Wirtschaft: Neue Förderrichtlinien ab November:

Um die Treibhausneutralität zu erreichen, ist eine energieeffiziente Wirtschaft sowie die Senkung des Primärenergieverbrauchs der Volkswirtschaft erforderlich. Dieser Auffassung ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).

Deshalb treten zum 1. November 2021 zwei neue Förderrichtlinien in Kraft – die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ sowie die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz – Förderwettbewerb“.

Durch die neuen Förderrichtlinien werden weitere Maßnahmen förderfähig und außerdem wird die Förderquote für Maßnahmen, zum Beispiel zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung, um zehn Prozentpunkte erhöht. Anträge können ab dem 1. November beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bzw. beim Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen VDI/VDE Innovation + Technik gestellt werden.

Quelle: BMWi
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Urteil: Pflanzentröge auf Verkehrsflächen nicht erlaubt:

Auf Verkehrsflächen dürfen keine Pflanzentröge aufgestellt werden, selbst dann nicht, wenn es sich dabei um Eigentum handelt. Das hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden (RN 4 K 20.514). Im vorliegenden Fall hatten Dritte die Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Eigentümer Pflanzentröge aufgestellt und somit Parkplätze blockiert habe. Die Beklagte forderte den Eigentümer daraufhin auf, diese umgehend zu entfernen.

Dagegen wehrte sich der Eigentümer mit einer Klage, allerdings ohne Erfolg. Das Gericht urteilte, dass er die Planzentröge entfernen muss. Als Gründe dafür werden unter anderem genannt, dass der Fußgängerverkehr erschwert wird und bei einer festgestellten Breite von 1,30 Meter feststeht, dass beispielsweise zwei Rollstuhlfahrer den Weg nicht mehr gleichzeitig passieren können.

Der Eigentümer habe demnach eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 49 Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrsordnung (StVo) begangen, indem er mit den Pflanzentrögen Verkehrshindernisse auf die Straße gestellt habe. Die Kosten für das Gerichtsverfahren muss er selbst tragen.

Quelle: VG Regensburg (RN 4 K 20.514)
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Einrichtungstipp: Beruhigende Erdfarben:

Eigentümer und Mieter, die einen natürlichen Look mögen, können bei ihrer Einrichtung auf Erdfarben setzen. Zu diesen zählen Töne wie Lehm, Ocker und Terrakotta, aber auch Sand, Mokka und Elfenbein. Dazu rät das Portal livingathome.de. Die Verwendung von entsprechenden Wandfarben und Einrichtungsgegenständen ist zum Beispiel im Wohn- und Schlafzimmer möglich.

Entscheiden sich Eigentümer und Mieter für eine Erdfarbe, sollten auch andere Einrichtungsgegenstände und Wohnaccessoires aus dieser Farbfamilie stammen. Um die Töne aufzulockern, ist aber auch der Einsatz von Blau und Rosé möglich – so kann zum Beispiel ein erdfarbenes Sofa mit roséfarbenen Kissen und Decken vor einer blauen Wand stillvoll wirken.

Das Portal weist darauf hin, dass Erdfarben – die auch in der Natur vorkommen – beruhigend wirken. Vor allem im Schlafzimmer können diese an einen gemütlichen Bau erinnern. Weitere Informationen zum Thema und weitere Einrichtungsideen erhalten Interessenten auf der Seite livingathome.de.

Quelle: livingathome.de
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Leitfaden: Reduktion der CO2-Emissionen in Kliniken:

Welche CO2-Emissionen entstehen durch den Gebäudebetrieb, Krankenhaustransporte oder die Reinigung in Kliniken? Diesen Fragen nach gehen Wissenschaftler der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) in Zusammenarbeit mit Krankenhäusern, Fachverbänden und Beratungsfirmen aus mehreren Bundesländern in den nächsten drei Jahren nach. Dabei möchten sie auch herausfinden, wie Kliniken klimaneutral werden können.

Nach ausgiebigen Analysen erstellen die Wissenschaftler dann einen Leitfaden für das Facility Management im Krankenhaus. Dieser enthält Maßnahmen, die zur CO2-Einsparung beitragen können. Ein besonderer Fokus bei den Analysen wird auf die Punkte Entsorgung, Mobilität und servicenahes Management gelegt. Außerdem sollten die Verantwortlichen mittels eines Kennzahlensystems zur Umsetzung der Maßnahmen animiert werden.

