Test: Sonnenschutzfolien für Fenster:

Nicht nur in Dachgeschosswohnungen kann es im Sommer sehr heiß in der Wohnung werden. Wenn die Sonne auf die Fensterfläche knallt, dringt die Hitze in den Raum ein und die Temperaturen steigen rasant. Von außen an den Fenstern angebrachte Sonnenschutzfolien können Abhilfe verschaffen. Die Stiftung Warentest hat 11 Sonnenschutzfolien von unterschiedlichen Herstellern getestet. Die Testergebnisse liegen im Bereich „Gut“ oder „Befriedigend“.

Die Testergebnisse zeigen, dass Fenster, die mit einer Sonnenschutzfolie versehen sind, nur 13 bis 20 Prozent der Sonnenstrahlen in die Räumlichkeiten lassen. In einer Dachgeschosswohnung kann dies einen Unterschied von über 20 Grad ausmachen. Denn während eine Dachgeschosswohnung im Hochsommer durchaus auf 56 Grad aufheizen kann, sinkt die Temperatur mit der Sonnenschutzfolie auf etwa 34 Grad. Dafür bedarf es einer stark reflektierenden Folie, die die Sonneneinstrahlung stark spiegelt.

Doch beim Einsatz einer stark reflektierenden Folie sind noch andere Dinge zu beachten: An schrägen Fenster einer Dachgeschosswohnung, die nach oben ragen und für die Nachbarn nicht sichtbar sind, können diese problemlos angebracht werden. Befinden sich die Fenster gegenüber eines Nachbarhauses und die Nachbarn werden von der reflektierenden Bestrahlung beeinträchtigt, könnte dies problematisch werden. Auch würden stark reflektierende Sonnenschutzfolien das Erscheinungsbild des Hauses verändern und müssten somit von dem Vermieter genehmigt werden. In solchen Fällen sind weniger reflektierende Folien geeigneter.

Quelle: Stiftung Warentest
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Wohnstil: Japandi:

Im Einrichtungsstil Japandi treffen Japan und Skandinavien aufeinander. Konkret gesprochen vereint sich in diesem Stil der ruhige und funktionelle Aspekt der Wohnungseinrichtung aus Japan mit der warmen und hyggeligen Wohlfühlatmosphäre aus dem Norden. Was zunächst gegensätzlich erscheint, ist sich in vielen Aspekten sehr ähnlich. So steht in beiden Einrichtungsstilen und in beiden Kulturen die Einfachheit der Dinge im Mittelpunkt.

Wenn es um Farben und um Materialien geht, wird bei Japandi auf Natürlichkeit gesetzt. Während in skandinavischen Ländern helle Farben in der Wohnungseinrichtung dominieren, findet man in Japan eher dunkle Töne. So können bei Japandi helle Möbeln mit dunkler Dekoration kombiniert werden. Besonders gedeckte Farben, wie Braun oder Terrakotta oder Schwarz und Grau erzeugen einen natürlichen und aussagekräftigen Look. Japandi zeichnet sich zudem durch eine hohe Qualität aus. Ganz nach dem Motto „Weniger ist mehr“ sind Holzschränke mit sichtbaren, aber unauffälligen Maserungen genauso im Trend wie hochwertige Materialien. Dazu gehören zum Beispiel Leinen, Baumwolle und Wolle sowie Jute – alles natürliche Textilien.

Im Einrichtungsstil Japandi sind die Möbel filigran, klassisch und zeitlos. Der japanische Einschlag kommt gut zur Geltung, wenn bodennahe Möbel, wie beispielsweise Futons, eingesetzt werden. Diese haben den Nebeneffekt, dass sie sogar in kleinen Räumen Weite erzeugen. Erlesene und extravagante Möbel und Dekorationen werden besonders ausgewählt und geben den Räumlichkeiten eine ganz besondere Note.

Quelle: Das Haus online
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Informationen und Regeln: Kleingarten/Schrebergarten:

Wer einen Kleingarten (auch genannt Schrebergarten) pachtet, muss sich an die Regeln des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) halten. Kleingärten sind Land der Kommune und die Pächter können sie zu einem kleinen Betrag nutzen. Die Stiftung Warentest stellt auf ihrer Internetseite hilfreiche Informationen zusammen, was bei der Pacht und Nutzung eines Kleingartens erlaubt ist und welche Regeln beachtet werden müssen.

