Informationen und Regeln: Kleingarten/Schrebergarten:

Wer einen Kleingarten (auch genannt Schrebergarten) pachtet, muss sich an die Regeln des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) halten. Kleingärten sind Land der Kommune und die Pächter können sie zu einem kleinen Betrag nutzen. Die Stiftung Warentest stellt auf ihrer Internetseite hilfreiche Informationen zusammen, was bei der Pacht und Nutzung eines Kleingartens erlaubt ist und welche Regeln beachtet werden müssen.

Laut dem Bundesverband Deutscher Gartenfreunde zahlen Pächter 18 Cent für einen Quadratmeter eines Kleingartens; in Großstädten sind es 22 Cent. Bei einer Durchschnittsgröße von 370 Quadratmetern beläuft sich die Pacht auf etwa 67 bis 81 Euro im Jahr. Zudem muss noch der Mitgliedsbeitrag für den Kleingartenverein in die Kalkulation miteinbezogen werden sowie Strom- und Abwasserkosten und Versicherungen. Pächter eines Kleingartens zahlen insgesamt also etwa 500 Euro im Jahr.

Wie Interessenten auf der Suche nach einem passenden Kleingarten vorgehen, warum eine Mitgliedschaft im Kleingartenverein obligatorisch ist oder welche baulichen Vorschriften für Gartenlauben gelten, stellt die Stiftung Warentest zusammen. Ebenso erhalten Interessenten Informationen darüber, was beim Anbau von Obst und Gemüse oder bei der Pflanzenauswahl zu beachten ist. Auch bei Fragen, ob eine Genehmigung für den Einbau eines Sandkastens einzuholen ist oder was beim Einbruch in das Gartenhaus zu tun ist, werden beantwortet.

Quelle: Stiftung Warentest
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Trend: Moderne Holzdecken:

Während eine Holzdecke in den 60er und 70er Jahren im Trend lag, wurde sie in den Folgejahren verschrien. Heutzutage gewinnen moderne Holzdecken immer mehr an Ansehen, nicht nur weil sie die CO2-Bilanz des Gebäudes verbessern. Eine moderne Holzdecke sieht heutzutage optisch schick aus, vor allen Dingen dann, wenn sie in Räumen mit großen Fensterfronten und viel Tageslicht eingesetzt wird. Ebenso weisen Holzdecken im Vergleich zu Betondecken oder Decken aus Metall weitere Vorteile auf.

Eine moderne Decke aus Holz bietet ein gesundes Wohnklima, da sie die Feuchte im Raum reguliert. Zudem wirkt sie besonders staubabweisend und ist pflegeleicht. Aus bautechnischer Sicht weist eine Holzdecke ein gutes Verhältnis zwischen ihrem Eigengewicht und der Tragfähigkeit auf. Beim Einbau sind weder Gerüste noch Stützen notwendig, sondern sie zeichnet sich durch eine schnelle und trockene Bauweise aus. Da moderne Holzdecken mehrschichtig aufgebaut sind, entsprechen sie vielen Bauvorgaben, beispielweise des Schall- und Wärmeschutzes oder der Tragfähigkeit.

Holzdecken gibt es in unterschiedlichen Varianten. Während eine Holzbalkendecke besonders preisgünstig ist und sich individuell und flexibel anpassen lässt, eignet sich eine Holzkastendecke besonders gut im Bereich des Geschossbaus. Denn eine Holzkastendecke bietet einen sehr guten Schall- und Brandschutz. Ein besonders gutes Raumklima wird durch den Einbau einer Brettstapeldecke erreicht. Eine Holz-Beton-Verbunddecke verbindet die Vorzüge der Baustoffe Holz und Beton miteinander.

Quelle: oekologisch-bauen.info
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Vorteile und Einrichtungstipps einer Einzimmerwohnung :

Auch eine kleine Einzimmerwohnung kann ein wahres Raumwunder sein. Mit ein wenig Organisationsgeschick und modernen, multifunktionalen Möbeln kann sie reichlich Stauraum bieten und ein gemütliches Wohngefühl erzeugen. Je nach persönlichen Vorlieben kann beispielweise ein Schlafsofa zu einem Bett umfunktioniert werden und an den Wänden befestigte Klapptische können nur nach Bedarf ausgeklappt werden. Wer sich auf Wohnungssuche befindet, sollte bedenken, dass Dachschrägen und Balken auf kleinem Raum unvorteilhaft sind, da sie die Anordnung von Möbeln einschränken.