Das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Vorhaben hat laut HWR eine besondere Bedeutung, da die Reduktion der erheblichen CO2-Emissionen in der Gesundheitswirtschaft gesamtgesellschaftlich von hoher Relevanz ist. Weitere Informationen zum Forschungsprojekt erhalten Interessenten unter https://www.hwr-berlin.de/forschung/forschungsprojekte/schlaglichter-aus-der-forschung/schlaglicht-detail/2332-so-werden-krankenhaeuser-klimaneutral/.

Quelle: HWR
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Förderung: Mehr Möglichkeiten für nachhaltige Gebäude:

Die Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) weist darauf hin, dass die Fördermöglichkeiten für nachhaltige Gebäude deutlich umfangreicher geworden sind. Durch die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werde die Nachhaltigkeit im Bauen nicht mehr nur auf die Energieeffizienz reduziert. Profitieren können Bauherren oder Eigentümer auch durch die damit verbundene Einführung einer neuen Nachhaltigkeitsklasse (NH-Klasse). Diese macht die Förderung von weiteren Nachhaltigkeitsleistungen möglich.

Zu den förderfähigen Nachhaltigkeitsleistungen zählen unter anderem die Berechnung der Lebenszykluskosten, die Erstellung einer Ökobilanz oder die Messung der Innenraumluftqualität. Zudem können auch Leistungen im Hinblick auf den Schallschutz sowie die Erhöhung des thermischen und visuellen Komforts einer Immobilie gefördert werden. Um eine Förderung zu bekommen, müssen die Gebäude mindestens zehn Jahre zweckentsprechend genutzt werden. Bei der Höhe der Förderung spielt auch die Größe der Immobilie eine Rolle.

Die NH-Klasse erhalten Gebäude, die Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) tragen und somit alle Einzelanforderungen des Bundes erfüllen. Darüber hinaus muss das Gebäude mit einem DGNB-Zertifikat ausgezeichnet sein. Dafür wird ein Auditor benötigt, der bei den Bauvorhaben unter anderem die Einhaltung der QNG-Anforderungen sorgt. Auch die Kosten für diesen werden bezuschusst. Weitere Informationen erhalten Interessenten auf www.dgnb.de/beg-foerderung. Die DGNB bietet online außerdem Infoveranstaltungen an, die über das Thema informieren.

Quelle: DGNB
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Heizsaison: BDEW fordert Wärmewende:

Im Gebäudebestand wird überwiegend mit Gasheizungen geheizt (49,1 Prozent), gefolgt von Heizöl (25 Prozent), Fernwärme (14,1 Prozent), sonstigen Heizformen (6,2 Prozent) sowie Stromdirektheizungen und Elektrowärmepumpen (jeweils 2,6 Prozent).

Diese Zahlen gehen aus einer Auswertung des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hervor. Um die Klimaziele zu erreichen, fordert der BDEW eine Wärmewende, an der Eigentümer und Mieter mitwirken.

Welche Technologie und Maßnahmen im Hinblick auf die Wärmeversorgung geeignet sind, sei jedoch von Haus zu Haus unterschiedlich. Die Gründe dafür liegen zum Beispiel am unterschiedlichen Alter, den Leitungsanschlüssen in der Erde sowie den finanziellen Möglichkeiten der Eigentümer. Weitere Informationen, auch zu der Wärmeversorgung in Neubauwohnungen, erhalten Interessenten auf bdew.de.

Quelle: BDEW
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Urteil: Pacht und Miete aufgrund von Corona nicht einfach mindern:

Müssen Gasstätten aufgrund der Corona-Pandemie schließen, können die Mieter oder Pächter die Miete oder Pacht nicht ohne Weiteres mindern. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat diesbezüglich kürzlich zwei Minderungsbegehren zurückgewiesen. Im ersten Fall klagte eine Mieterin eines Lokals, weil sie dieses durch die behördlichen Beschränkungen während der Corona-Pandemie nicht betreiben konnte und sie ihrer Ansicht nach deshalb nicht zur Mietzinszahlung verpflichtet gewesen sei.

