Urteil: Auf den Mieter umgelegte Grundsteuer ist gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die vom Vermieter geschuldete, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegte Grundsteuer, zur Miete gehört. Deshalb ist sie laut BFH gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn zum hinzuzurechnen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine GmbH, von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude gemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Klägerin als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die Klägerin vertraglich umgelegte Grundsteuer, zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht sah das anders und gab der Klage statt. Der BFH ließ die Revision zu und hob das Urteil des Finanzgerichtes auf. Der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen ist laut BFH wirtschaftlich zu verstehen. Dazu gehörten auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden.

Ein derartiger Fall lag hier laut BFH vor. Schuldner der Grundsteuer sei somit der Eigentümer, also der Vermieter. Zivilrechtlich könne die Grundsteuer jedoch auf den Mieter überwälzt werden. Sie fließe damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich zum Teil hinzuzurechnen ist. Die Hinzurechnung könne somit nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert.

Quelle: Nummer 017/22 – Urteil vom 02.02.2022; III R 65/19/bundesfinanzhof.de
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Balkon: Skandinavische Gemütlichkeit

Möchten Eigentümer oder Mieter ihrem Balkon einen gemütlichen skandinavischen Look verleihen, können sie dies unter anderem mit Möbeln aus naturbelassenem Holz, einer natürlichen Farbwahl bei der Deko sowie der passenden Beleuchtung. Dies geht aus einem Artikel auf dem Portal „zuhausewohnen.de“ hervor. Darüber hinaus können auch Blumen in Form von Kränzen oder Sträußen, Pflanzen in Balkonkästen oder Trockenblumen eingesetzt werden, um das sogenannte Hygge-Gefühl zu schaffen.

Das Portal „zuhausewohnen.de“ zeigt aber nicht nur einige Beispiele, sondern auch, wo Ketten mit Lampions, Holzlaternen mit integrierter LED-Kerze, Laternen- oder Solarleuchten, Kissenbezüge, Wilblumensets oder Blumenampeln erhältlich sind. Dabei arbeitet das Portal mit sogenannten Affliliate-Links. Klickt ein Kunde auf diese und kommt letztlich ein Kauf zustande, erhält das Portal eine Provision.

Der skandinavische Stil steht für Leichtigkeit, natürliche Elemente, reduzierte Farben und minimalistische Formen. Er kann nicht nur auf dem Balkon eingesetzt werden, sondern beispielsweise auch in der Küche, im Wohnzimmer oder im Schlafzimmer. Bei dem Einrichtungsstil steht neben der Gemütlichkeit die Nachhaltigkeit im Fokus. Obwohl das skandinavische Design eher schlicht ist, können hin und wieder auch Farbakzente gesetzt werden.

Quelle: zuhausewohnen.de
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Studie: In Deutschland sind 99.000 Hektar Bauland vorhanden

In Deutschland ist genügend Bauland vorhanden, um zwischen 900.000 und rund zwei Millionen, bei dichter Bebauung sogar bis zu vier Millionen Wohnungen zu bauen. Das geht aus einer Studie des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hervor.

Bei den baureifen, potentiell bebaubaren Flächen in den Städten und Gemeinden handelt es sich um mindestens 99.000 Hektar. Dazu sagt Bundesbauministerin Klara Geywitz: „Es gibt ausreichend Bauland in Deutschland. So viel wie die Größe Berlins oder 140.000 Fußballfelder.“ Damit sei das Potenzial da, um 400.000 Wohnungen jährlich zu bauen, davon 100.000 Sozialwohnungen. Über die Hälfte des Baulands sei kurzfristig bebaubar.

„Damit die vorhandenen Flächen für Wohnungen, Schulen, Kitas und mehr genutzt werden können, ist eine gemeinsame Kraftanstrengung nötig“, meint Prof. Dr. Eckart Würzner, Erster Stellvertreter des Präsidenten des Deutschen Städtetages. „Städte müssen in die Lage versetzt werden, Grundstücke vergünstigt kaufen und gemeinwohlorientiert entwickeln zu können. Sofort nutzbare Bauflächen dürfen nicht aus Spekulationszwecken liegengelassen werden“, so Prof. Dr. Eckart Würzner.

