Studienreihe: Wohnatlas 2021:

Die Kosten fürs Wohnen steigen. Das geht aus dem „Postbank-Wohnatlas“ hervor, in dem die Wohnungsmärkte der 401 deutschen Landkreise und kreisfreien Städte von Experten des Hamburgischen Weltwirtschaftsinstituts (HWWI) untersucht werden. Als Richtwert ziehen die Experten unter anderem das verfügbare Haushaltseinkommen heran. Fürs Wohnen sollte nach einer gängigen Faustformel nicht mehr als 30 Prozent dieses ausgegeben werden, zum Beispiel für die Kreditfinanzierung.

War eine 70 Quadratmeter große Wohnung nach dieser Faustformel 2019 noch in 379 Landkreisen und kreisfreien Städten zu haben, ist sie es 2020 nur noch in 363 von 401 Landkreisen und kreisfreien Städten. Besonders viel ihres regional verfügbaren Einkommens (mehr als 40 Prozent des Haushaltseinkommens) müssen Einwohner unter anderem in München, Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg sowie in den Landkreisen Nordfriesland, Miesbach, Garmisch-Partenkirchen und Aurich für die Kreditfinanzierung – der für die Studie eine spezielle Berechnung zugrunde gelegt wurde – ausgeben. Spitzenreiter ist hier, trotz hoher Haushaltseinkommen, München mit mehr als 50 Prozent des durchschnittlichen Haushaltseinkommens.

Gute Karten dagegen haben Einwohner in Gelsenkirchen (Nordrhein-Westfalen) und Salzgitter (Niedersachsen). Hier sind Käufer gegenüber Mietern sogar im Vorteil. In 26 Großstädten ab 100.000 Einwohnern kommen Käufer mit den finanziellen Belastungen zwar nicht günstiger weg als Mieter, zahlen aber nur unwesentlich mehr für den Erwerb (weniger als 5 Prozentpunkte). Zu diesen Städten zählen unter anderem Bremerhaven, Duisburg und Wolfsburg. Weitere Informationen erhalten Interessenten auf der Internetseite postbank.de

Quelle: postbank.de
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WEG und die Aufgaben des Verwalters:

Wer eine Eigentumswohnung oder ein Reihenhaus kauft, wird gleichzeitig Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Dies hat viele Vorteile, da anfallende Reparaturen und notwendige Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum finanziell in der Gemeinschaft getragen werden. Doch bevor es zu den Arbeiten kommt, muss zunächst gemeinschaftlich entschieden werden, welche Maßnahmen sinnvoll sind und wann sie durchgeführt werden sollen. In der Eigentümerversammlung werden Vorhaben diskutiert und Beschlüsse gefasst.

Ein von den Eigentümern per Mehrheitsbeschluss oder per Vereinbarung gewählter Verwalter übernimmt zahlreiche Aufgaben der WEG. Dazu gehören kaufmännische Aufgaben wie beispielsweise die Erstellung und Prüfung von Wirtschaftsplänen oder die Buchführung. Zu den rechtliche Aufgaben gehören u. a. die Einhaltung von rechtlichen Verordnungen und Rahmenbedingungen bei der Durchführung von Maßnahmen, das Abschließen und Überprüfen von Verträgen oder das Einholen von Genehmigungen. Auch technische Angelegenheiten sind durch den Verwalter zu klären, wie zum Beispiel die Überwachung des Objekts oder die Beauftragung von Sachverständigen. Organisatorisch sind Verwalter u. a. für die Durchführung von Eigentümerversammlungen verantwortlich sowie für die Führung von Beschlusssammlungen.

Der Verband privater Bauherren (VPB) verweist auf die Komplexität des Aufgaben- und Verantwortungsspektrums eines Verwalters. Denn ein Verwalter ist dafür verantwortlich, dass die WEG gemeinschaftlich funktioniert, gut wirtschaftet und die Gemeinschaftsimmobilie pflegt. Deshalb sollte eine Prüfung vor der IHK abgelegt werden, in welcher ein Verwalter gemäß § 26a WEG zertifiziert wird. Altverwalter allerdings gelten bis Juni 2024 als zertifiziert und müssen keine Prüfungen ablegen. Zudem ist es von Vorteil, einen unabhängigen Sachverständigen damit zu beauftragen, die Immobilie ganzheitlich begutachten zu lassen. Dieser erstellt einen maßgeschneiderten Sanierungsfahrplan und eine aufeinander abgestimmten Zeitplan für die Baumaßnahmen.

