Winterdeko: Tipps für den Außenbereich

Wer es sich im Winter nicht nur im Haus oder in der Wohnung gemütlich machen möchte, sondern auch im Außenbereich, kann auch diesen ansprechend dekorieren. Dafür eignen sich beispielsweise stilvolle Türkränze, winterharte Pflanzen in schicken Töpfen oder hübsche Laternen und Windlichter. Darauf weist das E-Magazine „archzine.net“ hin und zeigt auf entsprechenden Fotos, wie die Deko-Ideen letztendlich umgesetzt werden können.

Mit kuscheligen Decken und Kissen auf den Sitzgelegenheiten können Eigentümer oder Mieter zudem dafür sorgen, dass auch im Winter die Terrasse oder der Balkon zu einem Aufenthalt einlädt. Ein kleiner Mini-Tannenbaum mit Lichterkette, eine Laterne und ein Holzschlitten im passenden Farbton sorgen darüber hinaus für die entsprechende Weihnachts- oder Winterstimmung.

Auf einer überdachten Terrasse lässt sich ebenfalls ein Weihnachtsbaum aufstellen. Dieser kann zum Beispiel mit Tannenzapfen und weiteren Elementen in natürlichen Farben geschmückt werden. Weiteres Tannengrünen rund um die Haustüre und Holzscheite in einem Metallkorb sorgen für ein noch winterlicheres Flair. Weitere Ideen erhalten Interessenten auf archzine.net.

Quelle: archzine.net
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Studie: So viel Abfall landet in der Biotonne

Die Deutschen haben 2020 für etwa 31 Kilogramm selbst kompostierbare Abfälle pro Kopf gesorgt. Das geht aus Schätzungen hervor, die das Statistischen Bundesamtes erstmals durchgeführt hat. Ohne Bioabfälle aus der Landwirtschaft oder dem produzierenden Gewerbe betrug das Gesamtaufkommen an Bioabfällen aus dem Siedlungsbereich 2020 14,4 Millionen Tonnen. Neben den selbst kompostierten Haushaltsabfällen wurden auch 11,8 Millionen Tonnen Bioabfälle von den Entsorgungsunternehmen eingesammelt. Zu den Bioabfällen zählen zum Beispiel Garten- und Parkabfälle, Speiseöle und -fette und Abfälle aus der Biotonne.

Im Vergleich zu 2010 ist die Menge der Bioabfälle um 23,7 Prozent gestiegen. Das Statistische Bundesamt weist allerdings auch darauf hin, dass die Abfälle aus der Biotonne im Vorjahresvergleich von 2019 auf 2020 zugenommen haben, während die Menge anderer Bioabfälle teils deutlich zurückging. Zurückzuführen sei dies auf die Corona-Pandemie, bei der während Lockdowns auch Großküchen, Kantinen und Restaurants geschlossen blieben.

Denn während in Großküchen, Kantinen und Restaurants aufgrund der Schließungen 2020 rund 1,1 Millionen Tonnen weniger Abfälle verursacht wurden (- 17,23 Prozent im Vergleich zum Vorjahr), verursachten Privatpersonen in Zeiten der Lockdowns mehr Abfall. So stieg die Menge der Biotonnen-, Garten- und Parkabfälle von 2019 auf 2020 um 3,4 Prozent (351.000 Tonnen) auf insgesamt 10,7 Millionen Tonnen. Für den Anstieg sorgten größtenteils die Abfälle aus Biotonnen, während die Menge der Garten- und Parkabfälle nur leicht anstieg. Die Zahlen waren ermittelt worden, weil Deutschland 2020 aufgrund der EU-Abfallrahmenrichtlinie erstmals Daten zur Eigenkompostierung an die Europäische Union übermitteln musste.

Quelle und weitere Informationen: destatis.de
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Kellerausbau: Das können Eigentümer beachten

Benötigen Eigentümer in ihrer Immobilie zusätzlichen Raum wie zum Beispiel für ein Homeoffice, einen Hobbyraum oder eine Wohnung, lässt sich diese oftmals im Keller realisieren. Darauf weist der FMI Fachverband Mineralwolleindustrie hin. Für dem Kellerausbau sollten Eigentümer allerdings vorab verschiedene Aspekte berücksichtigen, und zwar die Bauphysik, die baulichen Vorgaben und die Möglichkeiten für eine Wärmedämmung. Außerdem sollten sie sich über die Kosten informieren.