Quelle und weitere Informationen: bbsr.bund.de
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Pool-Bau: So gelingt die Planung

Was Wasserraten beachten müssen, die sich einen Pool in den Garten bauen möchte, hat das Portal „bautipps.it“ zusammengefasst. So sei es zunächst ratsam, sich beim Bauamt der Gemeinde nach entsprechenden Auflagen zu erkundigen. Denn für den Bau – besonders von großen Pools – können Baugenehmigungen erforderlich sein. Außerdem sollten auch versicherungstechnische Aspekte im Vorfeld geklärt werden.

Ist dies geschehen, sollte im Garten ein ebenerdiger Platz für den Pool auserkoren werden. Plant man ihn im Süden oder Südwesten, bleibt das Wasser laut „bautipps.it“ im Sommer länger warm. An einem optimalen Pool-Standort sollten zudem keine Bäume in der unmittelbaren Umgebung stehen. Grund dafür ist, dass herabfallendes Laub das Wasser verdrecken kann. Bei der Wahl der Form, der Größe und des Materials des Pools kommt es laut des Portals nicht nur auf die Größe des Gartens, sondern auch auf den finanziellen Ermessensspielraum an.

Neben der Planung und dem Bau muss aber auch über die richtige Pool-Pflege nachgedacht werden. Dazu bedarf es unter anderem Chlor, Algenverhütungs- und Flockmitteln, die das Poolwasser klar bleiben lassen. Zudem muss der pH-Wert regelmäßig geprüft und Filteranlagen müssen regelmäßig gesäubert werden. Spezielle Abdeckungen, die Belastungen bis zu 100 Kilogramm aushalten, sorgen nicht nur dafür, dass der Pool sauber bleibt, sondern auch dafür, dass er für Kinder nicht zu Gefahr wird. Laut „bautipps.it“ erkennt man sichere Abdeckungen daran, dass sie die Wasseroberfläche nicht berühren.

bautipps.it
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Stromkosten: So können einkommensschwache Haushalte sparen

Damit einkommensschwache Haushalte Stromkosten sparen können, müssen spezifische Förderprogramme gestärkt werden. Das geht aus dem sogenannten ZEW policy brief der ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim und der Universität Heidelberg hervor, der auf einer empirischen Analyse des „Stromspar-Checks“ beruht. Die Förderprogramme sollen laut ZEW allerdings nicht nur auf die rein finanzielle Unterstützung setzen, sondern das Angebot mit verhaltensbezogenen Anreizen kombinieren.

Laut ZEW kann dies unter anderem mit dem kostenfreien „Stromspar-Check“ gelingen. Förderberechtigte Haushalte mit besonders ineffizienten Altgeräten erhalten nach einer Energieberatung einen Gutschein, den sie nach dem Kauf eines Neugeräts finanziell geltend machen können. Die Haushalte können dank des Gutscheins des bundesweiten Programms durchschnittlich 35 Prozent des Kaufpreises abdecken. Durch Zusatzprogramme von Ländern und Kommunen kann sich der Anteil auf bis zu 45 Prozent erhöhen.

Laut ZEW lohnt sich der Umstieg auf ein effizientes Kühlgerät, da einkommensschwache Haushalte über überdurchschnittlich alte Geräte verfügen. Diese verbrauchen meist mehr als doppelt so viel Strom wie ein Neugerät. „Ein alter Kühlschrank kann sich gerade für einkommensschwache Haushalte zur Kostenfalle entwickeln. Können sie das Geld für einen Gerätetausch doch aufbringen, amortisiert sich dieser in den meisten Fällen bereits nach drei Jahren“, sagt Bettina Chlond, Umweltökonomin am ZEW Mannheim und Ko-Autorin der Studie.

