Tipps: Platzsparen im Wohnzimmer:

Oftmals ist es eine besondere Herausforderung, kleine Wohnungen einzurichten. Daher liefert das Portal zimmerschau.de „5 Einrichtungstipps zum Raumsparen“. Die Tipps betreffen die allgemeine Einrichtung des Wohnzimmers, die Farbauswähl, die Möbelauswahl, die Optik und das Licht.

Im Hinblick auf die Einrichtung rät das Portal dazu, minimalistische Lösungen zu wählen. Anstelle eines Sofas und eines Sessels könnten sich die Bewohner beispielsweise besser für einen Sofahocker in satten Farbtönen entscheiden. Bei der Farbwahl für Fliesen und Teppich dagegen gilt: Je heller, desto besser, denn so wirken sie optisch größer.

Bei den Möbeln ist Flexibilität gefragt: Ausziehbare Tische lassen sich nach Bedarf verwenden und Einbauschränke und hohe Regale erzeugen den Eindruck einer besseren Raumtiefe. Im Hinblick auf die Optik lassen auch Spiegel den Raum größer wirken. Beim Licht sollte auf eine dezente, indirekte Beleuchtung gesetzt werden, um das Wohnzimmer größer erscheinen zu lassen.

Quelle: zimmerschau.de
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Immobilienblase: Frankfurt mit größtem Risiko:

Frankfurt am Main ist laut der Studie „UBS Global Real Estate Bubble Index 2021“ neben Toronto und Hongkong eine der Städte mit dem höchsten Immobilienblasen-Risiko. Als einer der Gründe dafür wird unter anderem das inflationsbereinigte Preiswachstum bei Wohneigentum genannt. Von Mitte 2020 bis Mitte 2021 habe sich dies bei den genannten und weiteren Städten im Durchschnitt um sechs Prozent beschleunigt.

Auch Corona habe laut UBS zu dieser Situation beigetragen. Immer mehr Menschen entscheiden sich für einen Immobilienkauf. Dabei profitieren sie zwar von günstigen Krediten, gehen wegen der steigenden Immobilienpreise jedoch ein größeres Risiko ein: Der Verschuldungsgrad steigt, weil die Kredite nicht mehr rechtzeitig zurückgezahlt werden können.

Die Verantwortlichen von UBS haben bei der Studie 25 Großstädte weltweit analysiert und unter anderem auch die Entwicklungen für Europa, den Nahen Osten, Asien-Pazifik (APAC) und die USA festgehalten. In Deutschland besteht neben Frankfurt am Main auch in München ein hohes Blasenrisiko. Weitere Informationen zur Studie erhalten Interessenten auf der Interneseite ubs.com.

Quelle: ubs.com
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Bauen: Was bedeuten die Energieeffizienzklassen?:

Einen Beitrag über die Energieeffizienzklassen bei Gebäuden liefert das Portal „hausbauhelden.de“. Aus diesem geht hervor, dass der Energieausweis ein Bestandteil des 2021 eingeführten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist und Aufschluss über die Klimawirkung des Gebäudes gibt. Auf dem Energieausweis sind so beispielsweise Angaben zum Endenergiebedarf oder zur Energieeffizienzklasse zu finden.

Die Energieeffizienzklassen werden von A+ bis H unterschieden. Dabei gilt die Energieeffizienzklasse A+ (grüner Bereich) als die beste, die Energieeffizienzklasse H als schlechteste (roter Bereich). Die Energieeffizienzklasse A+ liegt bei einem KfW-Effizienzhaus 40 Plus vor, die Energieeffizienzklasse H zum Beispiel bei unsanierten Häusern. Je besser die Energieeffizienzklasse ist, desto niedriger fallen die Endenergiekosten aus.

Der Energieausweis ist für verschiedene Zielgruppen interessant wie zum Beispiel für Immobilienverkäufer, Immobiliensuchende und Häuslebauer. Immobilienverkäufer können aus diesem Dokument ableiten, ob sich Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen vor dem Verkauf lohnen, um den Wert zu heben. Immobiliensuchende können die Endenergiekosten berechnen, die auf sie zukommen werden. Häuslebauern können davon profitieren, ein KfW-Effizienzhaus 40 Plus (A+) zu bauen, um eine möglichst hohe Förderung vom Staat zu bekommen. Darauf weist das Portal „hausbauhelden.de“ hin.

Quelle: hausbauhelden.de/wavepoint
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Wirtschaft: Neue Förderrichtlinien ab November:

Um die Treibhausneutralität zu erreichen, ist eine energieeffiziente Wirtschaft sowie die Senkung des Primärenergieverbrauchs der Volkswirtschaft erforderlich. Dieser Auffassung ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).

