Upcycling: Dekoideen mit Glasflaschen

Unter dem Titel „Upcycling mit Flaschen – Die besten Ideen“ erhalten Interessenten auf dem Portal „brigitte.de“ verschiedene Dekorationsideen für ausrangierte Wasser-, Saft- oder Weinflaschen aus Glas. Bei den Dekorationsideen handelt es sich beispielsweise um einen „Flaschengarten“, „Water Plants“ oder „Schwebende Vasen“.

Für einen Flaschengarten wird ein großes Glasgefäß benötigt. In diesem entsteht mithilfe von Substrat, Erde, Mikroorganismen, Pflanzen, Luft und Wasser ein Ökosystem. Beim Trend „Water Plants“ werden Pflanzen wie Epiphyten in ein Glasgefäß gestellt, sodass die Wurzeln sichtbar sind. Beim Trend „Schwebende Vasen“ werden alte Gläser als Vasen genutzt und, beispielsweise mit einem Seil, an Rankhilfen befestigt.

Interessenten, die sich die Dekorationsmöglichkeiten mit den ausrangierten Glasflaschen anschauen möchten, werden unter brigitte.de fündig. Dort erhalten sie auch eine Anleitung für das Anlegen eines Flaschengartens, weiterführende Informationen zu „Water Plants“ und weitere Ideen dazu, wie Glasfalschen zur Dekoration eingesetzt werden können.

Quelle und weitere Informationen: brigitte.de
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Wohneigentum: Für viele nur ein Traum?

Die Mehrheit der Immobilienkäufer und Immobilieninteressenten bezeichnet die Preise als abschreckend (65 Prozent) und als abgekoppelt vom wahren Wert (44 Prozent). Zudem halten 51 Prozent der Befragten einen Immobilienkauf in ihrer Region für gar nicht oder kaum noch leistbar. Das geht aus der Interhyp-Leistbarkeitsstudie mit 1.000 Befragten hervor. „Viele der Befragten haben das Gefühl, dass die Preise ‚unaufhörlich ins Unermessliche‘ steigen“, sagt Jörg Utecht, Vorstandsvorsitzender der Interhyp-Gruppe.

Dass die befragten Immobilienkäufer oder Immobilieninteressenten sich einen Immobilienkauf gar nicht oder kaum noch leisten können, führen sie unter anderem auf die Höhe der Immobilienpreise in der Region zurück (49 Prozent). Aber auch die Tatsache, dass die Kaufpreise in Relation zum Einkommen oder zum Vermögen als zu hoch empfunden werden (45 Prozent) spielt offenbar eine Rolle. 36 Prozent möchten daher beim Immobilienkauf Kompromisse eingehen, rund 1/3 der Befragten will den Immobilienkauf hinauszögern und rund 7 Prozent der Befragten haben ihren Traum von einer Immobilie aufgegeben.

Doch aus der Studie geht laut Interhyp auch hervor, dass es sich bei den Einschätzungen oftmals um Vermutungen handelt. So wissen 2/3 der Befragten nicht, wie hoch die tatsächlichen Finanzierungskosten für sie wären und nur vier von zehn Befragten (41 Prozent) haben ihre Kreditkosten bereits berechnet. Laut Jörg Utecht sollten Immobilieninteressenten dies aber tun und sich nicht entmutigen lassen. Für rund ¼ der Befragten ist allerdings ein Erbe, eine Schenkung oder die finanzielle Unterstützung der Eltern Voraussetzung für einen Immobilienkauf.

Quelle und weitere Informationen: interhyp.de
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Neubau: Es können wieder Förderanträge gestellt werden

Ab heute können wieder Anträge bei der KfW für die „Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 (EH/EG40) – Neubauförderung mit modifizierten Förderbedingungen“ gestellt werden. Die Neubauförderung für Wohn- und Nichtwohngebäude im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) startet damit wieder. Sie ist bis zum 31. Dezember befristet. Für die Neubauförderung steht ein Budget von 1 Milliarde Euro bereit.

Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, geht allerdings davon aus, dass die Neubauförderung sehr schnell ausgeschöpft sein wird. Damit möglichst viele Antragsteller von der Neubauförderung profitieren, sind unter anderem die Fördersätze reduziert und die Förderbedingungen geändert worden. So wird der Einbau von Gasheizungen künftig beispielsweise nicht mehr gefördert.

