für 535.000 Euro. Der erste Makler zog daraufhin vor Gericht und verlangte von den Kaufinteressenten die Provision, rund 5,95 Prozent des Kaufpreises. Zu Unrecht wie das LG Darmstadt befand. Grund dafür ist unter anderem, dass die Kaufinteressenten bzw. Käufer beim zweiten Makler einen wesentlich niedrigeren Kaufpreis zahlen mussten.

Quelle: rv.hessenrecht.hessen.de
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Erbschaftssteuer: Befreiung in Ausnahmefällen länger möglich

Ein Erbe muss nicht zwingend innerhalb von sechs Monaten in das Familienheim einziehen, um von einer Erbschaftssteuerbefreiung zu profitieren. Das entschied nun der Bundesfinanzhof (BFH) (II R 6/21). Im vorliegenden Fall zog die Alleinerbin eines Zweifamilienhauses mit zwei Wohnungen und Grundstück nicht sechs Monate später, sondern rund anderthalb Jahre später in eine der beiden Wohnungen ein. Erbschaftssteuerfrei sind Familienheime aber in der Regel nur, wenn sie von den Erben nach zirka sechs Monaten bezogen werden. Auch weil die Alleinerbin nicht unverzüglich in die Wohnung gezogen ist, wurde vom Finanzamt wurde eine Erbschaftssteuer von rund 80.000 Euro angesetzt.

Die Alleinerbin klagte daraufhin zunächst vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG). Aus der Wohnung habe zunächst das Inventar ausgeräumt beziehungsweise verkauft werden müssen, um mit erforderlichen Handwerkerarbeiten beginnen zu können. Die Renovierungsarbeiten vor dem Einzug seien erforderlich gewesen, da das Objekt Instandhaltungsrückstand aufgewiesen habe. Doch aufgrund des Handwerkermangels und gesundheitlicher Probleme der Alleinerbin konnten die Arbeiten nicht vorher durchgeführt werden.

Mit ihrer Klage vor dem FG Düsseldorf scheiterte die Alleinerbin jedoch zunächst. Das wollte sie allerdings nicht auf sich sitzen lassen. Sie ging in Revision. Vor dem BFH hatte sie dann Erfolg. Das Urteil vom FG wird aufgehoben und die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der BFH entschied in diesem Fall aber nur so, weil die Alleinerbein (Klägerin) glaubhaft machen und nachweisen konnte, wieso ein früherer Einzug in die Wohnung nicht möglich war.

Quelle: bundesfinanzhof.de/Urteil vom 16. März 2022, II R 6/21
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Urteil: Mieterhöhungen sind nun leichter möglich

Modernisieren Vermieter eine Mietwohnung, müssen sie die Kosten dafür zwar transparent machen. Eine Aufschlüsselung der einzelnen Posten ist dafür jedoch nicht erforderlich, wie der BGH vor Kurzem urteilte (VIII ZR 337/21, VIII ZR 339/21 und VIII ZR 361/21). In den vorliegenden Fällen waren in Bremen von Vermietern Modernisierungsmaßnahmen umgesetzt worden und hatten für die Mieter eine Mieterhöhung nach sich gezogen.

Über die Mieterhöhung wurden sie mit einem Schreiben informiert, das eine Anlage über die „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ erhielt. In dem Dokument finden sich unter anderem Informationen zu den Gesamtkosten der einzelnen Modernisierungsmaßnahmen, dem umlagefähigen Modernisierungskostenteil sowie zur Berechnung der Mieterhöhung. Die Mieter erachteten die Mietkostenerhöhung aus formellen Gründen für unwirksam und forderten einen Teil der bereits gezahlten Miete zurück.