Wer sich danach sehnt, auch in einer Einzimmerwohnung beispielsweise den Wohn- vom Schlafbereich abzutrennen, dem verschafft ein Raumteiler Abhilfe. Ist die Küche in den Raum integriert, sollte Wert auf einen gut funktionierenden Dunstabzug gelegt werden. In puncto Energieeffizienz bietet eine Einzimmerwohnung Vorteile. So bleiben die Heizkosten im Winter gering, eine Wohnung mit einer niedrigen Energieeffizienzklasse (A+) hat einen niedrigen Energieverbrauch.

Eine kleine Wohnung lässt sich auch optisch vergrößern. Gut platzierte Spiegel erzeugen mehr Tiefe im Raum. Den größten Vorteil bringen Spiegel, die gegenüber einem Fenster platziert sind, sodass sie das einfallende Licht reflektieren. Helle Wandfarben, luftige Vorhänge und transparente Stoffe bringen ein Gefühl von Leichtigkeit in das Zuhause. Bestenfalls entscheidet man sich für eine Farblinie, denn Farbkombinationen lassen den Raum in einer kleine Wohnung schnell überladen wirken.

Quelle: energie-tipp.de
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Urteil: Modernisierungsmieterhöhung nach Mieterhöhung zulässig:

Ob nach einer Mieterhöhung eine Modernisierungsmieterhöhung folgen darf, klärt ein Urteil (AZ VIII ZR 367/18) vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin erhöhte gemäß § 558 BGB im Jahre 2010 die Miete um 37 Euro monatlich auf insgesamt 224 Euro. Der Grund dafür waren bauliche Veränderungen in der Wohnung, wie beispielsweise der Umbau der Toilette zu einem Badezimmer. Die Baumaßnahmen wurden zuvor angekündigt, die Mieterin stimmte der Mieterhöhung zu.

Nur wenige Monate später kündigte die Vermieterin eine erneute Mieterhöhung an. Diesmal handelte es sich um eine Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB. Demnach sollte die Mieterin weitere 116 Euro monatlich auf die Miete von 224 Euro zahlen. Da die Mieterin sich weigerte, den erneuten Erhöhungsbetrag zu zahlen, minimierte die Vermieterin den Zahlungsbetrag auf 79 Euro pro Monat. Unter Vorbehalt zahlte die Mieterin den Erhöhungsbetrag monatlich an die Vermieterin, forderte jedoch anschließend die Rückzahlung der Modernisierungsmieterhöhung für die Monate Mai 2012 bis Juli 2014.

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhungen. Demnach war die Vermieterin dazu berechtigt, nach der ersten Mieterhöhung bis hin zur ortsüblichen Vergleichsmiete auch eine Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Der Anteil der Erhöhungszahlung ist gesetzlich festgeschrieben. Seit 2019 können acht Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umgelegt werden. Davor waren es elf Prozent. Ging der Modernisierungsmieterhöhung bereits eine Mieterhöhung voraus oder folgte danach, darf der gesamte Mieterhöhungsbetrag den Erhöhungsbetrag der Modernisierungsmaßnahmen nicht überschreiten. So zog die Vermieterin von den eigentlichen 116 Euro die zuvor veranschlagte Mieterhöhung von 37 Euro ab. Dies ergab eine monatliche Erhöhung von 79 Euro.

Quelle: BGH
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Urteil: Räumungsklage des Vermieters unzulässig:

In einem Rechtsstreit (AZ 39 C 114/20) kündigt ein Vermieter einer Mieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich und verlangt die Räumung und Herausgabe der Wohnung. In dem Kündigungsschreiben gab der Vermieter gleich mehrere Kündigungsgründe an. So wäre die Mieterin nicht ihrer Sorgfaltspflicht gemäß § 536c Abs. 1 BGB nachgekommen, da sie versäumt hat, Mängel am Mietobjekt zu melden. Zudem habe sie Gegenstände und Trödel im Keller, auf dem Dachgeschoss sowie im Eingangsbereich und Hof unberechtigt gelagert und diese trotz Abmahnung nicht entfernt.

Auch habe sie dem Vermieter den Zugang zur Wohnung verwehrt, um Rauchmelder anzubringen. In diesem Punkt ging der Kündigung ein Schreiben voraus, in welchem der Vermieter zwei Termine innerhalb einer Kalenderwoche zum Anbringen der Rauchmelder vorschlug. Da die Mieterin auf das Schreiben und die Terminvorschläge nicht reagierte, verfasste der Prozessbevollmächtigte des Vermieters ein weiteres Schreiben, in dem er die Mieterin abmahnte und mit einer Kündigung drohte. Die Mieterin reagierte mit einem vom Mieterverein verfassten Schreiben und widerlegte die Notwendigkeit der geforderten Maßnahmen bzw. ihr Versäumnis, ihren Mieterpflichten nicht nachgekommen zu sein. Auf die Kündigung des Vermieters sowie die Aufforderung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung reagierte sie ebenfalls nicht.