Die Neuausrichtung der Neubauförderung soll in drei Schritten erfolgen: dem Neustart der EH-40 Neubauförderung mit angepassten Förderkonditionen, dem Programm EH40-Nachhaltigkeit, das eine Neubauförderung nur noch in Kombination mit dem Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen (QNG) ermöglicht, und letztlich einem neuen Programm mit dem Titel „Klimafreundliches Bauen“. Weitere Informationen erhalten Interessenten auf bmwi.de und deutschland-machts-effizient.de.

Quelle und weitere Informationen: bmwi.de/deutschland-machts-effizient.de
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CO2-Kosten: Teilung zwischen Vermietern und Mietern

Das Heizen in Deutschland ist aufgrund der CO2-Steuer teurer geworden, die seit 2021 erhoben wird. Bisher müssen Mieter dafür allein die Mehrkosten tragen. Das soll sich jedoch zum 1. Januar 2023 ändern. Dann soll die CO2-Steuer zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt werden. Dazu hat sich die Bundesregierung kürzlich auf ein Stufenmodell für Wohngebäude geeinigt.

Mit diesem sollen laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWI) „anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche und damit fair zwischen Mietern und Vermietern umgelegt [werden]“. Je emissionsärmer das Wohngebäude ist, desto weniger Kosten müssen die Vermieter tragen. Bei einem Effizienzhaus 55 werden für Vermieter gar keine Kosten fällig.

Durch das Stufenmodell sollen laut BMWI sowohl bei Vermietern Anreize geschaffen werden, energetische Sanierungen durchzuführen, als auch Mieter dazu motiviert bleiben, ihren Energieverbrauch zu senken. Die CO2-Steuer soll zu weniger Emissionen von Kohlendioxid führen und damit letztlich auch einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird bis 2025 schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr steigen.

Quelle und weitere Informationen: bmwi.de
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Urteil: Bewährungsstrafe für Rechtsanwalt, der Immobilien unter Wert verkauft hat

Ein Rechtsanwalt hat im Lehel in München zwei Wohnungen seiner dementen Mandantin deutlich unter Wert verkauft, und zwar an seine Kinder. Dafür ist er vom Schöffengericht des Amtsgerichts München wegen Untreue zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Wohnungen, die einen Wert von 1.100.000 Millionen beziehungsweise 1.300.000 Millionen Euro hatten, verkaufte er für nur 600.000 Euro an seien Tochter und deren Ehemann und für 675.000 Euro an seinen Sohn und dessen Ehefrau.

Der Rechtsanwalt kannte die mittlerweile verstorbene Mandantin bereits seit den 1980er Jahren, da sie eine enge Freundin seiner Eltern war. Sie hatte ihm eine Generalvollmacht erteilt. Der Rechtsanwalt räumte den Verkauf der Wohnungen ein. Er gab an, es sei ihm nicht darum gegangen „seinen Kindern etwas zuzuschustern“. Er habe über Jahre ein enges und freundschaftliches Verhältnis zur Geschädigten entwickelt. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Übertragung der Wohnungen an seine Kinder ihrem Willen entspreche. Erst später sei ihm bewusst geworden, dass er durch den Verkauf der Wohnungen auf dem freien Markt erheblich höhere Preise erzielen hätte können.

Das Schöffengericht glaubte dem dem Angeklagten nur teilweise und sieht es als bloße Schutzbehauptung, dass ihn der objektive Marktwert der verkauften Wohnungen überrascht habe. Da er bereits Immobilienverkäufe durchführte und viele Jahre lang in München Rechtsanwalt gewesen ist, „lässt sich schlussfolgern, dass dieser jedenfalls mit den Preisen und Werten von Immobilien in München vertraut war“, so das Schöffengericht. Zumindest hätte er die Pflicht gehabt, als Bevollmächtigter der Geschädigten Auskunft über die Marktwerte der Wohnungen einzuholen. Das Schöffengericht geht in seinem Urteil auch auf den Umgang mit Personen ein. Es „ist strafschärfend zu werten, dass die Geschädigte (…) zum Tatzeitpunkt bereits vollständig dement war und die Tat somit zu Lasten einer Person verübt wurde, welche sich nicht im Ansatz dagegen wehren konnte.“

Quelle: justiz.bayern.de/AG München, AZ: 836 Ls 231 Js 167395/16
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Deko: So gelingt die Wandbegrünung im Inneren

Pflanzenliebhaber, die im Inneren ihre Wand begrünen möchten, können dazu Zimmerpflanzen in speziellen Hängesystemen pflanzen. Darauf weist das Portal „bauen.de“ hin. Bei diesen Hängesystemen handelt es sich zum Beispiel um Kastenmodule, Textiltaschen oder vorgefertigte Kunststoffplatten mit Ausbuchtungen. Bevor man die Hängesysteme allerdings an der Wand montiert, sollte laut Portal – sofern diese nicht ins Hängesystem selbst integriert ist – eine wasserdichte Dämmschicht an der Zimmerwand angebracht werden.

