Ratgeber: „Gut beraten im Nachbarschaftsrecht“

Unter dem Titel „Diese Regeln gelten wirklich“ hat das Portal „test.de“ Interessantes zum Nachbarschaftsrecht zusammengefasst. Es werden verschiedene Themen wie zum Beispiel „Fremdes Grün“, „Grillen“ und „Optik“ beleuchtet. Dabei wird auch auf verschiedene Urteile verwiesen, die in diesem Zusammenhang von Gerichten gefällt worden sind.

Bevor sich ein Gericht jedoch mit den Nachbarschaftsstreitigkeiten befassen muss, sollten die Nachbarn zunächst ein persönliches Gespräch führen. Bringt dies nichts, verweist das Portal auf weitere Möglichkeiten. So können die Nachbarschaftsstreitigkeiten gegebenenfalls durch ein Schiedsamt oder eine Mediation gelöst werden. Beides sei günstiger als Anwalts- und Gerichtskosten.

Unter dem Motto „Gut beraten im Nachbarschaftsrecht“ gibt die Stiftung Warentest neben ihren Tipps im Internet auch einen Ratgeber heraus. In diesem werden unter anderem häufige Problemfälle aufgezeigt und Lösungswege geschildert, um Nachbarschaftsstreitigkeiten zu vermeiden. Der 176-seitige Ratgeber ist für 19,90 Euro unter test.de/shop/steuern-recht/gut-beraten-im-nachbarschaftsrecht-sp0614/ erhältlich.

Quelle und weitere Informationen: test.de
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Urteil: Nachbarn müssen nachträgliche Dämmung dulden:

Dämmt ein Eigentümer nachträglich Bestandsbauten und ragen diese dadurch auf das Nachbargrundstück, müssen die Nachbarn dies dulden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Im vorliegenden Fall war es zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke in Nordrhein-Westfalen zum Streit gekommen.

Die Klägerin war der Meinung, dass eine Innendämmung ihrer Giebelwand nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden könne. Sie verlangte daher von ihren Nachbarn, eine Außendämmung nach Paragraf 23a des Nachbarrechtsgesetzes (§ 23a NachbG NW) zu dulden, die über die gemeinsame Grundstücksgrenze ragt. Der BGH gab ihr Recht und hält die landesrechtliche Norm für verfassungsgerecht. Allerdings darf die Bebauung in solchen Fällen nicht mehr als 25 Zentimeter betragen.

Durch die energetische Sanierung soll Energie gespart werden und die Verminderung von Treibhausgasemissionen liege im allgemeinen Interesse, so die Begründung des BGH. Die Klägerin war in Revision gegangen, da das Landgericht die Berufung abgewiesen hatte. Der BGH weist allerdings darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Neubauten gilt. Diese seien so zu planen, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet.

Quelle: BGH (AZ: V ZR 115/20)
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