Trend: Outdoorküchen

Der Essenszubereitung im Freien kommt laut der Arbeitsgemeinschaft Die Moderne Küche (AMK) eine immer größere Bedeutung zu. Interessenten können Outdoorküchen in verschiedenen Varianten erwerben. Dabei sollten sie unter anderem darauf achten, dass diese aus witterungs- und UV-beständigen Materialien bestehen und auch die Geräte und Zubehörteile für den Outdoor-Gebrauch konzipiert worden sind. Falls die Outdoorküche nicht unter einer Überdachung steht, empfiehlt sich für die Wintermonate zudem eine Abdeckhaube.

Outdoor-Küchen sind in verschiedenen Größen und Ausführungen erhältlich. Dabei werden laut AMK entweder einzelne Module – für eine größere Flexibilität oftmals auf Rollen – miteinander kombiniert oder komplette Küchenzeilen beziehungsweise Kochinseln zusammengestellt. Die Rahmen bestehen meist aus Edelstahl oder Aluminium. Für die Arbeitsplatten und Schrankfronten werden Materialien wie Keramik, Naturstein, Verbundstoffe oder Kompaktplatten verwendet.

Interessente, die eine Outdoor-Küche erwerben möchten, sollten diese auf einem festen und stabilen Untergrund aufbauen können. Dazu kommt beispielsweise eine Naturstein- oder Holzterrasse infrage. Eine unbefestigte Wiese ist als Standort für Outdoor-Küchen dagegen laut AMK ungeeignet. Die Outdoor-Küchen verfügen auch über Vorrichtungen und Geräte wie ein Spülbecken und einen Kühlschrank. Zu den erforderlichen Wasser- und Stromanschlüssen für diese sollten sich Interessenten laut AMK von Experten im Fachhandel beraten lassen.

Quelle: moebelindustrie.de
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Studie: DIW untersucht Effekt von Mietpreiskontrollen

Eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) kommt zum Ergebnis, dass Mietpreiskontrollen die ökonomische Ungleichheit nur kurzfristig reduzieren können. Zugrunde liegt die Annahme, dass ärmeren Haushalten, die hohe Mieten bezahlen, reichere Haushalte gegenüberstehen, die Einnahmen aus Vermietungen haben. Begrenze der Gesetzgeber das Wachstum der Mieten, profitieren laut DIW vor allem die Einkommensschwachen, während die reichsten Haushalte weniger Einnahmen aus der Vermietung erzielen.

Damit sich ein spürbarer Effekt erzielen lasse, seien allerdings strikte Mietpreiskontrollen notwendig. Zudem gehen die Betroffenen neue Wege, um die Mietpreiskontrollen zu umgehen. So wandeln sie beispielsweise Mietwohnungen in Eigentumswohnungen um. Mietpreisregulierungen bringen laut DIW aber noch weitere unerwünschte Effekte mit sich: Sie machen es unattraktiv, neue Wohnungen zu bauen und alte Wohnungen zu renovieren. Infolgedessen kommt es zu einem Rückgang des Angebots auf dem Mietmarkt.

Für die Studie untersuchten die Verantwortlichen zum einen die Verteilung der Mietbelastung und Mieteinahmen nach Einkommensgruppen auf Basis der Daten der Luxemburger Einkommensstudie. Zum anderen sahen sie sich die Entwicklungen von Ungleichheit und Mietpreisregulierung in 16 OECD-Ländern seit 1900 an. Dabei fanden sie auch heraus, dass die Einkommensungleichheit nach der Einführung der Mietpreiskontrollen in der Nachkriegszeit zwar sank, in den 1970er Jahren aufgrund der Deregulation des Mietmarktes sowie weiteren Faktoren aber stark anstieg.

Quelle und weitere Informationen: diw.de
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Tipp: Das ist bei einer Lüftungsanlage zu beachten

Was beim Einbau einer Lüftungslage zu beachten ist, weiß die Verbraucherzentrale Berlin. Sie weist unter anderem darauf hin, dass eine entsprechende Fachplanung erforderlich ist, die effizientesten Geräte das EU-Effizienzlabel A+ haben und dass die Anschaffungskosten für Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung über das Bundesförderungsprogramm für effiziente Gebäude (BEG) finanziell gefördert werden können.