Außerdem geht das Portal darauf ein, welche Zimmerpflanzen sich für die Wandbegrünung eigenen. Bei der Auswahl dieser sollten Pflanzenliebhaber auf deren Eigenschaften achten. Dazu können sie und unter anderem prüfen, wie viel Licht die Zimmerpflanzen benötigen, wie oft sie gegossen werden müssen und wie es sich mit ihrem Wachstum verhält. Die Eigenschaften der Zimmerpflanzen sollten weitgehend miteinander übereinstimmen, damit diese nicht eingehen. Zimmerpflanzen, die zur Wandbegrünung geeignet sind, sind beispielsweis um Efeu, Moos und Farn. Am besten versorgen lassen sich diese über spezielle Bewässerungssysteme.

Die Vorteile einer Wandbegrünung sind unter anderem die Reduzierung der Schadstoffgehalts in der Luft, die allgemeine Verbesserung der Raumluft sowie die Verbesserung der Raumakustik. Zu den Nachteilen zählen die hohen Anschaffungskosten, der hohe Pflegeaufwand der Pflanzen sowie die Gefahr von Schimmelbildung, wenn die Dämmschicht nicht richtig montiert worden ist. Pflanzenliebhaber, die sich für die Wandbegrünung interessieren, erhalten auf bauen.de weitere Informationen. Dort erfahren sie auch, wie sie einen Bilderrahmen mit Sukkulenten bepflanzen können.

Quelle: bauen.de
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Studie: Bauen 2030

Wie gelingt eine zukunftsfähige Bauwende? Das untersuchte kürzlich das Das Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO gemeinsam mit mehreren Verbänden und Kammern der Immobilienwirtschaft. Dabei identifizierten sie über 100 Trends, die sie in drei Zukunftsszenarien zusammengefasst haben. Bei den drei Szenarien handelt es sich laut IAO um „#innovationiskey“, „#greenregulation“ sowie um „#heritagefortomorrow“.

Bei Szenario 1, #innovationiskey, wird davon ausgegangen, dass die Planung, die Ausführung und der Betrieb in der Bau- und Immobilienwirtschaft eng miteinander verzahnt sind, unter anderem durch digitale Prozesse. In Szenario 2, greenregulation, wird die Bau- und Immobilienwirtschaft durch die Regularien für das Erreichen der Klimaziele beeinflusst. Bei Szenario 3, #heritagefortomorrow, kommt es in der Bau- und Immobilienwirtschaft unter anderem zur Rückbesinnung auf regionale Bauformen und Ökosysteme.

Allgemein lässt sich laut IAO sagen, dass bei allen drei Szenarien die Erreichung der Klimaziele eine übergeordnete Rolle spielt. Dem Forschungsteam gehören neben dem IAO der Hauptverband der Bauindustrie HDB, die Bundesarchitektenkammer BAK, die Bundesingenieurkammer BIngK, der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau VDMA, der Zentrale Immobilien Ausschuss ZIA sowie der Zentralverband des Deutsches Baugewerbe ZDB an. Interessenten können die Studie „Bauen 2030“ kostenlos über iao.frauenhofer.de herunterladen.

Quelle und weitere Informationen: iao.frauenhofer.de
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Bautipp: Die perfekte Treppe

Damit die Treppe im Haus nicht zur Unfallgefahr wird, bedarf es einer guten Planung. Diese übernehmen meist Experten. Jedoch ist es auch für Bauherren oder Eigentümer im Zuge von Sanierungsmaßnahmen ratsam, sich über den Treppenbau zu informieren. Das Portal „bauen.de“ gibt Auskunft darüber, wie es mit der Treppenberechnung klappt und worauf beim Treppenbau zu achten ist. Bei diesem muss sich nämlich beispielsweise an den baurechtlichen Vorschriften der Landesbauordnungen orientiert werden.

Zur Treppenberchnung sind besonders die drei Faktoren „Steigungshöhe“, „Auftrittsbreite“ sowie „Laufbreite“ wichtig. Die Steigungshöhe beschreibt nichts anderes als die Stufenhöhe. Laut „bauen.de“ gilt eine Stufenhöhe zwischen 16 und 18 Zentimetern als sicher und komfortabel. Mit der Auftrittsbreite wird Auftrittsfläche von der Seite aus beschrieben. Diese sollte 29 Zentimeter betragen. Die Laufbereite hingegen bezeichnet den Bereich zwischen dem rechten bzw. linken Rand der Treppe und sollte 80 bis 100 Zentimeter messen.