Für das Vorhaben sei es so zum Beispiel wichtig, dass der Keller und auch die Bauteile trocken sind. Ist dies der Fall, können weitere Planungen erfolgen. Dabei müssen allerdings auch rechtliche Aspekte beachtet werden. Denn während sich der Hobbyraum in der Regel in Eigenregie realisieren lässt, ist für den Bau einer Souterrain-Wohnung vorab unter anderem die Einholung einer Baugenehmigung erforderlich.

Auch eine Wärmedämmung des Bodens und der Kellerwände sollte laut des Fachverbands beim Ausbau erfolgen, unter anderem zum Schutz vor aufsteigender Feuchtigkeit. Der Fachverband weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es für die Wärmedämmung staatliche Fördermaßnahmen gibt. Neben der Wärmedämmung können Eigentümer gegebenfalls auch über eine Trittschalldämmung nachdenken. Denn auch aus dem Keller können Geräusche in andere Stockwerke übertragen werden, zum Beispiel von einer schleudernden Waschmaschine.

Quelle: der-daemstoff.de/wavepoint
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Wärmedämmung: Fachverband erläutert Vorteile

Eine Wärmedämmung von Gebäuden ist effektiv und einfach umsetzbar – dieser Auffassung ist der FMI Fachverband Mineralwolleindustrie. Mineralwolle könne auch dazu beitragen, die Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen, schreibt der Fachverband auf seiner Internetseite „der-daemstoff.de“. Dafür müsse das Haus allerdings vom Dach über die Fassade bis hin zur Kellerdecke gedämmt sein.

Für die Wärmedämmung kann sogenannte Mineralwolle verwendet werden, eine Kombination aus Glaswolle und Steinwolle. Ziel der Maßnahmen ist die Reduktion des Heiz- und Kühlenergiebedarfes, um letztlich Energie zu sparen und den CO2-Ausstoß zu reduzieren. Dass sich eine Wärmedämmung von Gebäuden lohnt, gehe auch aus einer Studie hervor, so der Fachverband.

So können Interessenten in der Studie „Graue Energie und Graue Emissionen von Dämmstoffen im Vergleich zum Einsparpotential“ des Forschungsinstituts für Wärmeschutz München nachlesen, dass sich durch die Wärmedämmung Energie einsparen lässt und wie viel. In den Beispiel-Berechnungen werden unter anderem auch die Baujahresklassen der Gebäude berücksichtigt. Interessenten können die vollständige Studie unter der-daemmstoff.de kostenlos herunterladen.

Quelle: der-daemmstoff.de
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Recht: Stellt der Verdacht auf Altlasten bereits ein Mangel dar?

Ein Immobilienverkäufer kann nicht zwangsläufig zur Sanierung eines Grundstücks verantwortlich gemacht werden, wenn dort Altlasten vermutet werden. Denn es müsse vorab geprüft werden, ob eine tatsächliche Bodenbelastung vorliegt. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (V ZR 213/21) und verwies den Fall daher zurück an das Oberlandesgericht (OLG) München. Im vorliegenden Fall hatte ein Immobilienverkäufer (Immobilienunternehmen) ein Gebäude auf einem Münchener Grundstück in einzelne Wohneinheiten aufgeteilt und mit dem Verkauf dieser begonnen.

Das Immobilienunternehmen wollte vorab allerdings noch eine Tiefgarage errichten lassen, wahrscheinlich, um einen höheren Verkaufserlös zu erzielen. Daher beauftragte es vorab eine Bodenanalyse. Bei dieser kam heraus, dass sich bei dem Boden unter der geplanten Tiefgarage um eine aufgefüllte Kiesgrube handelt, die mit unterschiedlichen Schadstoffen belastet ist. Das Immobilienunternehmen informierte daraufhin die Stadt, setzte den Verkauf zunächst aus und schloss die Haftung für eine Altlastenfreiheit des Grundstücks außerhalb des Innenhofs in den Kaufverträgen aus. Danach nahm sie den Verkauf wieder auf und informierte die Käufer über die Altlastenauskunft für den Boden unter der geplanten Tiefgarage.

Weil die neue Wohnungseigentümergemeinschaft später mögliche Ansprüche wegen der Altlasten im Innenhof und im südlichen Außenbereich geltend machen wollte, landete der Fall erst vor dem Landgericht, dann vor dem OLG und schließlich vor dem BGH. Der BGH entschied allerdings, dass vor einem Urteil erst eine sogenannte behördlichen Gefährdungsabschätzung erfolgen muss. Bei dieser müsse geprüft werden, ob tatsächlich eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt. Der BGH verwies den Fall daher zurück ans OLG.