Dass eine Untergliederung der Kostenpositionen erforderlich ist, damit die Mieter die genauen Posten für die Mietkostenerhöhung nachvollziehen können – wie es die Vorinstanzen meinten –, hält der BGH nicht für erforderlich. Dazu erklärt der BGH: „[…] Die Hürden für die Mieterhöhungserklärung in formeller Hinsicht [dürfen] nicht zu hoch angesetzt werden. Denn eine Überspannung der Anforderungen könnte dazu führen, dass der Vermieter eine inhaltlich berechtigte Mieterhöhung nicht durchsetzen könnte“. Der Anreiz zur Durchführung von – vom Gesetzgeber ausdrücklich erwünschten – Modernisierungsmaßnahmen würde ihm sonst genommen.

Quelle: VIII ZR 337/21, VIII ZR 339/21/VIII ZR 361/21/bundesgerichtshof.de
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Kündigungsschutz: BGH urteilt

In Berlin profitieren Mieter von einem zehnjährigen Kündigungsschutz, und zwar immer dann, wenn eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden soll. In einem aktuellen Urteil (VIII ZR 356/20) stellt der Bundesgerichtshof klar, dass „die Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum im Sinne des § 577a Abs. 1 BGB für das gesamte Gebiet von Berlin auf zehn Jahre festlegt“ wirksam ist.

Zudem hebt der BGH hervor, dass die Kündigungsschutzklauselverordnung des Landes Berlin sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit dem Bundesrecht in Einklang steht. Durch die Kündigungssperrfrist sollen Mieter vor willkürlichen Eigenbedarfskündigungen geschützt werden, die den Bestandsschutz für den Mieter besonders gefährden.

Willkürliche Eigenbedarfskündigungen nach Umwandlung des vermieteten Wohnraums in eine Eigentumswohnung und Veräußerung an einen neuen Eigentümer stellen nach der Auffassung des Gesetzgebers auch die Rechtfertigung für die verlängerte Kündigungssperrfrist dar. Das vollständige Urteil können Interessenten unter juris.bundesgerichtshof.de lesen.

Quelle: VIII ZR 356/20/juris.bundesgerichtshof.de
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Urteil: Architekt muss nicht vor Steuerschäden bewahren

Ein für die Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung beauftragter Architekt ist nicht dazu verpflichtet, seine Auftraggeber vor möglichen Steuerschäden zu bewahren. Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG, Az. 29 U 185/20). Im vorliegenden Fall wollten Auftraggeber ihre Dachgeschosswohnung sanieren und beauftragten dazu einen Architekten mit Leistungen. Diesen bezahlten sie anschließend allerdings nicht.

Grund dafür war, dass ihnen fälschlicherweise gesagt worden sei, dass sie in Bezug auf den Denkmalschutz nichts beachten müssen. Wären sie richtig aufgeklärt worden, hätten sie das gesamte Bauvorhaben durch eine Sonderabschreibung fördern lassen können. So aber sei ihnen ein Steuerschaden von 5.000 Euro entstanden, den sie als eine Art Schadenersatz behielten.

Allerdings hatte bereits das Landgericht Frankfurt am Main dem Architekten das ausstehende Honorar zugesprochen (Urteil vom 24.08.2020, Az. 2-26 O 117/18). Auch das OLG entschied im Interesse des Architekten. Zwar habe er „pflichtwidrig nicht über die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit aufgeklärt“, so das OLG, allerdings „fehle […] [es] am Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem behaupteten Steuerschaden“.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Az. 29 U 185/20/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
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Beschluss: SGB-Angemessenheitsprüfung kann höchstens für sechs Monate ausgesetzt werden

Hartz-V-Empfänger dürfen – trotz einer Sonderreglung aufgrund der COVID-19-Pandemie – nicht dauerhaft in zu teurem Wohnraum wohnen. Das beschloss kürzlich das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. Grund dafür ist, dass die sogenannte „SGB-Angemessenheitsprüfung“ längstens für sechs Monate ausgesetzt werden kann.