Quelle und weitere Informationen: zew.de/stromspar-check.de
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Vertrag: Pächter muss sich selbst umfassend über Inhalte informieren

Der Verpächter eines denkmalgeschützten Herrenhauses muss bei der vorvertraglichen Aufklärung nicht die Interessen des Pächters wahrnehmen und ihm das Vertragsrisiko abnehmen. Stattdessen muss der Pächter selbst prüfen und entscheiden, ob der Vertrag für ihn von Vorteil ist oder nicht. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).

Im vorliegenden Fall verpachtete das Land Hessen ein ehemaliges Herrenhaus, in dem Pächter 2014 ein Restaurant eröffneten. Die Pächter übernahmen die Renovierungsarbeiten im ersten Geschoss sowie die Ausstattung der Küche auf eigene Rechnung, berechneten die Eigenleistung aber dem Land gegenüber. Pachtzahlungen leisteten sie nicht. Wegen des Zahlungsrückstand kündigte das Land im Januar 2019 den Pachtvertrag und klagte vor dem Landgericht Darmstadt auf die Räumung des Herrenhauses und – unter Berücksichtigung einer entsprechenden Minderung – auf die ausstehende Pacht von 68.500 Euro.

Das wollten die Pächter nicht auf sich sitzen lassen und verklagten wiederum das Land auf Schadenersatz, wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Sie seien über den Zustand des Herrenhauses arglistig getäuscht worden. Schließlich landete der Fall bei OLG, das zugunsten des Landes urteilte. Einerseits müsse sich ein Mieter selbst umfassend über den Vertrag informieren. Anderseits seien die Angaben des Landes zum Sanierungszustand des Herrenhauses nicht pflichtwidrig falsch gewesen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.4.2022, Az. 12 U 323/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
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Upcycling: Dekoideen mit Glasflaschen

Unter dem Titel „Upcycling mit Flaschen – Die besten Ideen“ erhalten Interessenten auf dem Portal „brigitte.de“ verschiedene Dekorationsideen für ausrangierte Wasser-, Saft- oder Weinflaschen aus Glas. Bei den Dekorationsideen handelt es sich beispielsweise um einen „Flaschengarten“, „Water Plants“ oder „Schwebende Vasen“.

Für einen Flaschengarten wird ein großes Glasgefäß benötigt. In diesem entsteht mithilfe von Substrat, Erde, Mikroorganismen, Pflanzen, Luft und Wasser ein Ökosystem. Beim Trend „Water Plants“ werden Pflanzen wie Epiphyten in ein Glasgefäß gestellt, sodass die Wurzeln sichtbar sind. Beim Trend „Schwebende Vasen“ werden alte Gläser als Vasen genutzt und, beispielsweise mit einem Seil, an Rankhilfen befestigt.

Interessenten, die sich die Dekorationsmöglichkeiten mit den ausrangierten Glasflaschen anschauen möchten, werden unter brigitte.de fündig. Dort erhalten sie auch eine Anleitung für das Anlegen eines Flaschengartens, weiterführende Informationen zu „Water Plants“ und weitere Ideen dazu, wie Glasfalschen zur Dekoration eingesetzt werden können.

Quelle und weitere Informationen: brigitte.de
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Wohneigentum: Für viele nur ein Traum?

Die Mehrheit der Immobilienkäufer und Immobilieninteressenten bezeichnet die Preise als abschreckend (65 Prozent) und als abgekoppelt vom wahren Wert (44 Prozent). Zudem halten 51 Prozent der Befragten einen Immobilienkauf in ihrer Region für gar nicht oder kaum noch leistbar. Das geht aus der Interhyp-Leistbarkeitsstudie mit 1.000 Befragten hervor. „Viele der Befragten haben das Gefühl, dass die Preise ‚unaufhörlich ins Unermessliche‘ steigen“, sagt Jörg Utecht, Vorstandsvorsitzender der Interhyp-Gruppe.

