Urteil: Umlage der Gartenpflegekosten auf Mieter unzulässig:

In einer Wohnanlage in Berlin-Buch mietete ein Ehepaar im November 2014 eine Wohnung. In dem Wohnquartier befinden sich Grünanlage, Sozialeinrichtungen, Sportanlage sowie Kinderspielplätze. Die Anlage ist für die Öffentlichkeit zugänglich, die Eigentümer und Mieter der Wohnanlage haben, laut Hausordnung, dieselben Nutzungsrechte wie Besucher.

Die Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung des Ehepaares legte die entstandenen Kosten für die Pflege der Grün- und Gemeinschaftsflächen der Wohnanlagen in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter um. In der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 wurden den Mietern hierfür knapp 410 Euro berechnet. Im Folgejahr 2017 waren es über 120 Euro. Die Mieter weigerten sich, diese Kosten zu zahlen. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage, da sie die Forderung als zulässig empfand (AZ 65 S 132/19).

Sowohl das Amtsgericht Pankow/Weißensee als auch das Landgericht Berlin hielten die Umlage der Gartenpflegekosten auf die Nebenkosten der Mieter für unzulässig und wiesen die Klage sowie die Berufung ab. Denn in diesem Fall erlauben die bauplanerischen Bestimmungen des Wohnquartiers die Nutzung der Anlage durch die Öffentlichkeit. Eine Widmung einer Wohnanlage an die Öffentlichkeit besagt, dass jedermann die Flächen nutzen kann, unabhängig davon, ob er Eigentümer oder Mieter einer Wohnung ist. Demnach können die Gartenpflegekosten nicht auf die Mieter umgelegt werden, da der Bezug zur Mietsache fehlt.

Quelle: LG Berlin
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Urteil: Schadensersatzanspruch nach Kündigung des Mietverhältnisses:

Im Jahre 2006 wurde eine Gewerbehalle an eine Mieterin übergeben. Sie plante, die Halle als Werkstatt für die Herstellung von Kunststoffprodukten sowie als Lager zu nutzen. Mit der Schließung des Mietvertrags wurde eine monatliche Miete über 100 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart. Zudem wurde eine Nutzungsüberlassung vereinbart. Die Mieterin sollte Umbaumaßnahmen im Wert von etwa 8.500 Euro zur Wertsteigerung der Gewerbehalle durchführen. Zu den vereinbarten Maßnahmen gehörten die Ausbesserung und Versiegelung des Betonfußbodens sowie die Isolierung der Wandverkleidung.

Im Jahre 2009 schlossen die beiden Mietparteien einen neuen Mietvertrag; auch diesmal verpflichtete sich die Mieterin zur Durchführung der wertsteigernden Maßnahmen. Im weiteren Verlauf änderte sie allerdings ihre Pläne und führte die vereinbarten Baumaßnahmen an der Gewerbehalle nicht durch. In einem Kündigungsschreiben zu Ende November 2017 verlangte ihre Vermieterin deshalb eine Schadensersatzzahlung in Höhe der berechneten Herstellungskosten (ca. 21.600 Euro) und erhob Klage gegen sie (AZ XII ZR 42/20).

Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) lehnten die Klage mit der Begründung ab, es bestünde kein Schadensersatzanspruch gemäß § 281 BGB, da der Primäranspruch auf Durchführung der Umbauarbeiten nach drei Jahren verjährt sei. Die Baumaßnahmen seien nach den geschlossenen Verträgen im Jahre 2006 und 2009 sofort fällig gewesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings hebt das Urteil auf und verweist den Rechtsstreit zurück. Zwar wäre laut BGH gemäß § 271 Abs. 1 BGB die Umbaupflicht zur sofortigen Erfüllung fällig gewesen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Ansprüche der Vermieterin bei der Rückgabe der Mietsache verfallen. Denn vertraglich war geregelt, dass die Mietsache in einem verbesserten Zustand, unter Berücksichtigung der vereinbarten Forderungen, zurückgegeben wird.