Deshalb treten zum 1. November 2021 zwei neue Förderrichtlinien in Kraft – die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ sowie die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz – Förderwettbewerb“.

Durch die neuen Förderrichtlinien werden weitere Maßnahmen förderfähig und außerdem wird die Förderquote für Maßnahmen, zum Beispiel zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung, um zehn Prozentpunkte erhöht. Anträge können ab dem 1. November beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bzw. beim Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen VDI/VDE Innovation + Technik gestellt werden.

Quelle: BMWi
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Urteil: Pflanzentröge auf Verkehrsflächen nicht erlaubt:

Auf Verkehrsflächen dürfen keine Pflanzentröge aufgestellt werden, selbst dann nicht, wenn es sich dabei um Eigentum handelt. Das hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden (RN 4 K 20.514). Im vorliegenden Fall hatten Dritte die Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Eigentümer Pflanzentröge aufgestellt und somit Parkplätze blockiert habe. Die Beklagte forderte den Eigentümer daraufhin auf, diese umgehend zu entfernen.

Dagegen wehrte sich der Eigentümer mit einer Klage, allerdings ohne Erfolg. Das Gericht urteilte, dass er die Planzentröge entfernen muss. Als Gründe dafür werden unter anderem genannt, dass der Fußgängerverkehr erschwert wird und bei einer festgestellten Breite von 1,30 Meter feststeht, dass beispielsweise zwei Rollstuhlfahrer den Weg nicht mehr gleichzeitig passieren können.

Der Eigentümer habe demnach eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 49 Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrsordnung (StVo) begangen, indem er mit den Pflanzentrögen Verkehrshindernisse auf die Straße gestellt habe. Die Kosten für das Gerichtsverfahren muss er selbst tragen.

Quelle: VG Regensburg (RN 4 K 20.514)
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Einrichtungstipp: Beruhigende Erdfarben:

Eigentümer und Mieter, die einen natürlichen Look mögen, können bei ihrer Einrichtung auf Erdfarben setzen. Zu diesen zählen Töne wie Lehm, Ocker und Terrakotta, aber auch Sand, Mokka und Elfenbein. Dazu rät das Portal livingathome.de. Die Verwendung von entsprechenden Wandfarben und Einrichtungsgegenständen ist zum Beispiel im Wohn- und Schlafzimmer möglich.

Entscheiden sich Eigentümer und Mieter für eine Erdfarbe, sollten auch andere Einrichtungsgegenstände und Wohnaccessoires aus dieser Farbfamilie stammen. Um die Töne aufzulockern, ist aber auch der Einsatz von Blau und Rosé möglich – so kann zum Beispiel ein erdfarbenes Sofa mit roséfarbenen Kissen und Decken vor einer blauen Wand stillvoll wirken.

Das Portal weist darauf hin, dass Erdfarben – die auch in der Natur vorkommen – beruhigend wirken. Vor allem im Schlafzimmer können diese an einen gemütlichen Bau erinnern. Weitere Informationen zum Thema und weitere Einrichtungsideen erhalten Interessenten auf der Seite livingathome.de.

Quelle: livingathome.de
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Leitfaden: Reduktion der CO2-Emissionen in Kliniken:

Welche CO2-Emissionen entstehen durch den Gebäudebetrieb, Krankenhaustransporte oder die Reinigung in Kliniken? Diesen Fragen nach gehen Wissenschaftler der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) in Zusammenarbeit mit Krankenhäusern, Fachverbänden und Beratungsfirmen aus mehreren Bundesländern in den nächsten drei Jahren nach. Dabei möchten sie auch herausfinden, wie Kliniken klimaneutral werden können.

Nach ausgiebigen Analysen erstellen die Wissenschaftler dann einen Leitfaden für das Facility Management im Krankenhaus. Dieser enthält Maßnahmen, die zur CO2-Einsparung beitragen können. Ein besonderer Fokus bei den Analysen wird auf die Punkte Entsorgung, Mobilität und servicenahes Management gelegt. Außerdem sollten die Verantwortlichen mittels eines Kennzahlensystems zur Umsetzung der Maßnahmen animiert werden.

Das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Vorhaben hat laut HWR eine besondere Bedeutung, da die Reduktion der erheblichen CO2-Emissionen in der Gesundheitswirtschaft gesamtgesellschaftlich von hoher Relevanz ist. Weitere Informationen zum Forschungsprojekt erhalten Interessenten unter https://www.hwr-berlin.de/forschung/forschungsprojekte/schlaglichter-aus-der-forschung/schlaglicht-detail/2332-so-werden-krankenhaeuser-klimaneutral/.

