Co2-Steuer: Heizen wird teurer:

Unternehmen, die mit Brennstoffen wie Diesel, Benzin, Heizöl und Erdgas handeln, müssen seit Anfang des Jahres eine Co2-Steuer begleichen. Derzeit wird eine Abgabe von 25 Euro pro Tonne fällig, die bis 2025 auf 55 Euro pro Tonne ansteigt. Ab 2026 sollen dann mindestens 55 Euro pro Tonne gezahlt werden, höchstens jedoch 65 Euro. Die Kosten werden von den Unternehmen auf die Verbraucher umgelegt. Das führt beispielsweise zu höheren Tank- und Gasrechnungen. Das Autofahren und Heizen wird also teurer.

Auf dem Internetportal „Energie-Tipp“ wird Verbrauchern dazu geraten, die Mehrkosten für das Heizen mithilfe eines interaktiven Rechners der Verbraucherzentrale zu berechnen. Mit diesem können Verbraucher die Mehrkosten unter anderem anhand von ihrer Wohnfläche berechnen lassen. Die zu erwartenden Mehrkosten für eine 100 Quadratmeter große Immobilie, die mit Gas beheizt wird, belaufen sich so beispielsweise von 90,14 Euro im Jahr 2021 über 126,60 Euro im Jahr 2023 bis hin zu 198,30 Euro im Jahr 2025. Wird mit Öl geheizt, belaufen sich die Mehrkosten von 118,70 Euro im Jahr 2021 über 166,18 Euro im Jahr 2023 bis hin zu 261,15 Euro im Jahr 2025.

Durch den Einbau einer neuen Heizungsanlage können – langfristig gesehen – Kosten gespart werden. In diesem Zusammenhang weist das Internetportal „Energie-Tipp“ darauf hin, dass Maßnahmen zur Heizungserneuerung staatlich gefördert werden und dass durch sparsames Heizen und Rad- statt Autofahren Kosten gespart werden können. Zum Hintergrund: Durch die Co2-Steuer soll ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Die Bundesregierung hatte zuletzt mit der Änderung des Klimaschutzgesetztes die Klimaschutzvorgaben verschärft und sich das Erreichen der Klimaneutralität bis 2045 zum Ziel gesetzt.

Quelle: energie-tipp.de/Verbraucherzentrale
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Neubau: Öko-Energiehaus:

Immobilienkäufer, denen der Umweltschutz und geringe Energiekosten wichtig sind, können über ein Öko-Energiehaus nachdenken, das von einem Architekten geplant wird. Dazu rät die unabhängige Bauherrenberatung „Hausberater“ auf ihrem Internetportal. Das Öko-Energiehaus ist optisch ansprechend und noch dazu für einen vertretbaren Preis zu bekommen.

Beim Bau eines Öko-Energiehauses wird darauf geachtet, dass es ökologischen Normen entspricht und dass erneuerbare Energien wie zum Beispiel Wind, Sonne und Erdwärme genutzt werden. Holz dagegen wird in einem solchen Haus nicht verbrannt. Recyclebare Fliesen, eine Keramik-Ziegel-Ton-Fußbodenheizung und moderne Technik sorgen des Weiteren für eine gute Energiebilanz. Das Brauchwasser wird beispielsweise mithilfe von Wärmepumpentechnik, Solarthermie und/oder Photovoltaik erwärmt. Auch durch den Einsatz von Smart-Home-Technologien lässt sich die Energieeffizienz verbessern.

Mit einem Architekten, der dafür sorgt, dass alle Standards eingehalten werden, sollte für mehr Sicherheit in Bezug auf das Honorar ein Festpreis vereinbart werden.

Quelle: hausberater.de
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Modellvorhaben 2.0: Bewerbungsfrist verlängert:

Für das Modellvorhaben „Co2ntracting: build the future!“ der Deutschen-Energie-Agentur (dena) können sich Kommunen noch bis Donnerstag, 30. September, bewerben. Damit hat die dena ihre Bewerbungsfrist verlängert. Gesucht werden bundesweit kommunale Liegenschaften wie beispielsweise Schulen, Verwaltungen oder Krankenhäuser, deren jährliche Energiekosten pro Gebäude mindestens 150.000 Euro betragen.