Quelle: BGH
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Urteil: Nachbarn können vom Selbsthilferecht Gebrauch machen:

Zwischen zwei Nachbarn kommt es zu einem Rechtsstreit (AZ V ZR 234/19). Auf einem Grundstück steht eine 15 Meter hohe Schwarzkiefer, deren Äste und Zweige bis zum Nachbargrundstück ragen. Die Schwarzkiefer wächst seit bereits 40 Jahren, die Äste entfalten sich seit 20 Jahren auch über dem Grundstück des Nachbarn. Dieser ist von den abfallenden Nadeln und Zapfen verärgert und fordert seinen Nachbarn auf, die überragenden Äste zurückzuschneiden.

Da dieser nicht auf die Forderung reagiert, schneidet der sich benachteiligt fühlende Grundstückseigentümer eigenhändig die Äste ab, die über seinen Grundstück ragen. Daraufhin erhebt sein Nachbar Klage und fordert, das Abschneiden der Zweige zu unterlassen. Die Kläger betonten, dass die Standfestigkeit des Baumes dadurch gefährdet sei. Vor dem zuständigen Amts- und Landgericht hatte die Klage Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt die Klage auf und weist sie an die Vorinstanzen zurück.

Laut Urteil des BGH kann der beklagte Grundstückseigentümer von seinem Selbsthilferecht gemäß § 910 Abs. 1 BGB Gebrauch machen. Auch steht der Eigentümer, auf dessen Grundstück die Schwarzkiefer wächst, in der Verantwortung, die Zweige und Äste so zuzuschneiden, dass das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt wird. Das Selbsthilferecht kann nur dann eingeschränkt werden, wenn naturschutzrechtliche Vorgaben wie Baumschutzsatzungen- oder Verordnungen das Beschneiden des Baumes nicht erlauben.

Quelle: BGH
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Urteil: Kein Grund zur Klage wegen fehlender Duldungserklärung:

Die Vermieterin eines Mehrfamilienhauses kündigte im Januar 2019 ihren Mietern an, sie wolle eine Wärmedämmung an der Außenfassade anbringen. Die Mieter des Hauses erklärten, die Maßnahmen dulden zu wollen. Da die Bauarbeiten verschoben wurden, setzte die Vermieterin im November 2019 ein weiteres Schreiben auf, mit welchem Sie die Mieter erneut zur Duldung der Maßnahmen bat. Die Bauarbeiten sollten Mitte Januar oder Mitte März 2020 beginnen. Die Duldungserklärung sollte bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen. Die Nachfrist war auf den 06. Januar datiert.

Da die Vermieterin bis zum 14. Januar noch keine Duldungserklärung seitens der Vermieter erhielt, reichte sie Klage ein (AZ VIII ZB 44/20). Auf diese reagierten die Mieter noch am Tag der Klagezustellung und gaben bei dem Prozessbevollmächtigten eine Duldungserklärung ab. Diese war auf den 22. Dezember 2019 datiert. Die Mieter gaben zudem an, die Duldungserklärung im Dezember per Post verschickt zu haben. Die Vermieterin erklärte den Rechtsstreit damit für erledigt. Das Amtsgericht Berlin Köpenick erlegte die Kosten für den Rechtsstreit der Vermieterin auf. Diese war allerdings der Meinung, die Mieter sollen die Kosten für den Rechtsstreit tragen, da sie die Duldungserklärung nicht rechtzeitig erhalten habe.

Sowohl das Landgericht als auch der Bundesgerichtshof lehnten die Forderung der Vermieterin ab. Als Erklärung gaben die Gerichte an, es bestünde bis dahin kein Grund zur Klageerhebung. So hätte nach der Aufforderung zur Duldung zunächst eine Mahnung folgen müssen. Ebenso sei zu beachten, dass die Mieter bereits in der ersten Aufforderung zur Duldung von Erhaltungsmaßnahmen im Januar 2019 ihre Zustimmung abgegeben hatten. Auch sei zu beachten, dass die Mieter grundsätzlich nicht im Verzug waren. Denn die Fälligkeit der Duldungsanzeige könne sogar bis zum Baubeginn infrage gestellt werden.

