Urteil: Vermieter müssen Beschwerdegeber gegebenenfalls Preis geben

Mitbewohner einer Hausgemeinschaft hatten sich bei ihrer Vermieterin über ihren Mitbewohner beschwert. Daraufhin setzte diese ein Schreiben an ihn auf, mit folgendem Inhalt: „Auf Grund von Beschwerden über starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus möchten wir eine Begehung Ihrer Wohnung durchführen. Unser Mitarbeiter, Herr K., wird am Donnerstag, den 15. August 2019 um 10 Uhr die Wohnungsbesichtigung durchführen.“ Bei der Begehung war die Wohnung dann tatsächlich in einem verwahrlosten Zustand vorgefunden worden.

Daraufhin forderte die Vermieterin den Mitbewohner der Hausgemeinschaft zur Entrümpelung und Reinigung der Wohnung auf, was dieser auch tat. Daraufhin verlangte er von der Vermieterin allerdings unter anderem Auskunft darüber, welcher Mitbewohner sich über ihn beschwert haben soll. Die Vermieterin gab den Namen aus Datenschutzgründen nicht preis und schlug vor, „die Angelegenheit ruhen zu lassen“. Daraufhin klagte der Mitbewohner. Doch sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht teilten die Einschätzung der Vermieterin, dass sie keine Auskunft über den Namen liefern muss.

Anders sah es in diesem Fall hingegen der Bundesgerichtshof (BGH) und führte dazu verschiedene Gründe an. Einer davon ist folgender: „Um […] mögliche Rechte auch gegenüber dem Hinweisgeber geltend zu machen, von dem die unrichtigen Daten herrühren, und so ‚die Fehler an der Wurzel anzugehen‘, benötigt der Kläger die Information, von wem die Angaben stammen. Da es sich bei den Angaben ‚starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus‘ […] um ansehensbeeinträchtigende Behauptungen handelt, liegt bei der hier zu unterstellenden Unwahrheit dieser Behauptung ein Anspruch […] gegen den Hinweisgeber auf Unterlassung der Behauptung zumindest nahe“.

Quelle und weitere Informationen: BGH/Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21
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Ratgeber: „Gut beraten im Nachbarschaftsrecht“

Unter dem Titel „Diese Regeln gelten wirklich“ hat das Portal „test.de“ Interessantes zum Nachbarschaftsrecht zusammengefasst. Es werden verschiedene Themen wie zum Beispiel „Fremdes Grün“, „Grillen“ und „Optik“ beleuchtet. Dabei wird auch auf verschiedene Urteile verwiesen, die in diesem Zusammenhang von Gerichten gefällt worden sind.

Bevor sich ein Gericht jedoch mit den Nachbarschaftsstreitigkeiten befassen muss, sollten die Nachbarn zunächst ein persönliches Gespräch führen. Bringt dies nichts, verweist das Portal auf weitere Möglichkeiten. So können die Nachbarschaftsstreitigkeiten gegebenenfalls durch ein Schiedsamt oder eine Mediation gelöst werden. Beides sei günstiger als Anwalts- und Gerichtskosten.

Unter dem Motto „Gut beraten im Nachbarschaftsrecht“ gibt die Stiftung Warentest neben ihren Tipps im Internet auch einen Ratgeber heraus. In diesem werden unter anderem häufige Problemfälle aufgezeigt und Lösungswege geschildert, um Nachbarschaftsstreitigkeiten zu vermeiden. Der 176-seitige Ratgeber ist für 19,90 Euro unter test.de/shop/steuern-recht/gut-beraten-im-nachbarschaftsrecht-sp0614/ erhältlich.

Quelle und weitere Informationen: test.de
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Urteil: Nachbarn müssen nachträgliche Dämmung dulden:

Dämmt ein Eigentümer nachträglich Bestandsbauten und ragen diese dadurch auf das Nachbargrundstück, müssen die Nachbarn dies dulden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Im vorliegenden Fall war es zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke in Nordrhein-Westfalen zum Streit gekommen.

Die Klägerin war der Meinung, dass eine Innendämmung ihrer Giebelwand nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden könne. Sie verlangte daher von ihren Nachbarn, eine Außendämmung nach Paragraf 23a des Nachbarrechtsgesetzes (§ 23a NachbG NW) zu dulden, die über die gemeinsame Grundstücksgrenze ragt. Der BGH gab ihr Recht und hält die landesrechtliche Norm für verfassungsgerecht. Allerdings darf die Bebauung in solchen Fällen nicht mehr als 25 Zentimeter betragen.

Durch die energetische Sanierung soll Energie gespart werden und die Verminderung von Treibhausgasemissionen liege im allgemeinen Interesse, so die Begründung des BGH. Die Klägerin war in Revision gegangen, da das Landgericht die Berufung abgewiesen hatte. Der BGH weist allerdings darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Neubauten gilt. Diese seien so zu planen, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet.

Quelle: BGH (AZ: V ZR 115/20)
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