Laut dem Bundesverband Deutscher Gartenfreunde zahlen Pächter 18 Cent für einen Quadratmeter eines Kleingartens; in Großstädten sind es 22 Cent. Bei einer Durchschnittsgröße von 370 Quadratmetern beläuft sich die Pacht auf etwa 67 bis 81 Euro im Jahr. Zudem muss noch der Mitgliedsbeitrag für den Kleingartenverein in die Kalkulation miteinbezogen werden sowie Strom- und Abwasserkosten und Versicherungen. Pächter eines Kleingartens zahlen insgesamt also etwa 500 Euro im Jahr.

Wie Interessenten auf der Suche nach einem passenden Kleingarten vorgehen, warum eine Mitgliedschaft im Kleingartenverein obligatorisch ist oder welche baulichen Vorschriften für Gartenlauben gelten, stellt die Stiftung Warentest zusammen. Ebenso erhalten Interessenten Informationen darüber, was beim Anbau von Obst und Gemüse oder bei der Pflanzenauswahl zu beachten ist. Auch bei Fragen, ob eine Genehmigung für den Einbau eines Sandkastens einzuholen ist oder was beim Einbruch in das Gartenhaus zu tun ist, werden beantwortet.

Quelle: Stiftung Warentest
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Trend: Moderne Holzdecken:

Während eine Holzdecke in den 60er und 70er Jahren im Trend lag, wurde sie in den Folgejahren verschrien. Heutzutage gewinnen moderne Holzdecken immer mehr an Ansehen, nicht nur weil sie die CO2-Bilanz des Gebäudes verbessern. Eine moderne Holzdecke sieht heutzutage optisch schick aus, vor allen Dingen dann, wenn sie in Räumen mit großen Fensterfronten und viel Tageslicht eingesetzt wird. Ebenso weisen Holzdecken im Vergleich zu Betondecken oder Decken aus Metall weitere Vorteile auf.

Eine moderne Decke aus Holz bietet ein gesundes Wohnklima, da sie die Feuchte im Raum reguliert. Zudem wirkt sie besonders staubabweisend und ist pflegeleicht. Aus bautechnischer Sicht weist eine Holzdecke ein gutes Verhältnis zwischen ihrem Eigengewicht und der Tragfähigkeit auf. Beim Einbau sind weder Gerüste noch Stützen notwendig, sondern sie zeichnet sich durch eine schnelle und trockene Bauweise aus. Da moderne Holzdecken mehrschichtig aufgebaut sind, entsprechen sie vielen Bauvorgaben, beispielweise des Schall- und Wärmeschutzes oder der Tragfähigkeit.

Holzdecken gibt es in unterschiedlichen Varianten. Während eine Holzbalkendecke besonders preisgünstig ist und sich individuell und flexibel anpassen lässt, eignet sich eine Holzkastendecke besonders gut im Bereich des Geschossbaus. Denn eine Holzkastendecke bietet einen sehr guten Schall- und Brandschutz. Ein besonders gutes Raumklima wird durch den Einbau einer Brettstapeldecke erreicht. Eine Holz-Beton-Verbunddecke verbindet die Vorzüge der Baustoffe Holz und Beton miteinander.

Quelle: oekologisch-bauen.info
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Vorteile und Einrichtungstipps einer Einzimmerwohnung :

Auch eine kleine Einzimmerwohnung kann ein wahres Raumwunder sein. Mit ein wenig Organisationsgeschick und modernen, multifunktionalen Möbeln kann sie reichlich Stauraum bieten und ein gemütliches Wohngefühl erzeugen. Je nach persönlichen Vorlieben kann beispielweise ein Schlafsofa zu einem Bett umfunktioniert werden und an den Wänden befestigte Klapptische können nur nach Bedarf ausgeklappt werden. Wer sich auf Wohnungssuche befindet, sollte bedenken, dass Dachschrägen und Balken auf kleinem Raum unvorteilhaft sind, da sie die Anordnung von Möbeln einschränken.