Quelle: BGH
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Urteil: Einseitige Kündigung in Wohngemeinschaft nicht ohne Weiteres möglich:

In Frankfurt am Main kam es zu einem Rechtsstreit zwischen zwei Frauen, die gemeinsam eine Wohnung in Form einer Wohngemeinschaft bewohnten (AZ 2-11 T 117/20). Im Januar 2017 schlossen die beiden Mieterinnen einen gemeinsamen Mietvertrag ab, in welchem sie beide als Hauptmieterinnen verzeichnet waren. Im März 2020 äußerte eine der Mieterinnen den Wunsch, aus dem Mietvertrag auszutreten, um gemeinsam mit ihrem Freund zusammenzuziehen.

Die andere Mieterin war mit dem Auszug grundsätzlich einverstanden. Sie bat allerdings darum, die Kündigung und somit das Ende des Mietvertrags erst zum 31. Dezember 2020 auszusprechen. Somit hätte sie ausreichend Zeit, eine andere Wohnung zu suchen. Ebenso war sie bereit, für die Miete ab Juli 2020 allein aufzukommen. Diese Vereinbarung reichte ihrer Mitbewohnerin allerdings nicht aus. Vielmehr verlangte sie, eine sofortige Kündigung auszusprechen und beklagte ihre Mitbewohnerin auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung.

Während das Amtsgericht Frankfurt am Main der Klage der Mieterin zustimmte, war das Landgericht (LG) anderer Meinung. Da eine Wohngemeinschaft gemäß § 741 BGB keine Bruchteilgemeinschaft darstelle, bestünde kein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags. Laut LG entspricht es nicht der Interessenslage einer Wohngemeinschaft, eine einseitige Kündigung auszusprechen ohne wesentliche Voraussetzungen zu erfüllen. Vielmehr sieht das LG eine Wohngemeinschaft als eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Demnach würde ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung dann bestehen, wenn sich eine der Parteien langfristig weigert, eine einvernehmliche Einigung zu finden und die Kündigung nachdrücklich ausschließt. Dies sei hier allerdings nicht der Fall.

Quelle: LG FFM
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Urteil: Kostenvoranschlag Schadenspflicht :

Im Jahre 2014 hat ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung zu einem Preis von 79.800 Euro verkauft. Den neuen Eigentümern war bekannt, dass die Wohnung einen Sachmangel aufweist. Im Schlafzimmer gab es in der Vergangenheit Feuchtigkeit an den Wänden. Im Kaufvertrag haben die Parteien vereinbart, dass der Verkäufer dazu verpflichtet ist, für den Sachmangel aufzukommen, sollte es erneut zu einer Beschädigung durch Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen.

Die Vertragsparteien haben sich auf eine Frist bis Ende Dezember 2015 geeinigt, in welcher diese Vereinbarung gilt. Zum Ende des Jahres 2014 kam es im Schlafzimmer der Wohnung erneut zur Feuchtigkeitsbildung. Die neuen Eigentümer forderten den ehemaligen Besitzer auf, die Schäden zu beseitigen und für die Schadensbeseitigung aufzukommen. Da dieser bis zu der gesetzten Frist der Forderung nicht nachgegangen ist, klagten die neuen Eigentümer gegen den Vorbesitzer. Sie forderten anhand eines Kostenvoranschlags die Zahlung für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten von 7.972,68 Euro ohne Umsatzsteuer. Ebenso sollten die Beklagten die vorgerichtlichen Anwaltskosten übernehmen.

Das Landgericht Krefeld gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sowie der Bundesgerichtshof haben die Berufung und Revision des Beklagten zurückgewiesen. Denn der Schadensersatzpflichtige ist gemäß des sogenannten „kleinen Schadensersatz“ in der Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Zahlung zu leisten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der neue Eigentümer die Mängelbeseitigungsmaßnahmen tatsächlich ausführt oder sich mit dem Mangel abfindet. Die Umsatzsteuer müsse allerdings nur dann erstattet werden, wenn sie auch tatsächlich anfalle.