Quelle: HWR
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Förderung: Mehr Möglichkeiten für nachhaltige Gebäude:

Die Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) weist darauf hin, dass die Fördermöglichkeiten für nachhaltige Gebäude deutlich umfangreicher geworden sind. Durch die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werde die Nachhaltigkeit im Bauen nicht mehr nur auf die Energieeffizienz reduziert. Profitieren können Bauherren oder Eigentümer auch durch die damit verbundene Einführung einer neuen Nachhaltigkeitsklasse (NH-Klasse). Diese macht die Förderung von weiteren Nachhaltigkeitsleistungen möglich.

Zu den förderfähigen Nachhaltigkeitsleistungen zählen unter anderem die Berechnung der Lebenszykluskosten, die Erstellung einer Ökobilanz oder die Messung der Innenraumluftqualität. Zudem können auch Leistungen im Hinblick auf den Schallschutz sowie die Erhöhung des thermischen und visuellen Komforts einer Immobilie gefördert werden. Um eine Förderung zu bekommen, müssen die Gebäude mindestens zehn Jahre zweckentsprechend genutzt werden. Bei der Höhe der Förderung spielt auch die Größe der Immobilie eine Rolle.

Die NH-Klasse erhalten Gebäude, die Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) tragen und somit alle Einzelanforderungen des Bundes erfüllen. Darüber hinaus muss das Gebäude mit einem DGNB-Zertifikat ausgezeichnet sein. Dafür wird ein Auditor benötigt, der bei den Bauvorhaben unter anderem die Einhaltung der QNG-Anforderungen sorgt. Auch die Kosten für diesen werden bezuschusst. Weitere Informationen erhalten Interessenten auf www.dgnb.de/beg-foerderung. Die DGNB bietet online außerdem Infoveranstaltungen an, die über das Thema informieren.

Quelle: DGNB
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Heizsaison: BDEW fordert Wärmewende:

Im Gebäudebestand wird überwiegend mit Gasheizungen geheizt (49,1 Prozent), gefolgt von Heizöl (25 Prozent), Fernwärme (14,1 Prozent), sonstigen Heizformen (6,2 Prozent) sowie Stromdirektheizungen und Elektrowärmepumpen (jeweils 2,6 Prozent).

Diese Zahlen gehen aus einer Auswertung des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hervor. Um die Klimaziele zu erreichen, fordert der BDEW eine Wärmewende, an der Eigentümer und Mieter mitwirken.

Welche Technologie und Maßnahmen im Hinblick auf die Wärmeversorgung geeignet sind, sei jedoch von Haus zu Haus unterschiedlich. Die Gründe dafür liegen zum Beispiel am unterschiedlichen Alter, den Leitungsanschlüssen in der Erde sowie den finanziellen Möglichkeiten der Eigentümer. Weitere Informationen, auch zu der Wärmeversorgung in Neubauwohnungen, erhalten Interessenten auf bdew.de.

Quelle: BDEW
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Urteil: Pacht und Miete aufgrund von Corona nicht einfach mindern:

Müssen Gasstätten aufgrund der Corona-Pandemie schließen, können die Mieter oder Pächter die Miete oder Pacht nicht ohne Weiteres mindern. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat diesbezüglich kürzlich zwei Minderungsbegehren zurückgewiesen. Im ersten Fall klagte eine Mieterin eines Lokals, weil sie dieses durch die behördlichen Beschränkungen während der Corona-Pandemie nicht betreiben konnte und sie ihrer Ansicht nach deshalb nicht zur Mietzinszahlung verpflichtet gewesen sei.

Das Landgericht und auch das OLG wiesen die Klage allerdings ab. Als Gründe dafür werden unter anderem angeführt, dass die Mieterin das sogenannte Verwendungsrisiko selbst trage. Außerdem habe der Vermieter ihr das Lokal in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen. Darüber hinaus sei eine Mietminderung für ihn nicht zumutbar, da er selbst hohe Darlehensverpflichtungen habe.

Im zweiten Fall hatte eine Pächterin einer Gaststätte den Pachtvertrag am 24. März 2020 außerordentlich gekündigt. Sie räumte die Gaststätte und stellte alle Zahlungen ein. Daraufhin klagte die Verpächterin beim Landgericht, das die Zahlungsklage abwies. Vor dem OLG hatte die Revision der Verpächterin allerdings Erfolg. Auch hier wird als Grund genannt, dass die Pächterin das Verwendungsrisiko trägt. Außerdem sei eine Anpassung des Pachtzinses zu keinem Zeitpunkt verlangt worden und die Pachthöhe sei für sie auch nicht unzumutbar geworden. In beiden Fällen sind die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 17.9.2021, Az. 2 U 147/20 und 18/21
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