Lüftungsanlagen sind laut Verbraucherzentrale nicht nur praktisch, weil sie Wohnräumen gleichmäßig Frischluft zuführen, verbrauchte Innenluft abziehen und Feuchtigkeit wegtransportieren. Sondern in manchen Fällen können sie sogar erforderlich werden, zum Beispiel in manchen Neubauten oder sanierten Immobilien. Das ist dann der Fall, wenn die Fenster und Türen so gut abgedichtet sind, dass das Öffnen dieser für den Schutz gegen Feuchtigkeit nicht mehr ausreichend ist.

Durch eine Lüftungsanlage kann laut Verbraucherzentrale Berlin einerseits eine kontinuierliche, bedarfsgerechte Lüftung sichergestellt werden. Andererseits können die Filtersysteme in den Lüftungsanlagen Staub, Pollen oder Insekten aus den Wohnräumen fernhalten. Bei Lüftungsanlagen wird in zentrale und dezentrale Varianten unterschieden. Für Neubauten eignen sich zentrale Lüftungsvarianten, für Bestandsbauten dezentrale, die sich nachrüsten lassen. Weitere Tipps zu Lüftungsanlagen und zum Energiesparen gibt es auf verbraucherzentrale-energieberatung.de.

Quelle: verbraucherzentrale-berlin.de
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Forschung: Solaranlagen mithilfe von künstlicher Intelligenz verbessern

Eine Technik zur Optimierung von Solaranlagen ist das Ziel des sogenannten Verbundprojekts Dig4morE, dem das Helmholtz-Institut Erlangen-Nürnberg sowie die Photovoltaik-Unternehmen Sunsniffer, Aquila Capital und Sunset Energietechnik angehören. Mittels künstlicher Intelligenz wollen die Projektpartner eine Methodik entwickeln, die Optimierungsmaßnahmen für Solaranlagen vorschlägt.

Dank der Methodik sollen Fehler direkt vor Ort aus den Monitoring-Daten der einzelnen Solarmodule herausgelesen werden können. Ziel ist es auch, eine Methodik zu entwickeln, die die Fehler der Solaranlagen auch in verschiedenen Witterungsbedingungen erkennt. Die Photovoltaik-Unternehmen stellen den Forschenden daher die Daten von elf Solarparks zur Verfügung, die sich in ganz Europa befinden.

Durch die neue Methodik soll eine kostengünstigere Analyse der Fehler möglich werden. Bisher können Fehler der Solarmodule laut der Projektverantwortlichen beispielsweise durch thermografische Analysen zwar auch schon aufgespürt werden, dies sei aber teuer und aufwendig. Mit ersten Ergebnissen rechnen die Projektverantwortlichen gegen Ende des Jahres. Aus diesen möchten sie unter anderem Handlungsempfehlungen ableiten.

Quelle und weitere Informationen: fz-juelich.de
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Vorkaufsrecht: BGH stärkt Mieterrechte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Vorkaufsrechte von Mietern in einem aktuellen Urteil gestärkt (VIII ZR 305/20). Im vorliegenden Fall wollte eine Mieterin einer 46,60 Quadratmeter großen unsanierten Wohnung in einem Mehrparteienhaus in Berlin, das die Eigentümerin in Wohnungseigentumseinheiten aufteilte, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen. Für die Wohnung sollte sie laut Kaufvertrag 163.266,67 Euro zahlen.

Im Kaufvertrag stand allerdings folgende Klausel: „Wird das Wohnungseigentum [ent]gegen vorstehender Beschreibung mit dem laufenden oder einem anderen Mietverhältnis geliefert, mindert sich der Kaufpreis um 10 % auf 146.940,00 Euro für das Wohnungseigentum.“ Diese Klausel bedeutet, dass ein anderer Käufer für die Wohnung über 16.326,67 Euro weniger hätte zahlen müssen, wenn diese zu dem Zeitpunkt vermietet ist.

Die Mieterin kaufte die Wohnung letztlich und überwies die 163.266,67 Euro – aber unter dem Vorbehalt der teilweisen Rückforderung. Zuvor hatte sie bereits bereits darauf hingewiesen, dass sie die getroffene Kaufpreisregelung für unwirksam halte, dass sie als vorkaufsberechtigte Mieterin einen höheren Preis zahlen solle als ein anderer Kaufinteressent. Der BGH entschied, dass die Mieterin ebenfalls nur 146.940,00 Euro muss. Das Argument, dass sich eine vermietete Wohnung unter Umständen nur günstiger verkaufen lasse als eine unvermietete ließ der BGH nicht gelten.