Quelle: BGH
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Urteil: Sachverständigengutachten soll über Eigenbedarfskündigung entscheiden:

Einem Mieter in Berlin wurde das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der im Jahre 1949 geborene Mieter lebte seit 1986 in der knapp 85 Quadratmeter großen Mietwohnung. Im Jahre 2012 erwarb ein neuer Eigentümer die Wohnung im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Als Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 30. Juni 2017 gab der Eigentümer an, seine Tochter wolle zum Wintersemester 2017/2018 ein Studium in Berlin aufnehmen und die Wohnung beziehen.

Das Kündigungsschreiben wurde dem Mieter anwaltlich im September 2016 zugestellt. Dieser widersprach der Kündigung des Mietverhältnisses und begründete, es lägen Härtegründe vor, die es ihm nicht möglich machen, aus der Mietwohnung auszuziehen. Nach Prüfung des Sachverhalts, lehnten sowohl Amtsgericht (AG) als auch Landgericht (LG) die Räumungsklage und Aufforderung zur Herausgabe der Wohnung ab. Das Mietverhältnis solle gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 und § 574a Abs. 1 Satz 1 BGB unter denselben Voraussetzungen auf unbestimmte Zeit verlängert werden (AZ VIII ZR 6/19).

Auch wenn das LG, anders als das AG, der Meinung war, die Kündigung wegen Eigenbedarfs entspräche den formellen und materiellen Gründen, greife dennoch der Härteeinwand des Beklagten. Ärztliche Atteste bescheinigten den schlechten gesundheitlichen Zustand des Beklagten, von dem ungewiss sei, wann sich dieser verbessere. Zudem lebe der Beklagte seit etwa 30 Jahren in der Wohnung und sei demnach stark in das soziale Umfeld eingebunden. Es bestünde die Gefahr, sein Gesundheitszustand könne sich nach einem Auszug verschlechtern. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Revision des Klägers statt und verweist den Fall zur Überprüfung an eine andere Kammer des LG. Denn die vorliegenden ärztlichen Atteste seien nicht ausreichend. Vielmehr müsse ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten Auskunft über die Art, den Umfang und die Auswirkungen des Zustands des Mieters geben.

Quelle: BGH
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Urteil: Unerlaubte Untervermietung ist erhebliche Pflichtverletzung:

Wer seine Mietwohnung oder einen Teil der Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters an andere untervermietet, dem droht unter Umständen eine Kündigung. Im vorliegenden Fall hat die Mieterin einer Fünfzimmerwohnung in Berlin eines ihrer Zimmer an Touristen untervermietet. Zudem hat sie eine Anzeige über das Portal AirBnb geschaltet. Eine Freundin der Vermieterin buchte auf ihre Bitte hin ein Zimmer bei der Mieterin. Daraufhin sprachen die Vermieter eine Abmahnung gegenüber der Mieterin aus.

Diese löschte die Anzeige bei AirBnb, allerdings vermietet sie das Zimmer weiterhin an Touristen. Auch diesmal erfuhren die Vermieter von der unerlaubten Untervermietung, da die Freundin von der Mieterin eine Telefonnummer erhielt, die sie laut Mieterin gerne an Bekannte weitergeben könnte, sollte jemand auf der Suche nach einem Zimmer sein. Daraufhin sprachen die Vermieter eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Zudem erhoben sie Klage und forderten die Mieterin auf, die Wohnung zu räumen und herausgeben (AZ 63 S 309/19).