Danach gilt wieder § 22, 2. Buch SGB. Dieser besagt folgendes: „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.“

Im vorliegenden Fall hat eine Familie aus Detmold eine Wohnung bewohnt. Die Warmmiete für diese belief sich auf 1.350 Euro. Zu viel, wie das Jobcenter fand und worauf es auch hinwies. Nach dem Ende des zweiten Bewilligungszeitraumes zahlte es daher nur noch 1.000 Euro. Dagegen legte die Familie Widerspruch ein. Das Sozialgericht Detmold verpflichtete das Jobcenter zwar zur vorläufigen Übernahme der gesamten Miete. Daraufhin reichte dieses aber eine Beschwerde beim LSG ein und bekam Recht. Das bedeutet, dass die Familie in eine günstigere Wohnung ziehen muss.

Quelle: lsg.nrw.de
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Urteil: Schnellere Erbschaftssteuerbefreiung in Ausnahmefällen möglich

Kann ein Erbe das Familienheim aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst nutzen, verliert er damit nicht die Erbschaftssteuerbefreiung für dieses. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 1. Dezember 2021 – II R 18/20). Im vorliegenden Fall hatte eine Klägerin das vom Vater geerbte Einfamilienhaus zwar eine Zeit lang selbst bewohnt. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen war sie dort aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen.

Normalerweise setzt die Steuerbefreiung laut BFH gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt. Dies sei aber nicht der Fall, wenn er aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert wird. Zwingende Gründe liegen wohl allerdings nur sehr selten vor. Denn sie setzen laut BFH nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims voraus.

Im aktuellen Fall gab die Klägerin an, sich aufgrund von gesundheitlichen Problemen in dem Einfamilienhaus kaum noch bewegen und auch nicht ohne fremde Hilfe dort leben zu können. In solchen Fällen könne man laut BFH nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung sprechen. Allerdings muss das Finanzgericht nun noch das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin prüfen, und zwar unter deren Mithilfe.

Quelle und weitere Informationen: bundesfinanzhof.de
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Schlussanträge: Airbnb muss Teil des Mietzinses in Italien wahrscheinlich einbehalten

Italien darf Immobilienvermittler wie Airbnb dazu verpflichten, Steuern von 21 Prozent auf den Mietzins einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Der freie Dienstleistungsverkehr steht weder der Pflicht zur Erhebung und Übermittlung von Informationen noch der Pflicht zur Einbehaltung von Steuern entgegen. Zu dieser Auffassung kommt der Generalanwalt Maciej Szpunar des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in seinen sogenannten Schlussanträgen.

Der Fall muss vor EuGH verhandelt werden, weil die Airbnb Ireland UC und die Airbnb Payments UK Ltd, die zum Airbnb-Konzern gehören, geklagt hatten. Grund dafür war die Einführung eines Gesetzes zum 1. Juni 2017 in Italien. Mit diesem war eine Steuerregelung für die nicht gewerbliche Kurzzeitvermietung von Immobilien eingeführt worden. Die Steuerregelung gilt für Verträge über die nicht gewerbliche Vermietung von Wohnimmobilien durch natürliche Personen für die Dauer von höchstens 30 Tagen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verträge direkt mit den Mietern oder indirekt über Immobilienvermittler oder Betreiber von Internetportalen wie zum Beispiel Airbnb geschlossen werden.

Wann das Urteil des EuGH erwartet wird, steht noch nicht fest. Interessenten können die Schlussanträge des Generalanwaltes unter curia.europa.eu lesen oder sich diese auch in englischer Sprache auf audiovisual.ec.europa.eu/en/ anschauen. Bei sogenannten Schlussanträgen handelt es sich um Rechtsanträge, an die der EuGH zwar nicht gebunden ist, denen er aber in der Regel folgt. Die Schlussanträge müssen von einem Generalanwalt oder einer Generalanwältin überparteilich und unabhängig erstellt werden.