Bei erfolgreicher Bewerbung stellt die dena den Teilnehmenden kostenfrei Beratende im Energiespar-Contracting (ESC) zur Seite. Diese agieren unter anderem als Vermittler zwischen Energiedienstleistern und Kunden (in dem Fall den Kommunen) und begleiten sie dabei herauszufinden, wie Energie und letztendlich auch Kosten eingespart werden können.

„Co2ntracting: build the future!” ist Teil des Projekts „Kompetenzzentrum Contracting: Effizienzmaßnahmen mit Einspargarantie umsetzen“. Das Modellvorhaben wird im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) durch die dena realisiert. Weitere Informationen und Bewerbungen: https://www.kompetenzzentrum-contracting.de/modellvorhaben/zur-bewerbung

Quelle: https://www.dena.de/
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Tipps: Strom sparen im Garten:

Wie Eigentümer oder Mieter im Garten energieeffizienter werden können, hat die Energieberatung der Verbraucherzentrale aufgeschlüsselt. So sollen sie den Garten beispielsweise nicht komplett ausleuchten, sondern nur punktuell und bei Bedarf. So lässt sich nicht nur Strom sparen, sondern auch Lichtverschmutzung verhindern.

Außerdem kann durch die Nutzung von Geräten, die mithilfe von Muskelkraft und nicht mithilfe von Strom betrieben werden, Energie gespart werden. Werden dennoch elektrische Geräte benötigt, könnten diese zum Beispiel von mehreren Nachbarn genutzt werden, um Ressourcen bei der Herstellung zu sparen.

Zudem rät die Energieberatung der Verbraucherzentrale dazu, auf Heizstrahler und Wärmepilze zu verzichten. Dadurch kann einerseits der Ausstoß von CO2 verhindert werden und andererseits entstehen keine hohen Stromkosten. Möchten Eigentümer oder Mieter sich an kalten Tagen im Garten aufhalten, bieten Jacken und Wolldecken eine gute Alternative.

Quelle: verbraucherzentrale-energieberatung.de
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Beleuchtung: Neues Energielabel für Lampen:

Seit dem 1. September gilt ein neues Energielabel der Europäischen Union für Lampen. Sie müssen jetzt mit den Energieeffizienzklassen A (höchste Effizienz) bis G (geringste Effizienz) versehen werden. Dafür entfallen die Energieeffizienzklassen A++ und A+. Da die energieeffizientesten Lampen nach dem neuen Label nur noch die Energieeffizienzklasse D erreichen, werden neue Lampen mit einer besseren Energieeffizienzklasse erst einmal nicht zu kaufen sein.

Auf dem neuen Energielabel können die Verbraucher nun unter anderem auch einen QR-Code sehen. Scannen sie diesen, gelangen sie zu einer Online-Datenbank, in der ihnen weiterführende Informationen zur Lampe geliefert werden. Händler müssen neue Produkte seit dem 1. September entsprechend kennzeichnen. Allerdings werden in Geschäften bis zu einer Übergangsfrist am 1. März 2023 noch beide Energielabels zu finden sein.

Das neue Energielabel soll unter anderem ein Anreiz für Unternehmen schaffen, noch energieeffizientere Lampen zu entwickeln. Zum 1. September ist aber nicht nur ein neues Energielabel für Lampen eingeführt worden, sondern es sind auch einige Lampen mit zu hohem Stromverbrauch verboten worden. Händler dürfen jetzt nur noch ihre Lagerware verkaufen, Verbraucher dagegen sind nicht verpflichtet, ihre Lampen auszutauschen.

Quelle: co2online.de
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Gesetz: Neue Anforderungen an Mietspiegel:

Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern müssen künftig einen Mietspiegel erstellen. Dies geht aus dem „Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG)“ hervor. Ziel dieses Gesetzes ist es laut Bundesregierung unter anderem, eine rechtssichere und zuverlässige Abbildung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu gewährleisten. Im MsRG werden daher unter anderem Aspekte genannt, die künftig bei der Erstellung eines Mietspiegels berücksichtigt werden müssen.