Quellen: bundesgerichtshof.de/(AZ: V ZR 213/21)/wavepoint
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Möbel: Experten setzen auf Pappeln

Ob leichte Möbelplatten, Pflanztöpfchen oder Terrassendielen – sie alle können (teilweise) aus schnellwüchsigen Pappeln beziehungsweise aus deren gemahlener Rinde und deren Zweigen hergestellt werden. Herausgefunden haben das in den vergangenen Jahren mehrere Experten beim Forschungsprojekt Dendromass4Europe (D4EU). Durch geführt wurde es unter der Leitung von Norbert Weber, Professor für Forstpolitik und Forstliche Ressourcenökonomie an der Technischen Universität Dresden

Die Pappeln werden dazu seit 2017 auf schwer zu bewirtschaften Flächen angebaut und wachsen in sogenannten Kurz-Umtriebs-Plantagen (KUP) auf rund 1.300 Hektar landwirtschaftlicher Fläche im Nordwesten der Slowakei. Der Anbau der Pappeln wirkt sich wohl positiv auf die Umwelt aus und führt laut des slowakische Instituts für angewandte Ökologie „Daphne“ langfristig sogar zu einer besseren Bodenqualität.

Neben den sieben Instituten der Technischen Universität Dresden, Daphne und dem österreichische Forschungszentrum Wood K plus waren auch weitere Unternehmen am Forschungsprojekt beteiligt. Zu diesen zählen unter anderem IKEA Industry Malacky (Slowakei), Pulp-Tec Compound GmbH & Co KG (Deutschland) sowie TerrainEco (Tschechische Republik). Sie testen zurzeit Prototypen.

Quelle: idw-online.de/tu-dresden.de/Weitere Informationen: dendromass4europe.eu
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Co-Living: Unternehmen machen Vor- und Nachteile aus

Über das sogenannte Co-Living informieren das Urban Land Institute (ULI) und das Unternehmen JLL in einem Best-Practice-Leitfaden. Beim Co-Living leben Personen auf Zeit gemeinsam in einer Immobilie, zumeist in einer Stadt. Die Gründe dafür sind vielfältig: Zu teurer Wohnraum, das Alleinsein oder der Wunsch nach mehr Energieeffizienz führen zum Co-Living. Das Co-Living richtet sich zum Beispiel an Menschen mit Hochschulabschluss, aktive Rentner, aber auch an Geschäftsreisende, wie das ULI ausmacht.

In Europa habe sich der Markt sehr schnell entwickelt. So sind in Co-Living-Immobilien laut ULI zwischen 2020 und Mitte 2022 rund 1,2 Milliarden Euro investiert worden. Die stärksten Wachstumsimpulse für den Sektor sehen 175 befragte Marktteilnehmenden in der Nicht-Bezahlbarkeit von Wohnraum (49 Prozent), dem hohen Anteil jüngerer Menschen (49 Prozent) und der Zahl der Einpersonenhaushalte (40 Prozent). Auch der Wunsch nach Flexibilität (34 Prozent) und Urbanisierung (34 Prozent) tragen laut der Befragten zur Entwicklung des Sektors bei.

Die Befragten nannten in Bezug auf das Co-Living aber auch einige Herausforderungen. So zählen fehlende Bestände (38 Prozent), negative planerische Eingriffe (36 Prozent), ein begrenztes Marktbewusstsein (27 Prozent), ein Mangel an Betreibenden (24 Prozent) und die Verfügbarkeit von Grundstücken (22 Prozent) zu den Aspekten, die das Co-Living erschweren.

Quelle und weitere Informationen: germany.uli.org
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BSB: „Immer mehr Modernisierungen werden verschoben oder ganz aufgegeben“

Immer mehr Modernisierungen werden laut einer Umfrage des Bauherren-Schutzbundes verschoben oder ganz aufgegeben. So gaben nur noch 34,3 Prozent der befragten Wohneigentümer mit einer 15 Jahre alten oder älteren Immobilie im August 2022 an, Modernisierungsmaßnahmen durchführen lassen zu wollen. Ungefähr ein halbes Jahr zuvor waren es noch 50,2 Prozent.

Darüber hinaus bewertet mehr als die Hälfte der Befragten (54,9 Prozent) die Förderbedingungen für energieeffizientes Modernisieren nun als schlecht. Ein halbes Jahr zuvor waren nur 44 Prozent der Befragten der Auffassung, dass die Förderbedingungen schlecht sind. Für die Umfrage wurden in zwei Zeiträumen jeweils 1.000 Wohneigentümer befragt.