Wer sich danach sehnt, auch in einer Einzimmerwohnung beispielsweise den Wohn- vom Schlafbereich abzutrennen, dem verschafft ein Raumteiler Abhilfe. Ist die Küche in den Raum integriert, sollte Wert auf einen gut funktionierenden Dunstabzug gelegt werden. In puncto Energieeffizienz bietet eine Einzimmerwohnung Vorteile. So bleiben die Heizkosten im Winter gering, eine Wohnung mit einer niedrigen Energieeffizienzklasse (A+) hat einen niedrigen Energieverbrauch.

Eine kleine Wohnung lässt sich auch optisch vergrößern. Gut platzierte Spiegel erzeugen mehr Tiefe im Raum. Den größten Vorteil bringen Spiegel, die gegenüber einem Fenster platziert sind, sodass sie das einfallende Licht reflektieren. Helle Wandfarben, luftige Vorhänge und transparente Stoffe bringen ein Gefühl von Leichtigkeit in das Zuhause. Bestenfalls entscheidet man sich für eine Farblinie, denn Farbkombinationen lassen den Raum in einer kleine Wohnung schnell überladen wirken.

Quelle: energie-tipp.de
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Urteil: Modernisierungsmieterhöhung nach Mieterhöhung zulässig:

Ob nach einer Mieterhöhung eine Modernisierungsmieterhöhung folgen darf, klärt ein Urteil (AZ VIII ZR 367/18) vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin erhöhte gemäß § 558 BGB im Jahre 2010 die Miete um 37 Euro monatlich auf insgesamt 224 Euro. Der Grund dafür waren bauliche Veränderungen in der Wohnung, wie beispielsweise der Umbau der Toilette zu einem Badezimmer. Die Baumaßnahmen wurden zuvor angekündigt, die Mieterin stimmte der Mieterhöhung zu.

Nur wenige Monate später kündigte die Vermieterin eine erneute Mieterhöhung an. Diesmal handelte es sich um eine Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB. Demnach sollte die Mieterin weitere 116 Euro monatlich auf die Miete von 224 Euro zahlen. Da die Mieterin sich weigerte, den erneuten Erhöhungsbetrag zu zahlen, minimierte die Vermieterin den Zahlungsbetrag auf 79 Euro pro Monat. Unter Vorbehalt zahlte die Mieterin den Erhöhungsbetrag monatlich an die Vermieterin, forderte jedoch anschließend die Rückzahlung der Modernisierungsmieterhöhung für die Monate Mai 2012 bis Juli 2014.

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhungen. Demnach war die Vermieterin dazu berechtigt, nach der ersten Mieterhöhung bis hin zur ortsüblichen Vergleichsmiete auch eine Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Der Anteil der Erhöhungszahlung ist gesetzlich festgeschrieben. Seit 2019 können acht Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umgelegt werden. Davor waren es elf Prozent. Ging der Modernisierungsmieterhöhung bereits eine Mieterhöhung voraus oder folgte danach, darf der gesamte Mieterhöhungsbetrag den Erhöhungsbetrag der Modernisierungsmaßnahmen nicht überschreiten. So zog die Vermieterin von den eigentlichen 116 Euro die zuvor veranschlagte Mieterhöhung von 37 Euro ab. Dies ergab eine monatliche Erhöhung von 79 Euro.

Quelle: BGH
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Urteil: Räumungsklage des Vermieters unzulässig:

In einem Rechtsstreit (AZ 39 C 114/20) kündigt ein Vermieter einer Mieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich und verlangt die Räumung und Herausgabe der Wohnung. In dem Kündigungsschreiben gab der Vermieter gleich mehrere Kündigungsgründe an. So wäre die Mieterin nicht ihrer Sorgfaltspflicht gemäß § 536c Abs. 1 BGB nachgekommen, da sie versäumt hat, Mängel am Mietobjekt zu melden. Zudem habe sie Gegenstände und Trödel im Keller, auf dem Dachgeschoss sowie im Eingangsbereich und Hof unberechtigt gelagert und diese trotz Abmahnung nicht entfernt.