Die Räumungsklage des Vermieter vor dem Amtsgericht Gießen hatte keinen Erfolg. Nach Prüfung der Sachlage durch einen Sachverständigen konnten keine Mängel am Mietobjekt festgestellt werden. Die Lagerung von Trödel und Gegenständen sei kein Kündigungsgrund, denn diese stellten weder eine Geruchsbelästigung für die Mitmieter dar noch beschädigten oder gefährdeten sie die Bausubstanz. Hinsichtlich der Installation der Rauchmelder schätze zum einen der Mietverein die Situation unzureichend ein, zum anderen zeigte die Mieterin im Nachhinein ihre Bereitschaft zur Duldung des Anbringens der Rauchmelder. Demnach habe der Vermieter gemäß §§ 546, 985 BGB, keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung seitens der Mieterin.

Quelle: AG Gießen
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Urteil: Stellparkplätze im Innenhof zulässig:

In einem Wohngebiet in Sachsen-Anhalt sollte das Gebäude, in welchem sich bis zum Jahre 2016 ein Jugendamt befand, zu einem Wohnhaus umfunktioniert werden. Die dort entstehenden Wohnungen sollten ab 2019 vermietet werden. Zudem sollten im Innenhof des Gebäudekomplexes 26 Autostellplätze entstehen. Für die Baumaßnahmen lag der Eigentümerin eine Baugenehmigung vor. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks erhob gegen die Genehmigung für die Errichtung der Parkplätze Klage und beantragte zudem Eilrechtsschutz. Aus seiner Sicht sei mit einem erhöhten und unzumutbaren Lärmaufkommen zu rechnen.

Vor dem Verwaltungsgericht (VwG) Halle hatte die Klage des Eigentümers des Nachbargrundstücks Erfolg (AZ 2 M 71/20). Das VwG stimmte dem Kläger zu, dass die Genehmigung für den Bau der Stellparkplätze rechtswidrig sei. Denn durch die 26 Parkplätze sei mit einer Erhöhung der Lärm- und Abgasentwicklung zu rechnen. Dies verstoße gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Die Grundstückseigentümerin des ehemaligen Jugendamtes erhob gegen den Entscheid des VwG Beschwerde.

Im Gegensatz zum VwG entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt, die Genehmigung für die Errichtung der Parkplätze sei rechtmäßig. Zudem sah das OVG keinen Grund für die Einwilligung zum Eilrechtschutz für den Kläger. Das OVG entschied, dass weder ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme vorliegen würde noch sei die Lärm- und Abgasentwicklung unzumutbar. Den Entscheid begründet das OVG damit, dass bereits in der Vergangenheit Fahrzeuge im Innenhof des Gebäudekomplexes abgestellt wurden. Auch befänden sich im gesamten Straßenviertel zahlreiche Stellanlagen, sodass den Anwohner des Wohngebiets die Lärmbelästigung durch ankommende und abfahrende Autos zuzumuten sei.

Quelle: OVG Sachsen-Anhalt
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Urteil: Wertstoffsammelstelle begründet keinen Sachmangel:

Im Jahre 2015 erwarb ein Ehepaar eine Eigentumswohnung in einem Neubaugebiet in Düsseldorf. Auf dem Gelände sollten insgesamt 1.800 Wohnungen entstehen. Für die 140 Quadratmeter große Wohnung bezahlte das Ehepaar 550.000 Euro. Zu einem späteren Zeitpunkt errichtete die Stadt Düsseldorf auf der gegenüberliegende Seite der Neubauwohnung eine Altglas- und Altpapier-Containeranlage. Da die Anlage bei den Verkaufsgesprächen mit dem Bauträger nicht thematisiert wurde, fühlte sich das Ehepaar arglistig getäuscht und erhob Klage (AZ I-21 U 46/19).

Die Eheleute forderten von dem Bauträger eine Schadensersatzzahlung von 10.000 Euro. Als Gründe gaben sie an, dass die Neubauwohnung wegen der durch die Anlage entstehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie der optischen Nachteile etwa 30.000 Euro weniger wert sei als der vereinbarte Kaufpreis. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte die Klage keinen Erfolg. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ließ der Senat nicht zu. Das OLG sieht in Bezug auf § 437 BGB keinen Sachmangel der Kaufsache durch die Errichtung einer Wertstoffsammelstelle in der Nähe des Neubaugebiets.