Quelle: VPB/VDIV
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Tipp: Schlüsselfertige Häuser:

Bauherren, die sich entscheiden, ein Haus „schlüsselfertig“ zu bauen, müssen wichtige Punkte beachten – denn nicht jedes schlüsselfertige Haus ist komplett fertiggestellt und einzugsbereit. Da der Begriff „schlüsselfertig“ nicht geschützt ist, ist besonders darauf Acht zu geben, welche Leistungen das Bauvorhaben beinhaltet und welche Kosten noch dazukommen können. Hierfür sollten Bauherren vor der Vertragsunterzeichnung die Bau- und Leistungsbeschreibung prüfen und sich ggf. weitere Vertragsunterlagen vorzeigen lassen.

Empfehlenswert ist, sich genau zu überlegen, inwieweit das Haus fertiggestellt werden soll. Welche Baumaßnahmen gehören dazu und welche Baumaterialien sollen verwendet und eingesetzt werden? Anschließend überprüft man mit dem gewünschten Baupartner, mit welchen Leistungen noch zusätzlich gerechnet werden muss und wie hoch sich die Kosten für diese belaufen. Auch die Qualitätskriterien der Materialien und Produkte sollten vorab geklärt und schriftlich festgehalten werden. Je detaillierter die Baubeschreibung, desto höher die finanzielle Planungssicherheit.

Ebenso gilt es, zu dem „schlüsselfertigen Haus“ die Baunebenkosten zu kalkulieren. Dazu gehören beispielsweise Kosten in Bezug auf das Baugrundstück wie die Grunderwerbsteuer und die Kosten für den Eintrag ins Grundbuch. Auch die Maklerprovision, Gebühren für den Notar sowie Gebühren für die Grundschuld zählen zu den Kosten. Wird das Fertighaus auf einem eigenen, bereits vorhandenen Grundstück gebaut, müssen Kosten dazugerechnet werden, die der Vorbereitung der Bauplanung dienen. Dazu gehören beispielweise die Erschließung des Grundstücks, die Vermessung, Erdarbeiten oder die Kosten für ein Bodengutachten. Oftmals sind die Baunebenkosten nicht in dem Angebot des Bauträgers oder Hausherstellers kalkuliert. Weitere Informationen zum Thema bietet der Fachschriften-Verlag.

Quelle: hausbauhelden.de
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Rostschutz für Metall im Außenbereich:

Gartenzäune, Gartenmöbel und Geräte aus Metall sollten frühzeitig gegen Rost geschützt werden. Zur Rostbildung kommt es, wenn bestimmte Metallarten Feuchtigkeit und Luft ausgesetzt sind. Ist das Metall nicht ausreichend geschützt, kommt es zur Zersetzung der Elemente. Grundsätzlich sollten Gartenmöbel und Geräte aus Metall, vor allem an kalten und feuchten Tagen und im Winter, im Inneren gelagert werden. Bei Metallzäunen und anderen Metallgegenständen, die sich nicht verlagern lassen, wie Balkongeländer oder Rankgitter, kommt es auf den richtigen Rostschutz an.

Wenn sich bereits Rost gebildet hat, sollte dieser zunächst entfernt werden. Dazu eignet sich eine Drahtbürste, Rotationswerkzeug mit einem Schleifaufsatz oder ein Einhandwinkelschleifer. Rostige Stellen, die sich nicht gut mit einem Gerät erreichen lassen, können mit Schleifpapier behandelt werden. Wichtig ist es, an Schutzkleidung, eine Schutzbrille sowie eine Atemschutzmaske zu denken, um sich vor Schleifstaub und Rostpartikeln zu schützen.