Das Landgericht und auch das OLG wiesen die Klage allerdings ab. Als Gründe dafür werden unter anderem angeführt, dass die Mieterin das sogenannte Verwendungsrisiko selbst trage. Außerdem habe der Vermieter ihr das Lokal in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen. Darüber hinaus sei eine Mietminderung für ihn nicht zumutbar, da er selbst hohe Darlehensverpflichtungen habe.

Im zweiten Fall hatte eine Pächterin einer Gaststätte den Pachtvertrag am 24. März 2020 außerordentlich gekündigt. Sie räumte die Gaststätte und stellte alle Zahlungen ein. Daraufhin klagte die Verpächterin beim Landgericht, das die Zahlungsklage abwies. Vor dem OLG hatte die Revision der Verpächterin allerdings Erfolg. Auch hier wird als Grund genannt, dass die Pächterin das Verwendungsrisiko trägt. Außerdem sei eine Anpassung des Pachtzinses zu keinem Zeitpunkt verlangt worden und die Pachthöhe sei für sie auch nicht unzumutbar geworden. In beiden Fällen sind die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 17.9.2021, Az. 2 U 147/20 und 18/21
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Elektroinstallationen im Badezimmer:

Vor allem im Badezimmer ist es wichtig, dass bei der Installation von Elektroanschlüssen besondere Schutzmaßnahmen beachtet werden. Ob es sich um Anschlüsse für die Beleuchtung handelt oder um das Anbringen von Steckdosen für den Gebrauch von Alltagsgegenständen wie einem Fön oder einem Rasierer – die technischen Vorgaben sind in der VDE 0100 festgeschrieben. Ebenso finden sich dort die Vorschriften für Gerätschaften wie Lüfter oder Handtuchheizkörper. So müssen beispielsweise Steckdosenstromkreise über einen Fehlerstromschutzschalter (FI-Schutzschalter) verfügen. Auch ein Potentialausgleich ist verpflichtend.

In der DIN 57100/VDE 100 Teil 701 wird das Badezimmer in vier Zonen bzw. Schutzbereiche gegliedert. Innerhalb jeder Zone gelten unterschiedliche Vorgaben für die Betriebsmittel und ihre Verwendung. Der Innenbereich der Badewanne bzw. der Dusche gilt als „Bereich 0“ und beinhaltet u. a. die Vorgabe, dass lediglich Leuchten eingesetzt werden dürfen, die besonders wasserdicht sind und einen hohen Schutz aufweisen. Hier sind nur Leuchten der Schutzart IP X7 erlaubt. Die Betriebsmittel müssen fest installiert sein und dürfen eine Stromspannung von 12 Volt nicht überschreiten.

Der „Bereich 1“ bezieht sich auf die Fläche über der Badewanne oder der Duschwanne. Diese Fläche reicht bis zu 2,25 Metern vom Fußboden in die Höhe. Hier beträgt die Schutzart für die Leuchten IP X5, womit der Schutz vor Strahlwasser gewährleistet ist. Auch sind nur fest installierte Geräte erlaubt. Dazu gehören beispielsweise Lüfter oder Boiler. Die Elektroleitungen dürfen lediglich in senkrechter Richtung angebracht werden. Der „Bereich 2“ definiert die Fläche von 60 Zentimetern Tiefe von der Badewanne oder der Dusche ausgehend und 2,25 Meter in die Höhe entlang der Wand. Hier ist beispielsweise der Anschluss einer Waschmaschine möglich. Der „Bereich 3“ ist eine Ausdehnung des Bereichs 2 und umfasst eine zusätzliche Fläche von 2,40 Metern. Hier dürfen u. a. Steckdosen und Schalter mit einem FI-Schutzschalter angebracht werden.

Quelle: baunetzwissen.de
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Elektroinstallationen im Badezimmer:

Vor allem im Badezimmer ist es wichtig, dass bei der Installation von Elektroanschlüssen besondere Schutzmaßnahmen beachtet werden. Ob es sich um Anschlüsse für die Beleuchtung handelt oder um das Anbringen von Steckdosen für den Gebrauch von Alltagsgegenständen wie einem Fön oder einem Rasierer – die technischen Vorgaben sind in der VDE 0100 festgeschrieben. Ebenso finden sich dort die Vorschriften für Gerätschaften wie Lüfter oder Handtuchheizkörper. So müssen beispielsweise Steckdosenstromkreise über einen Fehlerstromschutzschalter (FI-Schutzschalter) verfügen. Auch ein Potentialausgleich ist verpflichtend.