Denn laut OLG ist eine ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung Bestandteil des urbanen Lebens. Die Eheleute haben sich mit dem Kauf ihrer Eigentumswohnung für den Standort in einem städtischen Gebiet entschieden. Die Beeinträchtigungen durch eine Containeranlage seien somit unvermeidbar und hinzunehmen, auch wenn es sich um eine Neubausiedlung mit gehobenen Immobilienpreisen handele. Ferner stand der Bauträger nicht in der Pflicht, über die Errichtung der Wertstoffsammelstelle zu informieren, da es sich um ein öffentliche und für jeden zugängliche Information handele. Auch der rechtlich vorgeschriebene Mindestabstand der Containeranlage zu den Wohngebäuden wurde vorschriftsmäßig eingehalten.

Quelle: OLG Düsseldorf
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Urteil: Erhöhung der Miete nach Modernisierung:

Die Mieter einer 85,65 Quadratmeter großen Wohnung in Berlin beklagen ihre Vermieterin auf die anteilige Rückzahlung der bisher getätigten Miete (AZ VIII ZR 369/18). Das Mietverhältnis besteht seit 2016, im Mietvertrag war eine Nettokaltmiete von 1.199 Euro vereinbart. Dies entspricht einem Quadratmeterpreis von 13,99 Euro. Die Vormieter zahlten lediglich eine Nettokaltmiete von 485 Euro. Nach dem Auszug stand die Altbauwohnung leer. Die Vermieterin hat zahlreiche und umfangreiche Baumaßnahmen an der Wohnung durchführen lassen. Zu den Arbeiten gehörten u. a. die Erneuerung der Elektrik sowie der sanitären Anlagen im Badezimmer, die Verlegung von über den Putz gelegten Heizungsrohren in den Fußboden als auch die Verlegung von Fliesen und Parkett sowie der erstmalige Einbau einer Küche.

Mit einem Schreiben im Mai 2016 rügten die Mieter, die Vermieterin habe gegen §§ 556d ff. BGB zur Begrenzung der Miethöhe verstoßen. Aus Sicht der Mieter überschreitet die vereinbarte Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 Prozent. Diese läge zu diesem Zeitpunkt bei einem Quadratmeterpreis von 8,74 Euro und somit einer Monatsmiete von 748,58 Euro. Die Mieter verlangen die Rückzahlung der zu viel bezahlten Miete für die Monate Juni bis November 2016. Ebenso fordern sie von der Vermieterin eine Feststellung, dass sie keine höhere Miete zahlen müssen. Das Landgericht entscheidet zugunsten der Vermieterin und bezieht sich auf § 556f Satz 2 BGB nach welchem die Mietpreisbremse nicht gilt, wenn zuvor eine Modernisierung stattgefunden hat.

Dieser Paragraf gilt allerdings nur, wenn die Modernisierungskosten mindestens ein Drittel der Kosten für eine vergleichbare Neubauwohnung erreichen. Hierbei dürfen lediglich Modernisierungsmaßnahmen aus dem Katalog des § 555b BGB berücksichtigt werden. Ebenso muss die Wohnung nach den Modernisierungsarbeiten in fast allen Bereichen, wie Sanitäreinrichtungen, Fenstern, Fußböden, Elektroinstallationen und anderen, eine wesentliche qualitative Verbesserung aufweisen. Nach der Revision der Mieter und dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss das Landgericht erneut prüfen, ob die Baumaßnahmen und die Kosten als Modernisierungskosten einzuordnen sind und die erforderliche Höhe gemäß § 556e Abs. 2 BGB erreichen.

Quelle: BGH
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Urteil: Nutzungszweck im Mietverhältnis ist entscheidend:

In einem Rechtstreit über ausstehende Mietzahlungen in Berlin wurde eine Zwangsverwaltung angeordnet. Die Vermieterin eines Anwesens vermietete acht Wohnungen an eine GmbH & Co. KG, die die Räumlichkeiten weitervermietete bzw. Dritten zur Verfügung stellte. Bei dem zwischen den beiden Parteien geschlossenen Mietvertrag handelte es sich um einen „Mietvertrag von Wohnraum“. In § 1 des Mietvertrages und der Beschreibung des Mietobjekts wurde verschriftlicht: „Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken nachstehende Wohnungen …“. Neben anderen Abreden wurde unter § 6 „Benutzung der Mieträume, Gebrauchsüberlassung“ festgehalten, dass der Mieter zu einer Untervermietung und zur Stellung eines Nachmieters oder einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt sei.