Nachdem das abgestaubte Metall mit einem Spezialmittel gereinigt wurde, kann ein Metall-Schutzlack aufgetragen werden. Metall-Schutzlacke sind im Handel als Sprays, Lacke und Spritzen erhältlich. Schwer zugängliche Stellen sollten mit einem Pinsel bearbeitet werden, damit keine unbehandelten Stellen übrigbleiben. Sollten sich im Metall kleine Löcher oder Dellen gebildet haben, werden diese zunächst mit Spachtelmasse aufgefüllt und anschließend abgeschliffen. Vor der Behandlung mit dem Metall-Schutzlack sollte zunächst eine Grundierung aufgetragen werden.

Quelle: bauen.de
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Die Vielfalt der Garagentore:

Wer im Besitz einer Garage ist, hat die Qual der Wahl, wenn es darum geht, das passende Tor zu finden. Ob Rolltor, Sektionaltor, Schwing-, Schiebe- oder Flügeltor, Garagentore gibt es in unterschiedlichen Funktionsweisen und Materialien. So können Eigentümer zwischen Aluminium-, Kunststoff oder Holztoren wählen. Garagentore können manuell oder elektronisch geöffnet werden. Gemeinsam haben die heutigen Ausführungen, dass sie seit 2005 hohen Sicherheitsstandards und Leistungsanforderungen gemäß der DIN-Norm EN 13241-1 entsprechen.

In Deutschland sind Schwingtore die am häufigsten verwendete Variante. Sie sind zwar im Vergleich zu den anderen Toren preisgünstig, jedoch haben sie einen großen Nachteil: Genauso wie Flügeltore benötigen sie ausreichend Platz zum Öffnen und Schließen, da sie in ihrer gesamten Größe nach außen geschwungen werden. Gegebenenfalls müssen in der Garageneinfahrt stehende Gegenstände aus dem Weg geräumt werden. Nach Bedarf lässt sich ein Schwingtor mit einem Elektromotor ausstatten und kann per Knopfdruck bedient werden. Ein Flügeltor wird in der Regel aus Holz angefertigt und überzeugt mit seiner charmanten Optik.

Rolltore sowie Sektionaltore zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nach außen geschwenkt werden, sondern sich beim Öffnen innerhalb der Garage zusammenziehen. Bei einem Rolltor ist zu bedenken, dass die Rollläden in einen Rollladenkasten eingedreht werden. Dieser hängt an der Decke im Inneren der Garage und benötigt zusätzlich Platz. Rolltore werden mithilfe eines elektrischen Motors bewegt, da die Rollläden schwer sind und sich nicht per Hand hochschieben lassen. Auch Sektionaltore benötigen keinen Schwenkraum. Sie bestehen aus rechteckigen Einzelelementen, die sich an der Seite (Seitensektionaltore) oder an der Decke (Deckensektionaltore) befinden und die zusammengeschoben werden. Schiebetore werden auf Schienen auf- und zubewegt und lassen sich manuell oder elektronisch öffnen und schließen.

Quelle: hausbauhelden.de
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Hybridkollektoren: Photovoltaik und Solarthermie in einem:

Ein Hybridkollektor ist gleich zweifach tätig: Zum einen verwandelt er Sonnenenergie in Strom und zum anderen in Wärme, die beispielsweise zum Erwärmen von Duschwasser verwendet werden kann. Die Doppelfunktion von Hybridkollektoren ist deshalb so nützlich, da sie Photovoltaik und Solarthermie miteinander verbinden. So müssen sich Hauseigentümer nicht entscheiden, welche Anlage sie auf ihrem Dach anbringen wollen, sondern erzeugen Elektrizität und Warmwasser in einer Anlage.

Zudem haben Hybridkollektoren viele weitere Vorteile. Wird beispielsweise zu viel Wärme produziert, führen die Hybridkollektoren diese ab und speichern sie, um sie zu einem anderen Zeitpunkt verwenden zu können. So geht weder Wärme verloren, noch besteht die Gefahr einer Überhitzung. Die erzeugte Wärme aus einem Hybridkollektor kann auf vielfältige Weise eingesetzt werden. Neben der Erwärmung von Trinkwasser, kann das warme Wasser auch für regenerative Heizungen genutzt werden. Dazu zählen beispielsweise Niedertemperaturheizungen oder Luft-Wärmepumpen.