Quelle: BGH/VIII ZR 305/20
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Besitz: Eigentümer glücklicher als Mieter

Immobilienbesitzer in Baden-Württemberg sind zufriedener als Mieter. Zu diesem Ergebnis kommt Prof. Dr. Frank Brettschneider von der Universität Hohenheim in einer von den baden-württembergischen Bausparkassen in Auftrag gegeben Studie. Aus dieser geht hervor, dass 71 Prozent der Eigentümer in Baden-Württemberg mit ihrer aktuellen Wohnsituation zufrieden sind. Bei Mietern sind es nur 52 Prozent.

Für die Befragten leistet ihre Immobilie ihnen einen wesentlichen Beitrag zur Altersvorsorge (77 Prozent). Außerdem profitieren sie von Gestaltungsfreiheit (73 Prozent) und Unabhängigkeit (65 Prozent). Bei Mietern spielen diese Aspekte eine deutlich geringere Rolle (Altersvorsorge: 55 Prozent, Gestaltungsfreiheit: 53 Prozent, Unabhängigkeit: 41 Prozent).

Außerdem gaben mehr Immobilienbesitzer als Mieter an, sich während der corona-bedingten Einschränkungen in ihrem Eigenheim zurückziehen und sich entspannen zu können (87 Prozent). Bei den Mietern waren es nur 79 Prozent. Aus der Umfrage geht aber auch hervor, dass viele Mieter mit dem Gedanken spielen, Eigentum zu erwerben (58 Prozent), dies aber wegen finanzieller Belastungen oder des Risikos einer möglichen Arbeitslosigkeit bisher noch nicht getan haben.

Quelle & weitere Informationen: arge-online.org
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Studie: „Die familienfreundlichsten Städte Deutschlands“

Die familienfreundlichste Stadt in Deutschland 2022 ist laut des Portals „savoo“ Berlin, gefolgt von Nürnberg und Münster. Für die Befragung hat das Portal in 30 Städten Faktoren wie die „Anzahl der Ärzte“, die „Kriminalitätsrate“ und die „Anzahl der Parks“ aber beispielsweise auch die „Anzahl der Kitas“, den „durchschnittlichen Stundenlohn für einen Babysitter“ und die „durchschnittliche Miete für eine 3-Zimmer-Wohnung“ untersucht.

In Berlin gibt es laut Studie unter anderem besonders viele kinderfreundliche Aktivitäten, Restaurants und Parks. Nürnberg überzeugt mit einer bezahlbaren Kinderbetreuung, einer niedrigen Kriminalitätsrate sowie derselben Anzahl an Ärzten wie in Berlin. Münster kann ebenfalls mit einer bezahlbaren Kinderbetreuung punkten. Außerdem gibt es dort vielen Ärzte und die Kriminalitätsrate ist niedriger als in Städten wie Berlin, Köln und Hamburg.

Neben den besten hat das Portal „savoo“ aber auch die im Hinblick auf die Familienfreundlichkeit schlechtesten Städte ermittelt. Dabei handelt es sich um Augsburg, Leipzig und Chemnitz. Die Verantwortlichen führen dies in Augsburg unter anderem zurück auf die geringe Anzahl der Kitas, in Leipzig auf niedrige Löhne und eine hohe Kriminalitätsrate sowie in Chemnitz ebenfalls auf niedrige Löhne, nennen aber auch die Vorzüge dieser Städte.

Quelle & weitere Informationen: savoo.de
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Ukraine-Krieg: Verband schließt Baustopps nicht aus

Aufgrund des Ukraine-Kriegs kann der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie Baustopps für viele Projekte nicht mehr ausschließen. Laut des Verbandes ist es unsicher, ob genügend Material für alle Baustellen in Deutschland vorhanden sein wird. Neben Stahlproduzenten, die ihre Produktion drosseln müssten, hätten auch große Raffinerien angekündigt, ihre Bitumen-Produktion reduzieren zu müssen. Bitumen wird unter anderem im Straßenbau und zur Herstellung von Dachbahnen eingesetzt.