So müssen Eigentümer und Mieter den zuständigen Behörden zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels nun unter anderem Auskunft über die Miethöhe sowie zur Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung geben. Diese Auskunftspflicht ist neu eingeführt worden. Der Mietspiegel dient unter anderem als wichtiges Instrument zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmieten. Diese geben Eigentümern Aufschluss darüber, ob sie die Miete anheben dürfen oder nicht und liefern auch Mietern wichtige Informationen darüber, ob ihre Miete gerechtfertigt ist.

Bislang sind Mietspiegel alle zwei Jahre mithilfe von Umfragedaten erstellt worden. Die Teilnahme an der Umfrage erfolgte freiwillig. Diese Methode birgt jedoch Nachteile, weil die Ergebnisse dadurch verzerrt werden können. Nehmen beispielsweise aus einer gemischten Wohngegend überwiegend Gutverdienende an der Umfrage teil, die sich teure Wohnungen leisten können, werden die Ergebnisse verfälscht. Auch nun sollen die Daten alle zwei bzw. vier Jahre (qualifizierter Mietspiegel) erhoben werden. Neben den qualifizierten Mietspiegeln wird es weiterhin auch die einfachen Mietspiegel geben, die nur eine Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmieten liefern. Damit wird kleineren Kommunen entgegengekommen.Quelle: MsRG/bundesregierung.de
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Immobilienerbschaft: Pflichtteilsstrafklausel:

Zu einer sogenannten Pflichtstrafklausel im Testament rät Notarin Sonja Reiff (Ehe-)Paaren mit Kindern, um sich für das Alter abzusichern. Hintergrund ist, dass sich (Ehe-)Paare sich häufig für das sogenannte Berliner Testament entscheiden. Bei diesem setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben ein. Haben sie Kinder, erben diese erst, wenn beide Eltern verstorben sind. Den Pflichtteil können die Kinder beim Berliner Testament dennoch bereits einfordern, wenn ein Elternteil verstirbt.

Tun sie dies, kann dies zu finanziellen Schwierigkeiten für den länger lebende Elternteil führen, zum Beispiel dann, wenn es sich beim Vermögen um eine selbst bewohnte Immobilie handelt. Die Mutter oder der Vater wird in diesem Fall Schwierigkeiten haben, den Pflichtteil in bar zu erbringen. Sie oder er muss die Immobilie belasten, verkaufen oder sich im Alter eine neue Bleibe suchen. Einige (Ehe)-Paare möchten eine solche Situation vermeiden, um zunächst den Ehepartner abzusichern.

Hier kann die Pflichtteilsstrafklausel zum Einsatz kommen: Im Testament oder Erbvertrag wird festgehalten, dass die Kinder nur beim Verzicht als Schlusserben ihrer Eltern eingesetzt werden. Durch die Klausel steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die Kinder ihren Pflichtteil beim Tod des ersten Elternteils nicht geltend machen. Den ausführlichen Beitrag finden Interessenten auf: https://www.selzer-reiff.de/fachbeitraege-publikationen/erbe-testament-pflichtteilsstrafklausel-wie-kann-verhindert-werden-dass-ein-enterbtes-kind-seinen-pflichtteil-geltend-macht/

Quelle: https://www.selzer-reiff.de/
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Mängel: Immobilienmakler nicht immer in der Pflicht:

Bei einem Besichtigungstermin sind Eigentümer oder die von ihnen beauftragten Immobilienmakler dazu verpflichtet, Kaufinteressenten nennenswerte Mängel an der Immobilie zu nennen, sofern diese nicht offensichtlich sind. Sind die Mängel hingegen deutlich zu erkennen, sieht es anders aus.