Mit einem Schreiben vom 25. August 2011 kündigte der Zwangsverwalter das Mietverhältnis zum 30. November 2011, ohne Angabe von Gründen. Kurz zuvor, im September 2011, vermietete die Gesellschaft eine der Wohnungen erneut. Auch dieses Mietverhältnis wurde von dem Zwangsverwalter fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt. Die Begründung für die Beendigung des Mietverhältnisses beruhte auf Zahlungsverzögerungen der Miete. Mit einem Schreiben im Juni 2016 verlangt der Zwangsverwalter die Räumung der Wohnung sowie die Zahlung der ausstehenden Mieten, der Nebenkosten sowie einer Nutzungsentschädigung. Vor dem Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte hatte die Klage Erfolg. Das Landgericht (LG) Berlin wies die Klage jedoch ab.

Laut Urteil des LG sei die Kündigung des Mietverhältnisses unwirksam, da der Verwalter gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses mit der Gesellschaft in dem Kündigungsschreiben angegeben hat. Dieses sei laut LG allerdings erforderlich, da es sich laut Mietvertrag um ein Wohnraummietverhältnis handele bzw. die Mietparteien unter einem „Schutz des sozialen Mietrechts“ stünden. Anders sieht es der Bundesgerichtshof (BGH) und hebt das Urteil des LG auf. Denn bei dem geschlossenen Mietvertrag handelt es sich laut BGH eben nicht um ein Mietverhältnis über Wohnraum, sondern gemäß § 578 Abs 2 BGB um andere Räume. Somit ist § 573 Abs. 3 BGB nicht anwendbar. Der Zwangsverwalter konnte gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB (Gewerbliche Weitervermietung) „in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten“ eintreten und das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen.

Quelle: AG/LG Berlin/BGH
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Urteil: Keine Mietminderung trotz Flächenabweichung:

Die Mieterin einer Ballettschule beklagt ihre Vermieterin und fordert eine Mietminderung von 10 Prozent (AZ XII ZR 40/19). In dem im Juni 2015 geschlossenen Mietvertrag wurde eine Gesamtmiete der Gewerberäume von 4.900 Euro brutto vereinbart. Die vermietete Gesamtfläche der Räumlichkeiten beträgt ca. 300 Quadratmeter. Der Vertrag wurde von der vorigen Mieterin übernommen. In einem Schreiben vom 19. August 2016 korrigiert die Vermieterin die in der Anlage 1 festgeschrieben Grundfläche. Denn nach getätigten Umbaumaßnahmen beträgt die neu bemessene Mietfläche etwa 10 Quadratmeter weniger als im Mietvertrag festgehalten.

Das Schreiben beinhaltet zudem eine weitere Korrektur. Fälschlicherweise sei der Flur, welcher der einzige Zugang zu der benachbarten Mieteinheit ist, aus Versehen der Mieterin zugeschrieben worden. Die Mieterin unterschreibt die neue Anlage zum Mietvertrag nicht und fordert von der Vermieterin eine Minderung der Bruttomiete um 10 Prozent. Bei ihrem Verlangen bezieht sie sich auf die kleinere Gesamtmietfläche. Die Beklagte ist zum Zeitpunkt des Rechtstreits Eigentümerin des Mietobjekts geworden. Die Klage wurde vom Landgericht (LG) München abgewiesen. Auch die Berufungsklage vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hatte keinen Erfolg. Denn auch wenn aufgrund der Flächenabweichung gemäß § 536 Abs. 1 BGB ein Mietmangel ersichtlich ist, rechtfertigt dieser nicht grundsätzlich eine Mietminderung.

Nur wenn die Mietfläche eine Minderung von mehr als 10 Prozent aufweist, gelte ohne Weiteres eine Mietminderung. Handelt es sich um eine Flächenabweichung von weniger als 10 Prozent, muss die Mieterin zunächst beweisen, dass aufgrund der verminderten Mietfläche der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist. Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Laut Bundesgerichtshof ist die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht nachgegangen, da sie nicht belegt hat, dass sie durch die verringerte Fläche Umsatzeinbußen zu verzeichnen hat. Ihre Angabe, sie können auf den zehn Quadratmetern vier Ballettschüler platzieren, reiche nicht aus, um zu beweisen, dass die verkleinerte Nutzfläche den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt.

Quelle: BGH
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