Laut des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie kommen selbst Schrauben und Nägel aufgrund von Sanktionen nicht mehr in Deutschland an. „Wir sollten uns […] die Frage stellen, welche Projekte wir einstellen müssen und auf welche wir nicht verzichten können“, sagt Tim-Oliver Müller, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Bauindustrie. Die großen Preissteigerungen wie etwa bei Stahl, Bitumen und Aluminium führen dazu, dass Materiallieferanten keine verbindlichen Angebote mehr abliefern können.

Da Unternehmen Preissteigerungen in laufenden Verträgen aber nicht an ihre Kunden weitergeben können, führe dies zu einem wirtschaftlichen Risiko und dazu, dass sie auf den Mehrkosten sitzen blieben. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie fordert daher eine Preisgleitklausel für Verträge. Dies würde allerdings bedeuten, dass die Auftraggeber die Mehrkosten übernehmen müssten. Ändere sich an der jetzigen Situation nichts, können kurzfristige Baustopps laut Verband nicht ausgeschlossen werden.

Quelle: bauindustrie.de
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Energiekosten: Lohnsteuerhilfeverein gibt Spartipps

Der Vereinigte Lohnsteuerverein weist darauf hin, dass es sich – im Hinblick auf die gestiegenen Energiekosten – lohnen kann, in Sanierungsmaßnahmen mit erneuerbaren Energien am eigenen Haus zu investieren. Eigentümer könnten für energetische Sanierungsmaßnahmen bis zu 20 Prozent der Kosten und bis zu 40.000 Euro steuerlich geltend machen. Geregelt sei dies in Paragraf 35c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.

Bei den energetischen Sanierungsmaßnahmen kann es sich laut des Vereinigten Lohnsteuerhilfevereins beispielsweise um die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage oder um die Erneuerung einer Heizungsanlage oder die Optimierung bestehender Heizungsanlagen handeln. Die Kosten können dann über die Steuererklärung abgesetzt werden, verteilt auf drei Jahre.

Im Jahr der energetischen Gebäudesanierungsmaßnahme sowie im darauffolgenden Kalenderjahr sind maximal sieben Prozent der Kosten und höchstens 14.000 Euro absetzbar. Im zweiten darauffolgenden Kalenderjahr sind es maximal sechs Prozent der Aufwendungen und höchstens 12.000 Euro. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Rechnung, die Zahlung per Überweisung sowie eine Bescheinigung eines ausstellungsberechtigten Fachunternehmens oder Energieberaters. Es können zudem nicht alle Maßnahmen geltend gemacht werden. Dazu zählen beispielsweise öffentlich geförderte Sanierungsmaßnahmen.

Quelle und weitere Informationen: vhl.de
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Urteil: Geldautomat in Mehrfamilienhaus darf bleiben

Die Bewohner eines Mehrfamilienhauses im nordrhein-westfälischen Ratingen machen sich Sorgen darüber, dass ein Geldautomat, der sich in diesem befindet, gesprengt werden könnte. Der Grund dafür ist, dass in den Medien immer wieder über Geldautomaten-Sprengungen berichtet wird. Der Mehrfamilienhaus-Eigentümer fordert daher von der Bank, den Geldautomaten zu entfernen.

Damit war er jedoch bereits am Landgericht Düsseldorf gescheitert (Urteil vom 8. November 2020, Az. 13 O 353/19). Daraufhin ging die Eigentümergemeinschaft in Berufung – jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Denn auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschied, dass der Geldautomat im Mehrfamilienhaus nicht entfernt werden muss.

Laut OLG habe die Eigentümergemeinschaft mit dem Betrieb einer Bankfiliale auch das Aufstellen eines Geldautomaten genehmigt. Eine Änderung der Benutzungsregeln ihrer Immobilie könnten die Eigentümer aber nur einstimmig beschließen, was nicht geschehen sei. Die bloß abstrakte Gefahr eines Zugriffsversuchs durch Kriminelle genüge nicht, um der Mieterin einer Teileigentumseinheit die ihr genehmigte Nutzung zu untersagen.

Quelle: OLG Düsseldorf/(Az. I-9 U 25/21)
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