Wird ein Hybridkollektor an eine Wärmepumpenheizung angeschlossen, kann auch an klaren, kalten Wintertagen reichlich Sonnenenergie gewonnen werden. Diese Kombination würde somit einen Erdwärmekollektor ersetzen. Hybridkollektoren sind sehr platzsparend. Sie werden nah aneinander auf dem Dach angebracht, sodass auch eine kleinere Dachfläche komplett zur Energiegewinnung ausgenutzt werden kann.

Quelle: energiesparen-im-haushalt.de
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Urteil: Teilnahmerecht in Eigentümerversammlung:

Die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat während der Corona-Pandemie zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung aufgerufen. In dem Schreiben vom 8. April 2020 wurde zu einer sogenannten „Ein-Mann-Versammlung“ eingeladen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass aufgrund der Corona-Pandemie zeitnah und auf unbestimmte Zeit keine Präsenzveranstaltung stattfinden kann. Aus diesem Grund greife sie auf eine vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit zurück, die Eigentümerversammlung in Form einer „Ein-Mann-Versammlung“ stattfinden zu lassen.

An dieser außerordentlichen Eigentümersammlung haben lediglich die Verwalterin mit ihrem Geschäftsführer teilgenommen. Der Geschäftsführer übernahm die Rolle des Versammlungsleiters und Vertreters der Wohnungseigentümer. Die Eigentümer wurden dazu aufgerufen, ihm eine Vollmacht zu erteilen, in der sie über die Tagesordnungspunkte 3 und 4 abstimmen, sodass dazu Beschlüsse gefasst werden können. Die „Ein-Mann-Versammlung“ fand in den Geschäftsräumen des Beigeladenen statt. Die anhand der Vollmachten mehrheitlich gefassten Beschlüsse waren Grundlage für Beschlussfassungen in der Eigentümerversammlung am 26.06.2020.

Einer der Eigentümer erhob Klage (AZ 483 C 8456/20). Er ist der Meinung, dass die getroffenen Beschlüsse nichtig seien, da es für die durchgeführte „Ein-Mann-Versammlung“ keine Rechtsgrundlage gäbe. Vielmehr sei in rechtswidriger Weise gegen das Teilnahme- und Stimmrecht der Wohnungseigentümer verstoßen worden, die keine Vertretungsvollmacht abgegeben haben. Die Klage hatte vor dem Amtsgericht München Erfolg. Gemäß § 23 Abs. 1 WEG sind die getroffenen Beschlüsse nichtig. Denn sie greifen insoweit in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein, als dass alle Wohnungseigentümer das Recht haben, an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen.

Quelle: AG München
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Tipps für einen skandinavischen Balkon:

Wer seinem Balkon einen skandinavischen Flair verleihen möchte, kann mit den richtigen Farben, Möbeln und Accessoires eine nordische Wohlfühloase kreieren. Zu den wichtigsten Farben des skandinavischen Stils gehört Weiß, gekoppelt mit den Naturtönen Braun und Grün. Wunderbare skandinavische Akzente können mit einem pastellfarbenen Grün gesetzt werden oder mit einem pastelligen Gelb, der Farbe Flieder oder Rosa. Diese Farbakzente wirken besonders gut auf Kissenbezügen, Übertöpfen und anderen Accessoires und harmonieren mit dem strahlenden Weiß.

Typisch skandinavisch ist die Nähe zur Natur. Immergrüne Pflanzen mit weißen Blüten lassen den Balkon erstrahlen und ihn frisch und lebendig wirken. Für schattige Balkone eignen sich die Pflanzen Fleißiges Lieschen, für Südbalkone Margeriten oder Duftsteinrich. Gehölze wie Schattenglöckchen oder Ballhortensien finden ihren Platz in den Balkonecken. Um noch mehr Naturnähe zu kreieren, sollten am Balkongeländer strahlende Blumenkästen mit reichlich Pflanzen angebracht werden.

Was das Mobiliar angeht, spielt Holz eine essenzielle Rolle. Für den skandinavischen Look eignet sich vor allen Dingen weißes, wahlweise auch braunes Holz. Sitzecken und Hocker aus Holzpaletten machen den Balkon wohnlich und gemütlich. Hängende Möbel oder Hängesessel runden das Wohlfühlprogramm ab. Kuschelige Decken, gemütliche Sitzkissen oder Kunstfelle sowie Lichterketten und Duftkerzen sind das I-Tüpfelchen auf dem skandinavischen Balkon.