Quelle: curia.europa.eu
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Entscheidung: BGH verhandelt interessanten Fall

Muss eine Eigentümergemeinschaft für die Kosten eines Leitungswasserschadens in einer einzelnen Wohnung aufkommen, wenn die Versicherung diese nur noch teilweise erstattet? Dieser Frage geht der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verhandlungstermin am Freitag, 16. September, 9 Uhr, nach. Vorab war der Fall bereits am Amtsgericht Köln (AZ: 204 C 171/19) sowie am Landgericht Köln (AZ: 29 S 146/20) gelandet.

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: In einer Wohnung in Köln treten aufgrund von mangelhaften Leitungen (Kupferrohren) wiederholt Leitungswasserschäden auf. Allein 2018 beliefen sich die Kosten hierfür auf rund 85.000 Euro. Die Eigentümergemeinschaft verfügt über eine Gebäudeversicherung, die auch Leitungswasserschäden abdeckt – ohne dabei zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum zu unterscheiden. Bisher hat die Eigentümergemeinschaft bei einem Leitungswasserschaden ein Unternehmen mit der Beseitigung beauftragt. Die Kosten, auch für Schäden am Sondereigentum, wurden vom Gemeinschaftskonto gezahlt.

Aufgrund der Schadenshäufigkeit verlangt die Versicherung nun aber eine Selbstbeteiligung von 7.500 Euro. Bei einem Wasserschaden müssten daher alle Eigentümer tief in die Tasche greifen. Dagegen hat nun die Eigentümerin einer Einheit geklagt, in der bislang keine Wasserschäden aufgetreten sind. Sie möchte nicht für Schäden aufkommen, die nur am Sondereigentum der Beklagten entstanden sind. Da mit dem Urteil verschiedene Vor- oder Nachteile für eine Eigentümergemeinschaft beziehungsweise für die Eigentümer einzelner Wohnungen einhergehen können, bleibt es spannend.

Quelle: bundesgerichtshof.de
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Gericht: Streit um Rauchmelder

Vermieter dürfen die Kosten für Rauchmelder nicht ohne Weiteres über die Nebenkostenabrechnung auf ihre Mieter umlegen. Denn die Kosten dafür seien nicht umlagefähig. Das entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 379/20). Im vorliegenden Fall installierte eine Vermieterin Rauchwarnmelder und beauftragte eine Firma mit der Wartung. Die voraussichtlich anfallenden Kosten teilte sie ihrer Mieterin mit und legte sie, anteilig der Wohnfläche, ab 2016 per Nebenkostenabrechnung auf die Mieter um, und zwar unter dem Posten „Miete + Wartung Rauchmelder“. Die Mieterin klagte und bekam Recht.

Ob ein Vermieter die Rauchmelder kauft oder mietet, darf laut BGH keinen Unterschied machen. Denn, so der BGH, „das bedeutete im Ergebnis, dass dem Vermieter ein Weg eröffnet würde, auf einfache Weise […] die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen“. Den Vermietern lässt der BGH aber dennoch eine andere Möglichkeit offen, die Kosten für die Rauchmelder auf ihre Mieter umzulegen. Ihnen stehe zum Beispiel „die Möglichkeit zur Verfügung, die Rauchwarnmelder zu erwerben und die Kosten hierfür im Wege einer Modernisierungsmieterhöhung auf den Mieter umzulegen“.

Eine endgültige Entscheidung im aktuellen Fall gibt es allerdings noch nicht. Der BGH beanstandete Verfahrensmängel im Berufungsurteil, das es „den Anforderungen einer ausreichenden Darstellung des Streitgegenstands und seiner tatsächlichen Grundlagen nicht [genügt]“. Der Fall, bei dem es um einen monatlichen Posten von rund 10 Euro auf der Nebenkostenabrechnung geht, muss deswegen erneut vor dem Kölner Landgericht verhandelt werden.

Quelle: BGH/ VIII ZR 379/20
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