In dem vorliegenden Fall haben die Kläger eine Eigentumswohnung im Souterrain gekauft, bestehend aus Gästezimmer und Wohnzimmer. Als sie später ein Darlehen für Sanierungsmaßnahmen beantragen wollten, war ihnen aufgefallen, dass es sich dabei nicht um eine – wie im Exposé beschriebene – Wohnfläche handelt, sondern die Zimmer in der von ihnen angeforderten Abgeschlossenheitsbescheinigung als Hobbyraum und Kellervorraum bezeichnet werden. Die Kläger sahen sich daraufhin getäuscht bzw. nicht richtig aufgeklärt und erhoben – auch wegen anderer Mängel – Klage gegen die Immobilienmaklerin.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch zugunsten der Immobilienmaklerin und folgt in seinem Urteil damit dem Landgericht, das die Klage abgewiesen hat. Grund dafür ist auch, dass die Immobilienmaklerin zwar hätte erkennen müssen, dass es sich nicht um Wohnraum handelt, sie aber ein Gespräch mit den Klägern über die schwierigen Lichtverhältnisse geführt habe. Aus diesem hätten die Kläger ableiten können, dass es sich bei den als Wohnraum bezeichneten Räumen nicht um Wohnraum im öffentlich-rechtlichen Sinne habe handeln können.

Quellen: Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 194/19; LBS
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Solaranlagen: Grüne fordern schnelleren Ausbau:

Die Grünen fordern in einem Gesetzesentwurf zur Beschleunigung des Ausbaus von Solaranlagen zur Stromerzeugung auf Gebäuden (Solaranlagenausbaubeschleunigungsgesetz – SolarBeschlG), dass künftig bundesweit die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen von Neu,- und im Falle von Sanierungen, auch Bestandsbauten, vorgeschrieben ist.

Das neue Gesetz soll für Neubauten gelten, für die nach dem 1. Juni 2022 eine Baugenehmigung beantragt wird, oder für Bestandsbauten, die nach diesem Termin eine neue Dachhaut bekommen. Es sollen aber auch Ausnahmen gelten, beispielsweise dann, wenn die Maßnahmen aufgrund des Denkmalschutzes nicht durchgeführt werden können oder das Dach bereits begrünt werden muss.

Mithilfe des Gesetzes soll ein Beitrag zur Bekämpfung der Klimakrise geleistet werden. Der Gesetzesentwurf knüpft an Gesetze einzelner Länder an, durch die eine Solarpflicht bereits eingeführt wird – so in Hamburg, Berlin und Baden-Württemberg. Der vollständige Gesetzesentwurf kann über das Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien des Deutschen Bundestages eingesehen werden.

Quelle: bundestag.de
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Immobilienverkauf: Makler muss von riskanten Geschäften abraten:

Hat ein Makler Zweifel daran, dass sich der Kaufinteressent eine Immobilie leisten kann, muss er dem Eigentümer vom Verkauf abraten. Für finanzielle Schäden, die dem Kaufinteressenten entstehen, haftet der Makler nicht. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hervor, die noch nicht rechtskräftig ist (Urteil vom 07.05.2021, Az. 1 0 40 / 20).

Im vorliegenden Fall soll ein Makler für einen Eigentümer eine Immobilie verkaufen. Eine Kaufinteressentin meldete sich, kam zu einer Immobilienbesichtigung und führte mit dem Eigentümer Verkaufsgespräche. Ein Kaufvertrag wurde jedoch nicht abgeschlossen. Der Makler riet dem Eigentümer unter anderem wegen einer fehlenden Finanzierungsbestätigung vom Verkauf ab. Letztendlich wurde die Immobilie an einen anderen Kaufinteressenten veräußert.

Die Kaufinteressentin klagte daraufhin gegen den Makler, weil sie davon ausging, dass ihr die Immobilie nach dem Handschlag mit dem Eigentümer zugesprochen werden würde und auch der Makler ihr mitgeteilt habe, dass sie mit den Umzugsvorbereitungen beginnen könne. Das tat sie. Dafür seien ihr Kosten von knapp 30.000 Euro entstanden. Das Gericht wies darauf hin, dass die Kaufinteressentin zu früh mit dem Umzug begonnen habe und Verkäufe aus vielen Gründen scheitern können. Daher haftet der Makler nicht. Gegen die Entscheidung kann noch Berufung eingelegt werden.

Quelle: LG Frankenthal
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