Um nun diese sowie weitere Faktoren zu berechnen, werden Formeln herangezogen. Die Formel zur Berechnung der Steigungshöhe lautet beispielsweise „Exakte Steigungshöhe = Geschosshöhe/Anzahl der Auftritte“. Für die Berechnung der Stufenzahl gilt die Formel „Anzahl der Auftritte = Geschosshöhe/Steigungshöhe“. Neben diesen und weiteren Formeln gelten auch Regeln wie die Schrittmaßregel, die Sicherheitsregel und die Bequemlichkeitsregel. Im Beitrag auf dem Portal erfahren Interessenten mehr zum Thema und erhalten auch einen Link zu einem Treppenrechner.

Quelle und weitere Informationen: bauen.de
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Energiesparen: GDW liefert Tipps

Zum Thema „Energiesparen“ hat der GDW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen kürzlich aus aktuellem Anlass verschiedene Tipps veröffentlicht. Zu diesen zählt unter anderem das Senken der Raumtemperatur. Laut Bundesverband sind in der Heizperiode Temperaturen von 20 bis 22 Grad ausreichend. Wird die Wohnung gelüftet, sollte die Heizung zuvor abgedreht werden, um Energiekosten zu sparen.

Darüber hinaus sei es besser, mehrmals täglich Stoßlüftungen durchzuführen als die Fenster über lange Zeiträume angekippt zu lassen. Friert es, sollte der Zeitraum für die jeweiligen Stoßlüftungen zirka 5 Minuten betragen. In der Übergangszeit erhöht sich diese Zeitspanne auf zirka 10 bis 15 Minuten. Gelüftet werden sollte zudem nach dem Aufstehen, vor dem Schlafengehen, nach dem Kochen und nach dem Duschen.

Auch durch Elektrogeräte, die komplett ausgeschaltet sind, lässt sich laut des Bundesverbandes Strom sparen. Am besten gelinge dies mit Steckerleisten mit einem entsprechenden Ausschalter. Wer sich neue Elektrogeräte anschafft, sollte dabei auf die Energieeffizienz-Kennzeichnung achten. Mit energieeffizienten lassen sich laut des Bundesverbandes im Vergleich zu älteren Geräten mehr als 50 Euro im Jahr einsparen.

Quelle und weitere Tipps: gdw.de
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Urteil: Vermieter müssen Beschwerdegeber gegebenenfalls Preis geben

Mitbewohner einer Hausgemeinschaft hatten sich bei ihrer Vermieterin über ihren Mitbewohner beschwert. Daraufhin setzte diese ein Schreiben an ihn auf, mit folgendem Inhalt: „Auf Grund von Beschwerden über starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus möchten wir eine Begehung Ihrer Wohnung durchführen. Unser Mitarbeiter, Herr K., wird am Donnerstag, den 15. August 2019 um 10 Uhr die Wohnungsbesichtigung durchführen.“ Bei der Begehung war die Wohnung dann tatsächlich in einem verwahrlosten Zustand vorgefunden worden.

Daraufhin forderte die Vermieterin den Mitbewohner der Hausgemeinschaft zur Entrümpelung und Reinigung der Wohnung auf, was dieser auch tat. Daraufhin verlangte er von der Vermieterin allerdings unter anderem Auskunft darüber, welcher Mitbewohner sich über ihn beschwert haben soll. Die Vermieterin gab den Namen aus Datenschutzgründen nicht preis und schlug vor, „die Angelegenheit ruhen zu lassen“. Daraufhin klagte der Mitbewohner. Doch sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht teilten die Einschätzung der Vermieterin, dass sie keine Auskunft über den Namen liefern muss.

Anders sah es in diesem Fall hingegen der Bundesgerichtshof (BGH) und führte dazu verschiedene Gründe an. Einer davon ist folgender: „Um […] mögliche Rechte auch gegenüber dem Hinweisgeber geltend zu machen, von dem die unrichtigen Daten herrühren, und so ‚die Fehler an der Wurzel anzugehen‘, benötigt der Kläger die Information, von wem die Angaben stammen. Da es sich bei den Angaben ‚starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus‘ […] um ansehensbeeinträchtigende Behauptungen handelt, liegt bei der hier zu unterstellenden Unwahrheit dieser Behauptung ein Anspruch […] gegen den Hinweisgeber auf Unterlassung der Behauptung zumindest nahe“.

Quelle und weitere Informationen: BGH/Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21
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