In der DIN 57100/VDE 100 Teil 701 wird das Badezimmer in vier Zonen bzw. Schutzbereiche gegliedert. Innerhalb jeder Zone gelten unterschiedliche Vorgaben für die Betriebsmittel und ihre Verwendung. Der Innenbereich der Badewanne bzw. der Dusche gilt als „Bereich 0“ und beinhaltet u. a. die Vorgabe, dass lediglich Leuchten eingesetzt werden dürfen, die besonders wasserdicht sind und einen hohen Schutz aufweisen. Hier sind nur Leuchten der Schutzart IP X7 erlaubt. Die Betriebsmittel müssen fest installiert sein und dürfen eine Stromspannung von 12 Volt nicht überschreiten.

Der „Bereich 1“ bezieht sich auf die Fläche über der Badewanne oder der Duschwanne. Diese Fläche reicht bis zu 2,25 Metern vom Fußboden in die Höhe. Hier beträgt die Schutzart für die Leuchten IP X5, womit der Schutz vor Strahlwasser gewährleistet ist. Auch sind nur fest installierte Geräte erlaubt. Dazu gehören beispielsweise Lüfter oder Boiler. Die Elektroleitungen dürfen lediglich in senkrechter Richtung angebracht werden. Der „Bereich 2“ definiert die Fläche von 60 Zentimetern Tiefe von der Badewanne oder der Dusche ausgehend und 2,25 Meter in die Höhe entlang der Wand. Hier ist beispielsweise der Anschluss einer Waschmaschine möglich. Der „Bereich 3“ ist eine Ausdehnung des Bereichs 2 und umfasst eine zusätzliche Fläche von 2,40 Metern. Hier dürfen u. a. Steckdosen und Schalter mit einem FI-Schutzschalter angebracht werden.

Quelle: baunetzwissen.de
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Tipp: Pergola im Garten:

Eine Pergola im Garten bietet einen guten Sonnen- und Hitzeschutz und verwandelt den Garten optisch in eine angenehme Ruheoase. Vor allem Holz eignet sich hervorragend für eine Pergola. Diese gibt es im Handel zu kaufen, doch auch Hobbyhandwerker können mit etwas Geschick ihrem Garten einen besonderen Flair verleihen. Dazu sollten zunächst eine Skizze und ein Bauplan angefertigt werden. Meistens genügt ein handschriftlicher Entwurf. Wer möchte, kann aber auch eine Planungssoftware nutzen. Handelt es sich um eine baulich sehr aufwendige Pergola, sollte ein Statiker in die Planungen einbezogen werden.

Um eine Pergola zu bauen, werden unterschiedliche Materialien benötigt. Querbalken und Pfeiler bilden zusammen mit Holzbalken und -latten für das Dach die Hauptkonstruktion. Um ausreichend Stabilität zu garantieren, sollten die Pfosten eine Mindestgröße von 10 mal 10 Zentimetern bemessen. Je nachdem, welche Höhe die Pergola haben soll, lassen sich die Balken bereits im Baumarkt auf die gewünschte Größe zurechtschneiden. Elementar wichtig ist zudem ein Bodenfundament aus Beton. Zwar hat die Pergola bereits ein Eigengewicht, welches eine gewisse Stabilität gewährleistet, doch ohne ein Betonfundament stellt sie dennoch ein Sicherheitsrisiko dar.

Empfehlenswert ist es, das Fundament etwa 80 Zentimeter tief in den Boden zu legen. So kann dieses die Pergola im Winter vor Frost schützen. Der Abstand zwischen den einzelnen Fundamenten sollte nicht größer als 2,5 Meter sein. Die einzelnen Fundamentpunkte sollten mindestens eine Größe von 35 mal 35 Zentimetern betragen. Auf der Internetseite von „Hausbau Helden“ finden Hobbyhandwerker Tipps für die Planung und den Bau einer Pergola. Dank der Auflistung der benötigten Materialien und Werkzeuge, einer Schritt-für-Schritt-Bauanleitung und Ideen für die Ausstattung der Pergola, kann der Bau beginnen und schon bald ein gemütliches sonnengeschütztes Eck im eigenen Garten entstehen.

Quelle: hausbauhelden.de
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