Quelle: Zuhause wohnen
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Dachaufstockung zur Lösung der Wohnungsnot:

Gerade in Großstädten und Ballungsräumen ist der Mangel an (bezahlbaren) Wohnraum besonders groß. Einer der Hauptgründe für die Wohnungsknappheit ist das nicht verfügbare oder nicht vorhandene Bauland. In einer Expertenanhörung im Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen im Juni 2019 sprach sich der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen für Lockerungen im Baurecht im Hinblick auf die Rahmenbedingungen für Gebäude-und Dachaufstockungen aus. Der GdW sieht im Bereich Gebäudeaufstockung großes Potential in der Schaffung von neuem bezahlbarem Wohnraum.

Bei den Ausführungen zitiert die GdW die „Deutschlandstudie 2019: Wohnraumpotentiale in urbanen Lagen, Aufstockung und Umnutzung von Nichtwohngebäuden“ der TU Darmstadt und des Pestel-Instituts. Diese besagt, dass durch Dachaufstockung und Umnutzung von Bürokomplexen und Verwaltungsgebäuden bundesweit 560.000 neue Wohnungen entstehen könnten. Weitere 400.00 Wohnungen könnten auf den Dächern von Lebensmittelmärkten und Discountern gebaut werden.

Doch um das große Potential von Gebäude- bzw. Dachaufstockungen zu nutzen, müssen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene baurechtliche Rahmenbedingungen zum Beispiel zu Abstandsflächen und Ausgleichsmaßnahmen oder zu Stellplatzpflichten und zum Brandschutz geändert werden. Bauherren sollten wirtschaftliche Anreize zum Ausbau von Dächern erhalten, um den Mehraufwand bei der Planung und Ausführung zu kompensieren. Der GdW benennt außerdem weitere Vorteile, die durch Dachaufstockung entstehen. Somit wird zum Beispiel durch einen energetischen Ausbau die Energieeffizienz des gesamten Hauses verbessert. Auch der barrierefreie und qualitätsvolle Wohnungsbau wird gefördert. Da kein zusätzliches Bauland gebraucht wird, fallen keine Grundstückskosten an und Grünflächen bleiben unversiegelt.

Quelle: GdW
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DDIV kritisiert Entwurf des Zensus 2021:

Alle zehn Jahre erheben das Statistische Bundesamt und die Landesämter Daten über die Bevölkerung und Wohnungssituation in Deutschland. Der nächste Zensus der EU Mitgliedstaaten findet am 10. Mai 2021 statt. Das Zensusgesetz aus dem Jahre 2011 wurde in einem Entwurf der Bundesregierung um zwei Erhebungsmerkmale erweitert, die der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) deutlich kritisiert und die Änderung des Entwurfes fordert.

Zum einen wird der in dem Zensusentwurf undifferenzierte Verwalterbegriff kritisiert, der für Unstimmigkeiten und Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der Auskunftspflicht sorgt. Für den DDIV ist die fehlende Definition des Verwalterbegriffs unverständlich, denn seit Mitte 2018 liegt bereits eine Definition für Wohnimmobilienverwalter in der Gewerbeordnung (GewO) vor, die zwischen einem Mietverwalter und einem Immobilienverwalter von Wohneigentum (WEG-Verwalter) und seinen Zuständigkeiten unterscheidet.
 
Der zweite Kritikpunkt bezieht sich auf die Erweiterung des Erhebungsmerkmals „energetischer Zustand eines Gebäudes“. Auch hier verlangt der DDIV eine genaue Definition, denn es ist unklar, welche Daten zusätzlich erhoben werden sollen und in wessen Zuständigkeitsbereich die Erhebung fällt. Die im Energieausweis erfassten Daten hinsichtlich des Energiebedarfs eines Gebäudes reichen der Bundesregierung für die Erhebung nicht aus.
 
Laut DDIV geht die von der Bundesregierung gewünschte Erweiterung der Erhebungsmerkmale weit über die Richtlinien der EU hinaus. Der Entwurf des Zensusgesetzes soll nach der Sommerpause vom Bundestag beschlossen werden. 
 
Quelle: DDIV © photodune.net