BSB-Geschäftsführer Florian Becker kritisiert in diesem Zusammenhang die Förderpolitik sowie „die abrupte Kürzung der Förderungen für Gebäudesanierung“. Sie schlage direkt auf die Investitionsmöglichkeiten der Verbraucher durch. „Die Regierung hat Selbstnutzern mit Modernisierungsabsicht mit dieser Aktion in Zeiten explodierender Preise und Darlehenszinsen den Boden unter den Füßen weggezogen. Der Einbau einer Wärmepumpe kostet nun nochmal bis zu 6.000 Euro mehr“, so der Geschäftsführer, der mehr vom Bund bereitgestelltes Geld sowie einen Förderrahmen mit Planungssicherheit fordert.

Quelle und weitere Informationen: bsb-ev.de
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Energie: Hydraulischer Abgleich des Heizungssystems ist Pflicht

Eigentümer von Gebäuden mit einer zentralen Gasheizungsanlage und sechs und mehr Wohneinheiten müssen in den kommenden Jahren einen hydraulischen Abgleich des Heizungssystems durchführen lassen. Eigentümer von zehn Wohneinheiten und mehr haben dazu bis zum 30. September 2023 Zeit, Eigentümer von sechs bis neun Wohneinheiten bis zum 15. September 2024. Das geht aus der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassenen „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) hervor.

In diesem Zusammenhang weist der Verein „Wohnen im Eigentum“ (WiE) auf mehrere Aspekte hin. Zunächst muss beispielsweise geprüft werden, ob es sich bei den Heizkörpern um Sondereigentum handelt, was oftmals der Fall ist, oder um Gemeinschaftseigentum. Laut WiE sollten Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) aber auch dann gemeinsam einen hydraulischen Abgleich durchführen lassen, wenn sich die Heizkörper im Sondereigentum befinden. Dies werde wahrscheinlich günstiger sein, als den hydraulischen Abgleich allein durchführen zu lassen. In der Eigentümerversammlung muss der hydraulische Abgleich laut WiE zunächst beschlossen werden und dann sollten drei Vergleichsangebote eingeholt werden.

Der WiE kritisiert die kurze Zeitspanne, die den Eigentümern zur Umsetzung des hydraulischen Abgleichs zur Verfügung steht: „Systembedingt können Wohnungseigentümergemeinschaften oft nicht so schnell handeln. Die Verordnung wird auf diese Weise für WEGs zum Papiertiger“, so WiE-Rechtsreferent Michael Nack. Weitere Informationen zum Thema erhalten Interessenten unter wohnen-im-eigentum.de. Die EnSimiMaV ist vollständig unter gesetze-im-internet.de/ensimimav/BJNR153000022.html abrufbar.

Quelle: wohnen-im-eigentum.de
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Urteil: Kein Vertrag bei unglücklicher Verwechslung

Ziehen Mieter in eine neue Wohnung, erhalten sie automatisch Strom von einem Grundversorger – es sei denn, sie entscheiden sich für einen Wahlversorger. Doch was passiert, wenn sich ein Mieter für einen Wahlversorger entschieden hat, es aber zu einer Verwechselung der Zählernummern zweier Nachbarwohnungen kommt? Darüber entschied nun das Amtsgericht Frankfurt am Main [Aktenzeichen 29 C 903/21 (19)].

Im vorliegenden Fall hatte eine Immobilienverwaltung einer neuer Mieterin versehentlich die Zählernummer der Nachbarwohnung mitgeteilt. Die Mieterin schloss also mit der vermeintlich richtigen Zählernummer einen Vertrag mit einem Wahlversorger ab. Nachdem die Verwechslung aufgefallen war, informierte die Mieterin ihren Wahlversorger und teilte ihm die richtige Zählernummer, also die ihrer Wohnung, mit. Der Wahlversorger passte seine Abrechnungen entsprechend an.

Der Grundversorger, der ebenfalls Leistungen zur Verfügung gestellt hat, forderte nun allerdings Geld von der Mieterin. Diese sah es jedoch nicht ein, die Rechnung zu begleichen. Daraufhin verklagte der Grundversorger die Mieterin. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Laut Amtsgericht Frankfurt am Main war zwischen den Parteien kein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen. Schließlich wollte die Mieterin einen Vertrag mit einem Wahlversorger und nicht mit dem Grundversorger abschließen.

Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
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