Auch habe sie dem Vermieter den Zugang zur Wohnung verwehrt, um Rauchmelder anzubringen. In diesem Punkt ging der Kündigung ein Schreiben voraus, in welchem der Vermieter zwei Termine innerhalb einer Kalenderwoche zum Anbringen der Rauchmelder vorschlug. Da die Mieterin auf das Schreiben und die Terminvorschläge nicht reagierte, verfasste der Prozessbevollmächtigte des Vermieters ein weiteres Schreiben, in dem er die Mieterin abmahnte und mit einer Kündigung drohte. Die Mieterin reagierte mit einem vom Mieterverein verfassten Schreiben und widerlegte die Notwendigkeit der geforderten Maßnahmen bzw. ihr Versäumnis, ihren Mieterpflichten nicht nachgekommen zu sein. Auf die Kündigung des Vermieters sowie die Aufforderung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung reagierte sie ebenfalls nicht.

Die Räumungsklage des Vermieter vor dem Amtsgericht Gießen hatte keinen Erfolg. Nach Prüfung der Sachlage durch einen Sachverständigen konnten keine Mängel am Mietobjekt festgestellt werden. Die Lagerung von Trödel und Gegenständen sei kein Kündigungsgrund, denn diese stellten weder eine Geruchsbelästigung für die Mitmieter dar noch beschädigten oder gefährdeten sie die Bausubstanz. Hinsichtlich der Installation der Rauchmelder schätze zum einen der Mietverein die Situation unzureichend ein, zum anderen zeigte die Mieterin im Nachhinein ihre Bereitschaft zur Duldung des Anbringens der Rauchmelder. Demnach habe der Vermieter gemäß §§ 546, 985 BGB, keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung seitens der Mieterin.

Quelle: AG Gießen
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Urteil: Stellparkplätze im Innenhof zulässig:

In einem Wohngebiet in Sachsen-Anhalt sollte das Gebäude, in welchem sich bis zum Jahre 2016 ein Jugendamt befand, zu einem Wohnhaus umfunktioniert werden. Die dort entstehenden Wohnungen sollten ab 2019 vermietet werden. Zudem sollten im Innenhof des Gebäudekomplexes 26 Autostellplätze entstehen. Für die Baumaßnahmen lag der Eigentümerin eine Baugenehmigung vor. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks erhob gegen die Genehmigung für die Errichtung der Parkplätze Klage und beantragte zudem Eilrechtsschutz. Aus seiner Sicht sei mit einem erhöhten und unzumutbaren Lärmaufkommen zu rechnen.

Vor dem Verwaltungsgericht (VwG) Halle hatte die Klage des Eigentümers des Nachbargrundstücks Erfolg (AZ 2 M 71/20). Das VwG stimmte dem Kläger zu, dass die Genehmigung für den Bau der Stellparkplätze rechtswidrig sei. Denn durch die 26 Parkplätze sei mit einer Erhöhung der Lärm- und Abgasentwicklung zu rechnen. Dies verstoße gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Die Grundstückseigentümerin des ehemaligen Jugendamtes erhob gegen den Entscheid des VwG Beschwerde.

Im Gegensatz zum VwG entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt, die Genehmigung für die Errichtung der Parkplätze sei rechtmäßig. Zudem sah das OVG keinen Grund für die Einwilligung zum Eilrechtschutz für den Kläger. Das OVG entschied, dass weder ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme vorliegen würde noch sei die Lärm- und Abgasentwicklung unzumutbar. Den Entscheid begründet das OVG damit, dass bereits in der Vergangenheit Fahrzeuge im Innenhof des Gebäudekomplexes abgestellt wurden. Auch befänden sich im gesamten Straßenviertel zahlreiche Stellanlagen, sodass den Anwohner des Wohngebiets die Lärmbelästigung durch ankommende und abfahrende Autos zuzumuten sei.

Quelle: OVG Sachsen-Anhalt
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Urteil: Wertstoffsammelstelle begründet keinen Sachmangel:

Im Jahre 2015 erwarb ein Ehepaar eine Eigentumswohnung in einem Neubaugebiet in Düsseldorf. Auf dem Gelände sollten insgesamt 1.800 Wohnungen entstehen. Für die 140 Quadratmeter große Wohnung bezahlte das Ehepaar 550.000 Euro. Zu einem späteren Zeitpunkt errichtete die Stadt Düsseldorf auf der gegenüberliegende Seite der Neubauwohnung eine Altglas- und Altpapier-Containeranlage. Da die Anlage bei den Verkaufsgesprächen mit dem Bauträger nicht thematisiert wurde, fühlte sich das Ehepaar arglistig getäuscht und erhob Klage (AZ I-21 U 46/19).