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Berufungsklage der Mieterin vor dem Landgericht Berlin (LG) hatte keinen Erfolg. Mit ihrem Handeln und der unerlaubten Untervermietung ging die Mieterin eine erhebliche Pflichtverletzung ein. Die Gerichte entschieden, dass die hilfsweise ordentliche Kündigung gemäß § 573 BGB wirksam sei. Der Einwand, dass die Freundin der Vermieter sich zu Zwecken der Überprüfung in das Zimmer einbuchte, hielt nach Ansicht der Gerichte nicht stand. Schließlich habe sich die Freundin in Anwesenheit der Mieterin und in ihrem Wissen in der Wohnung aufgehalten und somit sei von Hausfriedensbruch nicht zu sprechen.

Quelle: LG Berlin
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Urteil: Fristlose Kündigung unzulässig bei Umzug ins Pflegeheim:

Ein älteres Paar aus Berlin muss aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in ein Pflegeheim ziehen und kündigt fristlos und vorsorglich fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Mietverhältnis einer Mietwohnung.

Der Vermieter sieht jedoch keinen Anlass zu einer außerordentlichen Kündigung und bestätigt diese fristgerecht zum Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist. Da das Paar den ausstehenden Zahlungen für die verbliebenen Monate nicht nachgekommen ist, behielt der Vermieter die Kaution ein. Das Paar sah sich im Recht und forderte zwei Mal zur Auszahlung der Kaution auf. Aus Sicht des Vermieters war die Rückzahlung obsolet, denn der Mietrückstand überstieg das Kautionsguthaben. Das Paar klagte daraufhin und beanspruchte für sich weiterhin die Rückerstattung der Kaution. 
 
Dieser Klage widersprach das Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (AZ 205 C 172/18) mit der Begründung, dass eine außerordentliche Kündigung nur dann gilt, wenn diese in der Person oder in dem Risikobereich des Vermieters begründet ist. Eine Krankheit oder ein Umzug sind keine Gründe, um eine fristlose Kündigung geltend machen zu können. Somit standen dem Vermieter drei Monatsmieten zu.
 
Gebrauch hätte das Ehepaar von dem Anspruch auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags machen können. Hier hätten sie jedoch einen Nachmieter benennen müssen, was jedoch nicht vorschriftsmäßig geschehen ist.
 
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg ©

Berliner Wohnimmobilie wird mit Smart-Home-Technologie ausgestattet:

Wie ungenutzte Parkhäuser zu modernen Wohnungen mit neuester Smart-Home-Technologie umgebaut werden, zeigt das Bauprojekt „Gleis Park“ in Berlin Kreuzberg. Auf über 10.000 Quadratmetern Fläche entstehen derzeit 178 hochwertige und digitalisierte Wohnungen. Die Architekten von Jürgen Engel und das Immobilienunternehmen Bauwens fördern mit dem Projekt „Gleis Park“ den Bestand öffentlicher Grünanlagen und machen mit der technischen Ausstattung der Wohnung die Immobilie zukunftsfähig. 
 
Insgesamt 110 der 178 Wohneinheiten im „Gleis Park“ am Schöneberger Ufer werden mit der Smart-Home-Technologie der Firma PropTech Sensorberg ausgestattet. Ein in die Türen installierter „Access Hub“ ermöglicht den Mietern den Zugang zu ihrer Wohnung durch die Nutzung der digitalen Technologie via Smartphone. Die Zugangsberechtigungen dafür werden verschlüsselt auf den jeweiligen Endgeräten gespeichert. 
 
Außerdem stattet Bauwens die Wohneinheiten mit der von der Firma PropTech entwickelten cloudbasierten App „Living 25“ aus. Via App können die Bewohner Licht, Jalousien und die Fußbodenheizung digital steuern und den Verbrauch von Wasser, Strom und Wärme in Echtzeit verfolgen und regulieren. Wer möchte, kann weitere Services, wie zum Beispiel die digitale Nutzung von Waschmaschinen und Trocknern hinzu buchen. Auch Vermieter profitieren von der technischen Ausstattung, denn die Services lassen sich zentral steuern und die Immobilie kann durch das digitalisierte Mietermanagement effizient verwaltet werden. 
 
Quelle: Bauwens und KSP Jürgen Engel GmbH
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