Dass die befragten Immobilienkäufer oder Immobilieninteressenten sich einen Immobilienkauf gar nicht oder kaum noch leisten können, führen sie unter anderem auf die Höhe der Immobilienpreise in der Region zurück (49 Prozent). Aber auch die Tatsache, dass die Kaufpreise in Relation zum Einkommen oder zum Vermögen als zu hoch empfunden werden (45 Prozent) spielt offenbar eine Rolle. 36 Prozent möchten daher beim Immobilienkauf Kompromisse eingehen, rund 1/3 der Befragten will den Immobilienkauf hinauszögern und rund 7 Prozent der Befragten haben ihren Traum von einer Immobilie aufgegeben.

Doch aus der Studie geht laut Interhyp auch hervor, dass es sich bei den Einschätzungen oftmals um Vermutungen handelt. So wissen 2/3 der Befragten nicht, wie hoch die tatsächlichen Finanzierungskosten für sie wären und nur vier von zehn Befragten (41 Prozent) haben ihre Kreditkosten bereits berechnet. Laut Jörg Utecht sollten Immobilieninteressenten dies aber tun und sich nicht entmutigen lassen. Für rund ¼ der Befragten ist allerdings ein Erbe, eine Schenkung oder die finanzielle Unterstützung der Eltern Voraussetzung für einen Immobilienkauf.

Quelle und weitere Informationen: interhyp.de
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Neubau: Es können wieder Förderanträge gestellt werden

Ab heute können wieder Anträge bei der KfW für die „Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 (EH/EG40) – Neubauförderung mit modifizierten Förderbedingungen“ gestellt werden. Die Neubauförderung für Wohn- und Nichtwohngebäude im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) startet damit wieder. Sie ist bis zum 31. Dezember befristet. Für die Neubauförderung steht ein Budget von 1 Milliarde Euro bereit.

Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, geht allerdings davon aus, dass die Neubauförderung sehr schnell ausgeschöpft sein wird. Damit möglichst viele Antragsteller von der Neubauförderung profitieren, sind unter anderem die Fördersätze reduziert und die Förderbedingungen geändert worden. So wird der Einbau von Gasheizungen künftig beispielsweise nicht mehr gefördert.

Die Neuausrichtung der Neubauförderung soll in drei Schritten erfolgen: dem Neustart der EH-40 Neubauförderung mit angepassten Förderkonditionen, dem Programm EH40-Nachhaltigkeit, das eine Neubauförderung nur noch in Kombination mit dem Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen (QNG) ermöglicht, und letztlich einem neuen Programm mit dem Titel „Klimafreundliches Bauen“. Weitere Informationen erhalten Interessenten auf bmwi.de und deutschland-machts-effizient.de.

Quelle und weitere Informationen: bmwi.de/deutschland-machts-effizient.de
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CO2-Kosten: Teilung zwischen Vermietern und Mietern

Das Heizen in Deutschland ist aufgrund der CO2-Steuer teurer geworden, die seit 2021 erhoben wird. Bisher müssen Mieter dafür allein die Mehrkosten tragen. Das soll sich jedoch zum 1. Januar 2023 ändern. Dann soll die CO2-Steuer zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt werden. Dazu hat sich die Bundesregierung kürzlich auf ein Stufenmodell für Wohngebäude geeinigt.

Mit diesem sollen laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWI) „anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche und damit fair zwischen Mietern und Vermietern umgelegt [werden]“. Je emissionsärmer das Wohngebäude ist, desto weniger Kosten müssen die Vermieter tragen. Bei einem Effizienzhaus 55 werden für Vermieter gar keine Kosten fällig.

Durch das Stufenmodell sollen laut BMWI sowohl bei Vermietern Anreize geschaffen werden, energetische Sanierungen durchzuführen, als auch Mieter dazu motiviert bleiben, ihren Energieverbrauch zu senken. Die CO2-Steuer soll zu weniger Emissionen von Kohlendioxid führen und damit letztlich auch einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird bis 2025 schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr steigen.

Quelle und weitere Informationen: bmwi.de
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