Die Eheleute forderten von dem Bauträger eine Schadensersatzzahlung von 10.000 Euro. Als Gründe gaben sie an, dass die Neubauwohnung wegen der durch die Anlage entstehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie der optischen Nachteile etwa 30.000 Euro weniger wert sei als der vereinbarte Kaufpreis. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte die Klage keinen Erfolg. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ließ der Senat nicht zu. Das OLG sieht in Bezug auf § 437 BGB keinen Sachmangel der Kaufsache durch die Errichtung einer Wertstoffsammelstelle in der Nähe des Neubaugebiets.

Denn laut OLG ist eine ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung Bestandteil des urbanen Lebens. Die Eheleute haben sich mit dem Kauf ihrer Eigentumswohnung für den Standort in einem städtischen Gebiet entschieden. Die Beeinträchtigungen durch eine Containeranlage seien somit unvermeidbar und hinzunehmen, auch wenn es sich um eine Neubausiedlung mit gehobenen Immobilienpreisen handele. Ferner stand der Bauträger nicht in der Pflicht, über die Errichtung der Wertstoffsammelstelle zu informieren, da es sich um ein öffentliche und für jeden zugängliche Information handele. Auch der rechtlich vorgeschriebene Mindestabstand der Containeranlage zu den Wohngebäuden wurde vorschriftsmäßig eingehalten.

Quelle: OLG Düsseldorf
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Urteil: Erhöhung der Miete nach Modernisierung:

Die Mieter einer 85,65 Quadratmeter großen Wohnung in Berlin beklagen ihre Vermieterin auf die anteilige Rückzahlung der bisher getätigten Miete (AZ VIII ZR 369/18). Das Mietverhältnis besteht seit 2016, im Mietvertrag war eine Nettokaltmiete von 1.199 Euro vereinbart. Dies entspricht einem Quadratmeterpreis von 13,99 Euro. Die Vormieter zahlten lediglich eine Nettokaltmiete von 485 Euro. Nach dem Auszug stand die Altbauwohnung leer. Die Vermieterin hat zahlreiche und umfangreiche Baumaßnahmen an der Wohnung durchführen lassen. Zu den Arbeiten gehörten u. a. die Erneuerung der Elektrik sowie der sanitären Anlagen im Badezimmer, die Verlegung von über den Putz gelegten Heizungsrohren in den Fußboden als auch die Verlegung von Fliesen und Parkett sowie der erstmalige Einbau einer Küche.

Mit einem Schreiben im Mai 2016 rügten die Mieter, die Vermieterin habe gegen §§ 556d ff. BGB zur Begrenzung der Miethöhe verstoßen. Aus Sicht der Mieter überschreitet die vereinbarte Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 Prozent. Diese läge zu diesem Zeitpunkt bei einem Quadratmeterpreis von 8,74 Euro und somit einer Monatsmiete von 748,58 Euro. Die Mieter verlangen die Rückzahlung der zu viel bezahlten Miete für die Monate Juni bis November 2016. Ebenso fordern sie von der Vermieterin eine Feststellung, dass sie keine höhere Miete zahlen müssen. Das Landgericht entscheidet zugunsten der Vermieterin und bezieht sich auf § 556f Satz 2 BGB nach welchem die Mietpreisbremse nicht gilt, wenn zuvor eine Modernisierung stattgefunden hat.

Dieser Paragraf gilt allerdings nur, wenn die Modernisierungskosten mindestens ein Drittel der Kosten für eine vergleichbare Neubauwohnung erreichen. Hierbei dürfen lediglich Modernisierungsmaßnahmen aus dem Katalog des § 555b BGB berücksichtigt werden. Ebenso muss die Wohnung nach den Modernisierungsarbeiten in fast allen Bereichen, wie Sanitäreinrichtungen, Fenstern, Fußböden, Elektroinstallationen und anderen, eine wesentliche qualitative Verbesserung aufweisen. Nach der Revision der Mieter und dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss das Landgericht erneut prüfen, ob die Baumaßnahmen und die Kosten als Modernisierungskosten einzuordnen sind und die erforderliche Höhe gemäß § 556e Abs. 2 BGB erreichen.

Quelle: BGH
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